Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2002 - KZR 16/00

bei uns veröffentlicht am12.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 16/00 Verkündet am:
12. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Massenbriefsendungen aus dem Ausland
Ein Unternehmen, das ohne die nach § 5 Abs. 1 PostG erforderliche Erlaubnis
(Lizenz) gewerbsmäßig für andere Briefsendungen befördert, deren Einzelgewicht
nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne
BGH, Urt. v. 12. November 2002 – KZR 16/00 – OLG Düsseldorf
LG Köln
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm
und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Klageantrag zu a) hinsichtlich Massenbriefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 100 g beträgt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen hat, und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1996 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu "!$#&% ' (#) * +% -,. 250.000 kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, bei ihren Schwestergesellschaften im Ausland aufgegebene Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g be- trägt, gewerbsmäßig an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland weiterzuleiten oder auszuliefern oder durch Dritte weiterzuleiten oder ausliefern zu lassen, soweit nicht - die Beklagte die Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 PostG erteilt worden ist und die Beförderung im Rahmen dieser Erlaubnis erfolgt oder - es sich um Briefsendungen handelt, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder - die Briefsendungen in der Weise befördert werden, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelnen Sendungen zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst ) oder - es sich bei den beförderten Briefsendungen um geschäftsmäßig beförderte adressierte, inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g handelt und die Mindestmenge je Absender und Auftrag 250 bzw. für kommunale Gebietskörperschaften, anerkannte gemeinnützige Vereine so- wie Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften als Ver- sender 50 Sendungen beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5. Von den Kosten der Revisionsverfahren tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft einer weltweit auf dem Gebiet der Postzustellung tätigen Unternehmensgruppe.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte befördere bei ihren ausländischen Schwestergesellschaften aufgegebene Postsendungen im Inland und stelle sie durch eigene Kräfte zu. Dies hat die Klägerin als Verstoß gegen den zu ihren Gunsten bestehenden Beförderungsvorbehalt und gegen die guten Sitten im Wettbewerb beanstandet.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten von Person zu
Person gegen Entgelt an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen und/oder durch Dritte zustellen zu lassen, soweit die Sendungen nicht individuell von Tür zu Tür durch Kuriere befördert werden, die die einzeln nachgewiesenen Sendungen ständig begleiten und erforderlichenfalls eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich Beförderungsweg und Beförderungsmittel haben, oder soweit nicht eine Mindestpreisgrenze beachtet wird, die pro Sendung bei dem Zehnfachen des Entgeltes für einen gewöhnlichen Inlandsbrief liegt.
Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und sie zur Auskunft verurteilt.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil – nach teilweiser Klagerücknahme – hinsichtlich des Unterlassungsantrags bestätigt. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 8. Dezember 1998 (KZR 26/97, WuW/E DE-R 217) insoweit aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mit Rücksicht auf eine der Beklagten 1996 erteilte, erstmals im zweiten Berufungsverfahren vorgetragene Befreiung der Beklagten vom Beförderungsvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 PostG 1989 für adressierte, inhaltsgleiche Sendungen (Massensendungen) von mehr als 100 g haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klage sich gegen die Beförderung von im Ausland aufgegebenen Massenbriefsendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g richtete.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten nunmehr unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die gewerbsmäßige Beförderung von im Ausland aufgegebenen Einzelbriefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr
als 1.000 g beträgt, untersagt. Soweit sich die Klage gegen die Beförderung von Massenbriefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 100 g beträgt, sowie gegen die Beförderung adressierter Kataloge richtet, hat es die Klage abgewiesen.
Hiergegen richten sich die beiderseitigen Revisionen, die der Senat nur im Umfang der Revision der Klägerin gegen die Abweisung ihres Massenbriefsendungen betreffenden Antrags angenommen hat.
Die Klägerin begehrt insoweit die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Berufungsantrag.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Klägerin hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Erstreckung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung auf die Beförderung sämtlicher Briefsendungen (einschließlich Massenbriefsendungen), die nicht von der der Beklagten erteilten Lizenz erfaßt werden.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als zulässig, namentlich als hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, angesehen. Zwar sei ein auf Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Klageantrag, der sich darauf beschränke, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wiederzugeben, grundsätzlich unbestimmt. Die Anträge der Klägerin erschöpf-
ten sich auch im wesentlichen in einer Wiedergabe des Wortlauts der §§ 5 und 51 Abs. 1 PostG. Die genannten Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit dem zur Erläuterung und Auslegung des Antragsbegehrens heranzuziehenden Vortrag der Klägerin beschrieben jedoch zureichend genau dasjenige, was untersagt werden solle. Einer Ausfüllung im Einzelfall bedürftiger Rechtsbegriffe bedienten sich die für die geltend gemachten Ansprüche heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen nicht. Zwar beinhalteten die – in die Urteilsformel übernommenen – Ausnahmetatbestände, die die Klägerin ihrem Antrag beigegeben habe, unbestimmte Rechtsbegriffe. Dies führe indes nicht zur Unbestimmtheit des Antrages, da das Postgesetz in § 5 Abs. 2 die Lizenzpflicht unter die genannten, bestimmten Ausnahmetatbestände stelle und die Klägerin durch ihre Aufnahme in den Klageantrag zu erkennen gegeben habe, daß sie mit Blick hierauf lediglich eine beschränkte Untersagung begehre. Die einzelnen Merkmale der Ausnahmetatbestände müßten dagegen nicht weiter konkretisiert werden, da hierüber kein Streit bestehe und ein Klageantrag nicht allen theoretisch denkbaren Wendungen der Sachlage Rechnung tragen müsse, um zureichend bestimmt zu sein. Entsprechendes gelte für den entsprechend der der Beklagten erteilten Befreiung formulierten Ausnahmetatbestand. Daß im Einzelfall ein Streit darüber, ob einer der genannten Ausnahmetatbestände gegeben sei, in einem Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsse, sei bei einer solchen Sachlage hinzunehmen.
Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 16.4.2002 – X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 – Abgestuftes Getriebe) und wird auch von der Revisionsbeklagten nicht angegriffen.
