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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

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Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.

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