Postgesetz - PostG 1998 | § 43 Postwertzeichen

Postgesetz - PostG 1998 | § 43 Postwertzeichen
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Postgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.

(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Entscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministerium der Finanzen von den Anbietern von Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.

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Das Recht, nach § 43 vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen zu verwenden, steht für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz ausschließlich der Deutschen Post AG zu.
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published on 11/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 395/04 Verkündet am: 11. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
published on 22/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 16/03 vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 08 337.7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ersttagssammelblätter GeschmMG § 7 Abs. 2 Ein
published on 26/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Drucke
published on 19/07/2004 00:00

Tenor Die Angeklagten ... sind schuldig des vierfachen Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils 700 tateinheitlichen, des vierfachen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 987, 178, 345 un
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