II. Der noch zur Entscheidung stehende Klageantrag ist begründet. Die Beklagte hat gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen, indem sie außerhalb der ihr erteilten Lizenz Briefsendungen befördert hat.
1. Ein Unternehmen, das ohne die nach § 5 Abs. 1 PostG erforderliche Erlaubnis (Lizenz) gewerbsmäßig für andere Briefsendungen befördert, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g beträgt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Dazu hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem der Klägerin zugesprochenen Anspruch auf Unterlassung der Beförderung von Einzelbriefsendungen ausgeführt, der Lizenzvorbehalt in § 5 Abs. 1 PostG verfolge den Zweck, einen Universaldienst, d.h. ein flächendeckend angemessenes und ausreichendes Mindestangebot an Postdienstleistungen, sicherzustellen, wie sich an den Vorschriften der §§ 6 ff. PostG über die Erteilung, die Versagung und den Widerruf einer erteilten Lizenz zeige. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen stelle ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das gemäß Art. 87f Abs. 1 GG von Verfassungs wegen zu gewährleisten sei. Bei einem Verstoß gegen Rechtsbestimmungen, die dem Schutz wichtiger, insbesondere verfassungsrechtlich zu gewährleistender Gemeinschaftsgüter dienten, handele der Verletzer ohne weiteres wettbewerbswidrig.
Diese von der Klägerin als ihr günstig hingenommene Beurteilung wird von der Beklagten als unrichtig bekämpft. Sie stellt in Abrede, daß der Lizenzvorbehalt in § 5 Abs. 1 PostG dem Zweck diene, den Universaldienst im Interesse der staatlichen Gemeinschaft sicherzustellen. Durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene neue Postgesetz sei der bislang in § 2 PostG 1989 geregelte Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin weggefallen. Nach dem
Wegfall des Postmonopols solle grundsätzlich jedermann zum Marktzutritt im Bereich des Postwesens berechtigt sein. Die durch das Postgesetz bezweckte Regulierung des zu fördernden Wettbewerbs im Bereich des Postwesens geschehe durch die Begründung einer Lizenzpflicht für den im wesentlichen im Bereich des bisherigen Postmonopols liegenden Markt (§ 5 Abs. 1 PostG). Diese Lizenzpflicht gelte für alle Anbieter; von ihr sei auch die Klägerin nicht ausgenommen. Vielmehr sei ihr das von Verfassungs wegen (Art. 143b Abs. 2 GG) eingeräumte befristete Ausschließlichkeitsrecht in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der Weise zugestanden worden, daß sie eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG genannten Dienstleistungen erhalten habe. Die Klägerin habe demnach gegenüber sonstigen Lizenznehmern nur noch insoweit eine Sonderstellung inne, als ihre Lizenz für den in § 51 Abs. 1 PostG umschriebenen Teilbereich der Dienstleistungen des § 5 Abs. 1 PostG für eine Übergangszeit eine ausschließliche sei. Der Umstand, daß ein auf dem Markt als Konkurrent der Klägerin auftretender Anbieter bestimmte Beförderungsleistungen erbringe, die außerhalb des Bereichs lägen, welcher der Klägerin durch die Exklusivlizenz vorbehalten sei, könne nicht schon allein im Hinblick auf das Fehlen einer nach § 5 Abs. 1 PostG erforderlichen Lizenz einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründen. Der nach Art. 87f Abs. 1 GG sicherzustellende Universaldienst sei durch das konkrete Auftreten des Wettbewerbers nicht gefährdet. Da außerhalb des Bereichs der Exklusivlizenz nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 PostG ein Anspruch auf Lizenzerteilung bestehe , soweit nicht einer der ausdrücklich normierten Versagungsgründe eingreife (wofür allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte bestünden), verletze sie – die Beklagte – mit der Erbringung von Beförderungsleistungen ohne die erforderliche Lizenz lediglich Ordnungsvorschriften.
Damit kann die Beklagte nicht durchdringen.

