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§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Zeitreise: 23.10.2024§ 38 ›

§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.

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