Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 19
Rennwett- und Lotteriegesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird.
(2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veranstalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Veranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter.
(4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des Absatzes 3 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein zuständiges Finanzamt bestimmen.