Nach § 5 Abs. 1 PostG bedarf einer Erlaubnis (Lizenz), wer Briefsendungen , deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. § 5 PostG regelt damit unmittelbar den Wettbewerb auf dem Postdienstleistungsmarkt. § 6 Abs. 2 PostG verdeutlicht dies, indem er bestimmt , daß bei der Erteilung der nach § 5 erforderlichen Lizenz die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2, nämlich u.a. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, zu beachten sind. Bei einem Verstoß gegen eine solche eine unmittelbar den Wettbewerb, d.h. die Zulässigkeit von Wettbewerb überhaupt, regelnde Norm bedarf es der Feststellung weiterer Umstände für das Unlauterkeitsurteil nicht. Für die insoweit entsprechende Vorschrift des § 2 Abs. 1 PostG i.d.F. des Art. 6 Nr. 2 PTNeuOG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2368) hat der Senat dies bereits entschieden (Urt. v. 29.9.1998 – KZR 3/97, WuW/E DE-R 197, 198); für § 5 Abs. 1 PostG gilt nichts anderes.
Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß der Lizenzvorbehalt in § 5 Abs. 1 PostG (u.a.) den Zweck verfolgt, den Universaldienst und damit ein wichtiges, verfassungsrechtlich geschütztes Gemeinschaftsgut (Art. 87f Abs. 1 GG) zu gewährleisten. Auch hierfür gibt das Gesetz einen unmittelbaren Anhalt, da zu den nach § 6 Abs. 2 bei der Lizenzerteilung zu beachtenden Regulierungszielen auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst ) gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Was die Beklagte dagegen vorbringt, kann nicht überzeugen. Insbesondere kommt es weder darauf an, inwieweit das Postgesetz (das inzwischen durch § 52 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 [BGBl. I 572] die Klägerin für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz zur Erbringung von Universaldienstlei-
stungen verpflichtet) der Klägerin mit der gesetzlichen Exklusivlizenz eine Sonderstellung einräumt, noch darauf, ob das Auftreten eines Wettbewerbers auf dem Markt den Universaldienst konkret gefährdet oder ob der Wettbewerber, wie die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz hätte. Entscheidend ist allein der Schutzzweck der Norm, den das Berufungsgericht zutreffend bestimmt hat.
Verstößt das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten gegen ein Gesetz, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, so indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände regelmäßig nicht bedarf (BGHZ 140, 134, 138 – Hormonpräparate; 144, 255, 266 – Abgasemissionen). Der Streitfall gibt angesichts des unmittelbaren Marktbezuges, der den Schutz des Universaldienstes kennzeichnet, zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin daher Unterlassung der unerlaubten Beförderung von Briefsendungen verlangen.
2. Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen solchen Anspruch hinsichtlich der Beförderung von Massenbriefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 100 g beträgt, verneint, weil es angenommen hat, daß sie von der der Beklagten erteilten Befreiung umfaßt seien. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Erteilung von Befreiungen bei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBl. 1995 I 2088 – BefreiungsV), der in seiner zweiten Alternative bestimme, dem Lizenznehmer sei es über § 3 der Verordnung hinaus gestattet, aus dem Ausland eingehende Massensendungen ins Lizenzgebiet zu befördern. § 3 dieser Verordnung nehme auf das in § 1 der Verordnung genannte Mindestgewicht
und auf die Mindestmenge nach § 3 Abs. 2 Bezug. Hieraus sei für den vorliegenden Fall zu folgern, daß die Beklagte Massenbriefsendungen, die das Mindestgewicht und die Mindestmenge gemäß der Befreiungsverordnung nicht erreichten , nach dem Inhalt der ihr gewährten Befreiung insoweit befördern dürfe, als es sich um aus dem Ausland eingehende Massensendungen handele. Gemäß der Überleitungsbestimmung in § 57 Abs. 1 PostG bleibe eine Befreiung (Lizenz), die nach bisherigem Recht erteilt worden sei, bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer (hier bis zum 10. Juni 2006) wirksam.
Das rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.
Zutreffend ist zwar, daß die der Beklagten erteilte Befreiung nach § 57 Abs. 1 PostG bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer wirksam bleibt und nach Maßgabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach dem geltenden Postgesetz ersetzt. Das Berufungsgericht hat jedoch den Inhalt der erteilten Befreiung unzutreffend bestimmt.
Nach der Marktöffnungsentscheidung in § 1 Satz 1 BefreiungsV werden (nur) adressierte, inhaltsgleiche Sendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als einhundert Gramm von dem Beförderungsvorbehalt des § 2 Abs. 1 PostG 1989 ausgenommen. Beförderungen nach Satz 1 bedürfen einer Erlaubnis (Lizenz) nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in Teil 2 der Befreiungsverordnung. Eine solche Lizenz wird einem Lizenznehmer nach § 2 Abs. 1 BefreiungsV auf Antrag erteilt und berechtigt den Lizenznehmer nach § 3 Abs. 1 zur Beförderung (Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern) von Massensendungen in einer bestimmten Mindestmenge und einem bestimmten Mindestgewicht , wobei der Lizenznehmer verpflichtet ist, innerhalb seines Lizenz-
