Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 26. Nov. 2007 - 8 B 198/07

26.11.2007

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 8 A 507/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.757,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Zum Sachverhalt:

2

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage [...] gegen den Bescheid des Antragsgegners, einem Zweckverband, vom 26. Februar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks. Er wurde mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 unter der Anschrift L-Allee in W. zur beabsichtigten Erhebung von Herstellungsbeiträgen zur Schmutzwassererschließung angehört. Mit "endgültigem Beitragsbescheid Schmutzwasser" vom 26. Februar 2007 zog ihn der Antragsgegner zu einem Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Grundstück in Höhe von 23.029,44 € heran. Dieser Bescheid ging dem Antragsteller ausweislich einer Zustellungsurkunde am 28. Februar 2007 unter der Anschrift "L-Allee, [...] W." zu. Die Zustellung wurde durch ein privates Briefzustellunternehmen vorgenommen, dessen Alleingesellschafter Inhaber einer Lizenz nach § 6 des Postgesetzes (PostG) ist. Danach hat der Lizenznehmer die Erlaubnis, nach Maßgabe des Postgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere zu befördern.

4

Mit Faxschreiben erhob der Antragsteller am 30. März 2007 gegen den Bescheid Widerspruch und bat um Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Der Antragsgegner wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei. Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

5

Der Antragsteller wiederholte unter dem 11. April 2007 seinen Widerspruch und beantragte die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht in W., L-Allee 9, sondern in B. wohne und geschäftsansässig sei. Dies sei dem Antragsgegner auch bekannt, weil er unter dieser Anschrift ihm - dem Antragsteller - bereits mehrere Bescheide übersandt habe. Der offenbar durch einen Boten überbrachte streitgegenständliche Ausgangsbescheid sei in den Briefkasten am Hause L-Allee 9 eingeworfen worden. Weder am Briefkasten noch sonst sei am Haus ein Namensschild angebracht. Zudem sei das Tor zum Grundstück verschlossen gewesen. Der Bote müsse das Tor geöffnet oder den Zaun überstiegen haben, um den Brief in den Briefkasten zu werfen. Er - der Antragsteller - habe für seine ihm in W. zugehende Post bei der Deutschen Post AG ein Postfach eingerichtet. Die dort gesammelte Post werde ihm nach B. nachgesandt. Den Bescheid habe er nur deshalb zufällig im Briefkasten gefunden, weil er am 30. März 2007 anlässlich eines Aufenthalts in Wismar auf dem Grundstück in W. "nach dem Rechten" gesehen habe. Da entweder ein Bote sich Zugang zum Grundstück verschafft habe, um den Brief einzuwerfen oder die Deutsche Post AG den Brief entgegen dem ihr erteilten Nachsendeauftrag nicht nachgesandt habe, habe er dessen verspätete Kenntnisnahme nicht zu vertreten. Der Antragsteller trägt weiter zur Begründetheit des Widerspruchs vor.

6

Der Antragsteller hat am 11. April 2007 die Klage 8 A [...] erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und untermauert es durch eine eidesstattliche Versicherung.

7

Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 1. August 2007 den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid unter dem 17. August 2007 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Es fehle auch deshalb an einer wirksamen Zustellung des Bescheides, weil der benutzte Briefkasten seinem Haus nicht eindeutig habe zugeordnet werden können. Es sei keine Klingel an der Pforte vorhanden und der Briefkasten sei nicht beschriftet gewesen.

8

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Bürgermeister der Stadt G. mitgeteilt, dass unter der Anschrift "L-Allee 9, [...] W." unter anderem der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.

9

Aus den Gründen:

10

[...]

11

Bei summarischer Wertung spricht im vorliegenden Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben wird. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers zu Recht als verfristet angesehen und als unzulässig zurückgewiesen.

12

1. Der angegriffene Ausgangsbescheid vom 26. Februar 2007 ist dem Antragsteller am 28. Februar 2007 wirksam zugegangen.

13

a) Der vom Antragsgegner für die Zustellung des streitigen Bescheides verwendete private Zustelldienst ist als Lizenznehmer gemäß §§ 5 f. PostG auf Grund § 33 Abs. 1 PostG verpflichtet (und damit auch berechtigt), unabhängig vom Gewicht der Postsendungen förmliche Zustellungen nach den Gesetzen, welche die Verwaltungszustellung regeln (hier also § 122 Abs. 5 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VwZG), vorzunehmen.

14

Vgl. entsprechend zur wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides durch einen privaten Zustelldienst: OLG Rostock, Beschl. v. 6. März 2002 - 2 Ss (Owi) 143/01 I 167/01 -, JURIS - Ls.; Beschl. v. 12. März 2002 - 2 Ss (Owi) 144/01 I 157/01 - JURIS Rn. 5 f.

15

Der Mitarbeiter dieses privaten Zustelldienstes konnte daher gemäß § 180 ZPO eine Ersatzzustellung vornehmen, indem er den Bescheid in den Briefkasten des Antragstellers am Hause L-Allee 9 einwarf. Er durfte dazu auch das Grundstück betreten. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung war das Tor zum Grundstück nur durch einen Bolzen gesichert. Zudem musste der Antragsteller nach den verkehrsüblichen Gepflogenheiten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass ihm Sendungen zugehen können,

16

- vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 -, JURIS Rn. 6; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 41 Rn. 23 a. E. - zumal er nach einer beim Antragsgegner am 30. April 2007 eingegangenen melderechtlichen Auskunft seit 1. Januar 1997 mit Hauptwohnsitz in W. gemeldet ist.

