Zulässigkeit der Wohnungsfürsorge
(1) Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig für die Bediensteten eines Trägers der Rentenversicherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulänglichem Wohnungsangebot versetzt werden.
(2) Die Wohnungsfürsorge kann durch den Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen eines Rentenversicherungsträgers sowie durch den Erwerb von Rechten zur Belegung von Wohnungen wahrgenommen werden.
(3) Für Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von Dienstwohnungen zulässig, wenn das Wohnungsangebot in der Nähe der Rehabilitationseinrichtungen unzulänglich ist und soweit die Dienstwohnungen für den Klinikbetrieb unentbehrlich sind.
(4) Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sind ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zulässig.
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