gebietes die gesamte – von der Einsammlung bis zur Auslieferung reichende – Wertschöpfungskette bereitzustellen. Daraus ergibt sich, daß die Lizenz (nur) eine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt im Sinne der Marktöffnungsentscheidung des § 1 BefreiungsV darstellt. Da § 1 die Marktöffnung nur auf Massensendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g erstreckt , ist für eine darüber hinausreichende Lizenz kein Raum.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 BefreiungsV. § 4 steht unter der Überschrift "Räumliche Abgrenzung" (scil. des Lizenzgebietes) und bestimmt in Absatz 1, daß sich dieses grundsätzlich nach dem Antrag des Lizenznehmers richtet. Bei Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung kann das Lizenzgebiet nach Absatz 2 gegebenenfalls abweichend vom Antrag festgelegt werden. Absatz 3 bestimmt, daß es dem Lizenznehmer "über § 3 hinaus" gestattet ist, im Lizenzgebiet eingesammelte Massensendungen ins Ausland weiterzuleiten sowie aus dem Ausland eingehende Massensendungen ins Lizenzgebiet zu befördern und auszuliefern. Damit wird zum einen die auf das – gegebenenfalls regional begrenzte – Lizenzgebiet beschränkte Beförderungsberechtigung auf die Weiterleitung von Massensendungen ins Ausland und auf die Auslieferung von aus dem Ausland eingehenden Massensendungen erweitert. Zum anderen werden die im Ausland auszuführenden Teile des Beförderungsvorgangs von der Verpflichtung des Lizenznehmers zur Bereitstellung der gesamten Wertschöpfungskette ausgenommen. Dagegen ändert § 4 Abs. 3 BefreiungsV nichts an der Beschränkung der Lizenz auf Massensendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g, die sich nicht erst aus § 3 Abs. 1, sondern schon aus der beschränkten Marktöffnungsentscheidung des § 1 BefreiungsV ergibt.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in § 3 Abs. 2 BefreiungsV angegebene Mindestmenge je Absender und Auftrag. Zwar ließe der Wortlaut des § 4 Abs. 3 für sich genommen ein Verständnis zu, wonach der Lizenznehmer bei Auslandssendungen die Mindestmengen nach § 3 Abs. 2 unterschreiten darf. Dagegen spricht jedoch, daß § 4 nur die räumliche Abgrenzung, nicht den sachlichen Umfang der Lizenz regelt. § 4 Abs. 3 bezieht sich demgemäß ausdrücklich auf Massensendungen. Was darunter zu verstehen ist, wird hinsichtlich der Mindestmengen gerade durch § 3 Abs. 2, im übrigen durch § 3 Abs. 3 definiert; für eine abweichende Definition für Auslandssendungen ist weder ein sachlicher Grund noch ein tauglicher Maßstab erkennbar.
3. Insoweit ist das Berufungsurteil daher aufzuheben. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, da der Senat in der Sache selbst entscheiden und aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts die ausgesprochene Verurteilung auf die Beförderung von Massenbriefsendungen von nicht mehr als 100 g Gewicht erstrecken kann.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte Briefsendungen ohne die nach § 5 Abs. 1 PostG erforderliche Erlaubnis befördert hat; die Beklagte erhebt insoweit auch keine Gegenrüge. Zwar ist konkret nur die Beförderung von zwei Einzelsendungen festgestellt worden. § 5 Abs. 1 PostG differenziert jedoch nicht zwischen Einzel- und Massenbriefsendungen. Die Differenzierung zwischen beiden Arten von Sendungen trägt demgemäß auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nichts oder jedenfalls nichts wesentliches zur Charakterisierung der Verletzungshandlung bei. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, die Verurteilung entgegen dem Berufungsantrag der Klägerin auf Einzelsendungen zu beschränken. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei einem wettbewerbs-
rechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (s. nur Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 f. – Clementinen; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Umstand, daß die Beklagte für die Beförderung von Massensendungen mit einem Gewicht von mehr als 100 g über eine Lizenz verfügt. Denn es genügt, solche erlaubten Beförderungen entsprechend der Formulierung des Klageantrags zu a) dd) von
der Verurteilung auszunehmen. Nur insoweit ist eine eigenständige (und im Ergebnis abweichende) rechtliche Beurteilung geboten. Im übrigen liegen Massensendungen ebenso außerhalb der der Beklagten erteilten Lizenz wie Einzelsendungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 1.000 g schlechthin. Es besteht daher kein Anlaß, außerhalb des Anwendungsbereichs der Befreiungsverordnung die Beförderung von Einzel- und von Massensendungen als unterschiedliche Verletzungstatbestände zu qualifizieren.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

