Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 19

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 19
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(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzu

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Ent
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published on 05/06/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfo
published on 16/07/2012 00:00

Gründe 1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung betrifft die Auslieferung des Antragstellers in die Vereinigten Staaten von Amerika zum
published on 25/10/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 01.11.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.05.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.Die Kosten des Ve
published on 17/03/2003 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2002 (15 F 1137/02) wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstat
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