17

b) Eine wirksame Zustellung scheiterte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daran, dass es am Tor keine Klingel gibt und der Briefkasten am Haus nicht beschriftet ist. Denn nach § 180 ZPO, der nach § 122 Abs. 5 AO, § 3 Abs. 3 VwZG anzuwenden ist, genügt für die Zustellung das Einlegen der Briefsendung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Der genutzte Briefkasten gehört im vorliegenden Fall zur Wohnung, weil nach der eidestattlichen Versicherung des Antragstellers der Briefkasten am Hause L-Allee 9 angebracht war.

18

2. Der Antragsteller hat die Widerspruchsfrist versäumt. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass die Monatsfrist zur Widerspruchseinlegung mit der Zustellung in Lauf gesetzt wurde. Diese hat am 28. März 2007 geendet. Das Widerspruchsschreiben des Antragstellers ist erst am 30. März 2007 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist beim Antragsgegner per Fax eingegangen.

19

3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist scheidet aus.

20

a) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach § 60 VwGO, da es im vorliegenden Fall nicht mehr um das Verwaltungsverfahren zum Erlass des Beitragsbescheides geht, in dem nach Maßgabe des § 12 KAG M-V grundsätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden. Der Landesgesetzgeber kann zwar bundesgesetzliche Regelungen für landesrechtlich geregelte Verwaltungsverfahren für anwendbar erklären. Er kann aber mangels ausdrücklicher Zulassung keine abweichende Regelungen für das bundesgesetzlich in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren abweichende Bestimmungen treffen. Im vorliegenden Fall geht es um die (versäumte) Widerspruchsfrist des § 70 VwGO, dessen Abs. 2 auf die Regelungen der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO ausdrücklich verweist.

21

Vgl. auch Beschl. der Kammer v. 26. Oktober 2007 - 8 B 903/06 - (n. v.), S. 2 f.

22

b) Die vom Antragsteller mit Erhebung der Klage auch bei Gericht beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist, was der Antragsteller auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO getan hat, an den Antragsgegner als Widerspruchsbehörde zu richten, da er gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 4 VwGO über die versäumte Rechtshandlung, nämlich den Widerspruch des Antragstellers zu befinden hat. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Antragsgegner nicht - wie durch Bescheid vom 1. August 2007 geschehen - über die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist durch gesonderten, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakt entscheiden kann. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handeln, gegen die Rechtsbehelfe nur im Rahmen der gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfe geltend zu machen sind, hier also im Rahmen der Klage 8 A [...] (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rn. 5 mwN auch zur Gegenansicht). Deshalb kann das Gericht gemäß §§ 60 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens nur darüber entscheiden, ob die Widerspruchsbehörde zu Unrecht die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist abgelehnt hat.

23

Vgl. BVerwG, Urt. v. 8. März 1983 - 1 C 35/80 -, JURIS Rn. 16; v. 8. März 1983 - 1 C 34/80 -, JURIS Rn. 17 je m. w. N.; Beschl. der Kammer, a. a. O., S. 3.

24

c) Dem Antragsteller kann keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemanden Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Frist zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, diese einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der versäumten Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Bürger geboten und nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zumutbar ist.

25

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 60 Rn. 9; Brockmeyer, in: Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 110 Anm. 2 je m. w. N.

26

Der Antragsteller hat bei Beachtung dieser Maßstäbe die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt. Da er sich offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht in W., sondern in B. aufhielt, hätte er sicherstellen müssen, dass ihm Post, die in den Briefkasten seines Hauses in W. geworfen wird, rechtzeitig erreicht kann. Dazu genügte es nicht, den Briefkasten durch gelegentlich sich - offensichtlich in unregelmäßigen längeren zeitlichen Abständen - im Haus aufhaltende Personen kontrollieren oder eingehende Briefe von der Deutschen Post AG in einem Postfach sammeln und nach B. nachsenden zu lassen. Denn mittlerweile gibt es verschiedene private Zustelldienste, so dass die Weiterleitung von Briefen nach B. nicht im jeden Fall sichergestellt gewesen ist. Zudem hätte der Antragsgegner sich beispielsweise auch eigener Bediensteter bedienen können, um Bescheide dem Antragsteller zukommen zu lassen (vgl. § 5 VwZG).

27

Das Verschulden des Antragstellers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsgegner ihm in der Vergangenheit bereits Bescheide unmittelbar nach B. übersandt hat. Zum einen musste der Antragsteller mit der Übersendung des Beitragsbescheides rechnen. Denn ein entsprechendes Anhörungsschreiben vom 4. Dezember 2006 ist ihm nach Aktenlage nach W. übersandt worden. Zum anderen war der Antragsteller offenbar unter Verstoß gegen melderechtliche Bestimmungen (vgl. §§ 13, 16 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes Mecklenburg-Vorpommern) weiterhin mit Hauptwohnsitz in W. und nicht in B. gemeldet, obgleich er nach eigenem Vortrag in B. wohnt und geschäftsansässig ist. Nach der bereits zitierten melderechtlichen Auskunft ist der Antragsteller demgegenüber seit 1. Januar 1997 mit Hauptwohnsitz in W. gemeldet. Bei dieser Sachlage kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass sein Wohnsitz nicht mehr in W. liegt.

28

[...]

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung


(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg

Postgesetz - PostG 1998 | § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung


(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Um

Postgesetz - PostG 1998 | § 6 Erteilung der Lizenz


(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht

Referenzen

(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche
1.
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
2.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
3.
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.

(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.