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(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87f


(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne

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(1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Pos

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(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsf

Postgesetz - PostG 1998 | § 5 Lizenzierter Bereich


(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. (2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer 1. Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllun

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(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht

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(1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) oder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung des Artikels 6 des Postneuo

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2002 - X ZR 127/99

bei uns veröffentlicht am 16.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 127/99 Verkündet am: 16. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ArbEG § 9, BG

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(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). Satz 1 gilt nicht

1.
(weggefallen)
2.
für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
3.
für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
4.
für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
5.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert,
6.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert.

(2) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 127/99 Verkündet am:
16. April 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
ArbEG § 9, BGB § 242 Be
Abgestuftes Getriebe

a) Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in
Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der
Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs
des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich
Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung
des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-
zungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände
in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit
vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.

b) Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung
dafür, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der
von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für
die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung
im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien
, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung
getragen hätten.
BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit die Beklagte zur Auskunft über die Nutzung der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war bis 1993 Arbeitnehmer der Beklagten, einer einem internationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.
Am 27. April 1990 meldete der Kläger der Beklagten zusammen mit zwei Miterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Sie zahlte dem Kläger aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "einmalige" Vergütung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der Kläger einverstanden erklärte.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zusätzlich die Feststellung beantragt, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Benutzung der genannten Erfindung weitere Vergütung zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der Kläger im Wege der Anschluûberufung auf eine Stufenklage übergegangen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
dem Kläger Auskunft über die Benutzung des Erfindungsgegenstandes M 1... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) und Rechnung zu legen über
- die Art der Nutzung bei der Beklagten selbst, bei verbundenen Konzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshandlungen , insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und Ausland;
- den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Verkaufspreise , Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstige Vermögensvorteile;
- die bisherige Nutzungsdauer.
Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verlangt wird. Im übrigen und wegen des Grundes des Auskunftsanspruchs hat er die Revision nicht angenommen.
Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im noch anhängigen Umfang begründet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkannten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzerngesellschaften nicht.
I. Nachdem der Senat die Revision hinsichtlich des Grundes des Auskunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, daû der Kläger von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung des "doppelt logarithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein noch über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflicht auch auf Auskünfte über die Verwertung der Erfindung durch mit der Beklagten verbundene Konzernunternehmen erstreckt.
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das Auskunftsbegehren sei auch insoweit begründet, als der Kläger in den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung eine eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem Arbeitnehmererfinder stehe gemäû Nr. 17 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch für die aus Austauschverträgen gezogenen Nutzungen grundsätzlich Arbeitnehmererfindervergütung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von Konzern-Austauschverträgen genutzt werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechselseitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.
Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daû bei der Berechnung der Erfindervergütung Umsätze eines Dritten zugrunde gelegt würden; Konzerngesellschaften seien Dritte in diesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestünden üblicherweise Beherrschungsverträge oder es bestehe eine faktische Beherrschung ; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft
nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzern hätten die Tochtergesellschaft und mithin auch der bei ihr beschäftigte Arbeitnehmererfinder hinzunehmen. Nr. 17 der Richtlinien führe zu keinem anderen Ergebnis, da es bei freier Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen verwertbaren Überblick darüber gebe, welches Unternehmen welches Schutzrecht gerade nutze. Die im Tenor des angefochtenen Urteils verwendete Formulierung "verbundene Konzernunternehmen" sei überdies zu unbestimmt.
Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende Urteilstenor sind allerdings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen" sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und für das gesamte Konzernrecht maûgeblich. Werden diese Begriffe ohne nähere Erläuterung verwendet, liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Definition. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, daû der Kläger oder das Berufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich definierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren sind solche Streitigkeiten , etwa über die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,
nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunternehmen" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hier deshalb nicht zu beanstanden.
III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, daû die Beklagte dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch Auskunft über die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern erteilen muû, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Anspruch nach § 9 Abs. 1 ArbEG auf eine angemessene Vergütung der von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlieûend zu beziffern.
1. Nach § 9 Abs. 2 ArbEG sind für die Bemessung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung dafür, daû alle nach § 6 PatG dem Erfinder zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 Abs. 1 ArbEG), insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vergütung flieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. Während die Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, daû die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar" , daû er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäûig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, daû von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst groûen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers läût sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.
In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II).
2. Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs , dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daû nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daû der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäûigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-
rechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muû geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind.
