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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Pflegegeld in der Unfallversicherung

Zeitreise: 05.06.1992‹ § 2§ 4 ›

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1992 an 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488 Deutsche Mark und 1.951 Deutsche Mark monatlich, 2. für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark und 1.200 Deutsche Mark monatlich.

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