Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 8 Begehen durch Unterlassen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 8 Begehen durch Unterlassen
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
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published on 02/09/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist noch die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2006 bis Dezember 2007.
Der K
published on 30/01/2014 00:00
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen tatmehrheitlicher Ordnungswidrigkeiten nach § 8a I Nr. 2 FPersG i. V. m. Art. 6 I 1, II und III, Art. 7 S. 1, Art. 8 II 1, IV bis VII der VO [EG] Nr. 561/2006 v. 15.03.2006 und nach § 8 I Nr. 1b F
published on 13/09/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. November 2016 8 K 1854/14 Kg,AO aufgehoben.
published on 14/09/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.3.2016 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen hierdurch
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