3. Steht fest, daû zur Ermittlung der angemessenen Vergütung - wie regelmäûig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelmäûig jedenfalls die Umsatzerlöse anzugeben , da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers vereinbart wird. Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des "Lizenznehmers" geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - festzustellen hat, welche Vereinbarung üblicherweise in vergleichbaren Fällen über die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr getroffen werden und, falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sein sollten, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten.
Das Berufungsgericht hat solche tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, daû die Vertragsparteien bei der Einräumung einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einem weltweit tätigen Konzernverbund angehörende Lizenznehmerin üblicher- oder vernünftigerweise vereinbart hätten, daû die geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein solle. Schon in Anbetracht der von der Beklagten behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung versteht sich dies auch nicht von selbst.
Auskünfte über die Benutzung des Patents bei Konzerngesellschaften schuldet der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschränkungen unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen für die Bemessung der Vergütung relevant sind.
Daher kann das angefochtene Urteil in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
IV. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer , sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes Nutzungsrecht typischerweise nicht einräumen wird, ohne sich seinerseits eine Gegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im Hinblick auf die Vergütung für die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keine Probleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder regelmäûig zu zahlenden Festbeträgen vereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen. Ist daher verbundenen Konzernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzabhängiger Vergütung erteilt worden, so daû sich die Umsätze der Konzernunternehmen in eigenen (Lizenz-) Umsätzen des Arbeitgebers nieder schlagen, reicht diese Gröûe für die Bemessung des Erfindungswerts aus. Je nach Fallgestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslegung gegenüber dem Arbeitnehmererfinder aufzuschlüsseln haben, wie sich die erzielten Lizenzeinnahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der
Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grundsätzlich nicht.
2. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der (gedachte) Lizenznehmer , wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzgebühren dafür erhält, daû er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangehörigen Unternehmen lizenzgebührenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Unterlizenzgeber zuflieûende Vorteil darin, daû er seinerseits die Erfindungen der anderen konzernangehörigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. An diesem Vorteil partizipiert der Hauptlizenzgeber jedoch nicht. Zu fragen ist daher, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.
Möglich ist, daû bei Einbringung von Erfindungen in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, daû vernünftige Lizenzvertragsparteien an eine solche Bewertung angeknüpft hätten, sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.
Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, daû die Lizenzvertragsparteien an den Wert der Teilnahme am Patentpool selbst anknüpfen würden. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicher der Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertung des Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen muû, den die Erfindung zu diesem Wert leistet.
Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die Möglichkeit , daû die Lizenzvertragsparteien an die Umsätze des- oder derjenigen Unternehmen anknüpfen würden, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. In der Literatur wird dies für einen konzernangehörigen Arbeitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (vgl. dazu Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 188; dieselben , Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 Rdn. 81 und Richtlinie Nr. 7 Rdn. 78; Busse, PatG, 5. Aufl., § 11 ArbEG Rdn. 10; Reimer/- Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., Anh. zu § 11, Richtlinie Nr. 17 Rdn. 1), etwa dergestalt, daû der Arbeitgeber des Erfinders eine allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegründete Tochtergesellschaft ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder daû die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbständige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens geführt werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes wegen , sondern hängt wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine Bemessung der Lizenzgebühr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gründen wie bei der rechtlichen Verselbständigung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesellschaft. In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen , die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen.
Dagegen wird eine Berücksichtigung der Umsätze der gedachten Unterlizenznehmer um so ferner liegen, je gröûer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten sind, die sich der tatsächlichen Feststellung dieser Umsätze durch den Hauptlizenznehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation eines konzernangehörigen Hauptlizenznehmers dadurch gekennzeichnet, daû die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit tätigen Verbundes einer groûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexer technischer Produkte eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, von denen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, daû vernünftige Parteien bei Abschluû des Hauptlizenzvertrages die Höhe der Lizenzgebühr davon abhängig gemacht hätten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in welchem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfindung Gebrauch machen.
3. Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien gewählt hätten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeiten abhängen, andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur Verfügung standen. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die Konzernumsätze annäherungsweise durch das Produkt der Eigenumsätze des Hauptlizenznehmers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine Anhebung des Lizenzsatzes erfassen zu können, kann ein solcher Maûstab vernünftig erscheinen , insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung auf den Eigenumsätzen liegt. Sind andererseits die Eigenumsätze gering oder fehlen gar ganz, kann es näherliegen, daû die Vertragsparteien einen Maûstab verwendet hätten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche Gesamtpotential der Nutzung der Erfindung im Konzern wiedergibt.

Melullis Jestaedt Scharen
Frau Richterin am BGH Mühlens ist urlaubsbedingt abwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Melullis Meier-Beck

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz). Satz 1 gilt nicht

1.
(weggefallen)
2.
für die Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),
3.
für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es hierzu nach § 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,
4.
für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind,
5.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Absenders bei diesem abholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde einliefert,
6.
für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abholt und an den Empfänger ausliefert.

(2) (weggefallen)

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(3) Die Lizenz ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche
1.
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
2.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
3.
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) oder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maßgabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem Gesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach diesem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befreiung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen unwirksam.

(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371). Eine Genehmigung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 2002, wirksam.

(3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der Regulierungsbehörde von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen.

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.

(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1.
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist,
2.
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
3.
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).