Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

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Personenbeförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

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published on 20/10/2008 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2007 verpflichtet, der Klägerin unter dem Vorbehalt der Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG die Genehmigung für einen Gelegenheitsverk
published on 06/06/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
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