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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts

Zeitreise: 23.10.2024

(1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

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