Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Änderung von Registern und Dokumenten

Zeitreise: 19.06.2024

(1) Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.

(2) Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann: 1. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, 2. Ausbildungs- und Dienstverträge, 3. Besitzstandsurkunden, 4. Führerscheine, 5. Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte und 6. Zahlungskarten.Nicht mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden: 1. gerichtliche Dokumente, 2. nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente, 3. Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht vorgelegt werden, so hat die Person an Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch Kenntnis von dessen Verbleib hat.

(3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person, 1. die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat, 2. die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder 3. die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung zu tragen.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtAlleinsorge beantragen nach der Trennung: § 1671 BGBLeben Eltern mit gemeinsamer Sorge getrennt, kann jeder die Alleinsorge beantragen — mit Zustimmung des anderen oder wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht; ab 14 hindert der Widerspruch des Kindes den Weg über die Zustimmung. Die App ordnet ein.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtAlltag oder wichtige Entscheidung? § 1687 BGB bei getrennten ElternGetrennte Eltern mit gemeinsamer Sorge entscheiden wichtige Fragen gemeinsam, den Alltag entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die App wendet den Test des Gesetzes an und nennt den Weg bei Streit.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.