Stichtag für die verpflichtende Anbindung
(1) Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ist der 31. Dezember 2024.
(2) Ab dem Stichtag müssen die Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sein, auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes Informationen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Rentenübersichtsgesetzes an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht zu übermitteln.
(3) Vorsorgeeinrichtungen, die sich nach § 2 Absatz 4 später anmelden, müssen innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Übermittlung nach Absatz 2 in der Lage sein.
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