Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 16 Rechtfertigender Notstand
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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05/06/2014 11:23
Befürchtet ein Taxifahrer, dass sich ein Fahrgast im Fahrzeug übergibt, rechtfertigt dies keinen Geschwindigkeitsverstoß, um schnellstmöglich eine Ausfahrt zu erreichen.
Subjectsandere
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(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts w
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published on 20/03/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/00 Verkündet am: 20. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Gies
published on 09/08/2017 00:00
Tenor
1. Die Betroffene …, geb. …, ist schuldig des im Bußgeldbescheid des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht vom 7.2.2017 enthaltenen tateinheitlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 43 II Nr. 1 alt. 1 und 2
published on 25/02/2015 00:00
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 I 1 i. V. m. 49 I Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 320 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatige
published on 16/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/15 vom 16. Dezember 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StVG § 25 OWiG § 20 Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit steh
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