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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

Zeitreise: 05.06.1992‹ § 3§ 5 ›

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1992 an 1. für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche Mark monatlich, 2. für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche Mark monatlich.

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