Eingangsformel RVBedWohnV
Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Passende Werkzeuge
- SozialrechtRentenabschlag-Rechner (§ 77 SGB VI)Wie viel kostet der frühere Ruhestand? Jeder Monat vor der Regelaltersgrenze senkt die Rente dauerhaft um 0,3 % (§ 77 SGB VI), maximal 14,4 %. Der Rechner ermittelt Ihre Regelaltersgrenze nach Jahrgang (§ 235 SGB VI), den Zugangsfaktor und das verbleibende Rentenniveau — mit Ab- und Zuschlag.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.