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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Offenlegung

Zeitreise: 23.10.2024‹ § 32§ 34 ›

(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

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