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§ 28Amtlich · § 5 UrhG

Einberufung durch Prüfungsverband

Zeitreise: 23.10.2024

Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.

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