Postgesetz - PostG 1998 | § 6 Erteilung der Lizenz

Postgesetz - PostG 1998 | § 6 Erteilung der Lizenz
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Postgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche
1.
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
2.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
3.
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.

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(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbehörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 zu versagen. (2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt § 46 der Gewerbe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsf
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 12/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 16/00 Verkündet am: 12. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Massenbriefsen
published on 15/10/2008 00:00

Tenor Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. April 2008 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch die Revision entstandenen notw
published on 26/11/2007 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 8 A 507/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 wird abgelehnt. Die Kosten des
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(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen...