Anbindungsverfahren
(1) Die Vorsorgeeinrichtungen melden sich bis zum 31. März 2024 unter Angabe der Zahl der Altersvorsorgeansprüche aus Altersvorsorgeprodukten bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an.
(2) Bis zum 30. September 2024 schaffen die Vorsorgeeinrichtungen eine zum Austausch von Daten bereite Schnittstelle (produktive Schnittstelle) zur Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzeigen, wenn ihre Schnittstelle bereits vor dem 30. September 2024 produktiv ist.
(3) Die produktiven Schnittstellen werden zwischen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorgeeinrichtungen getestet. Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht vergibt Termine für die Schnittstellentests mit den Vorsorgeeinrichtungen. Die Terminvergabe soll sich nach der Zahl der Altersvorsorgeansprüche aus Altersvorsorgeprodukten nach § 2 Nummer 1 des Rentenübersichtsgesetzes in absteigender Reihenfolge richten. Die Tests der produktiven Schnittstellen sollen bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
(4) Sofern Vorsorgeeinrichtungen nach dem 31. März 2024 die Schwelle von 1 000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten nach § 1 überschreiten, melden sie sich unverzüglich bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht an. Diese Vorsorgeeinrichtungen richten innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung eine produktive Schnittstelle ein. Absatz 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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