Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Jan. 2019 - 3 Ss OWi 1698/18

22.01.2019

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2018 setzte die Vw-Behörde gegen den wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeahndeten Betr. wegen einer am 24.10.2017 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei mehr als 1 Sekunde dauernden Rotphase in Tateinheit mit Nichtfolgen der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§§ 37 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nrn. 132.3 und 155 BKat) eine Geldbuße von 305 Euro fest; daneben ordnete sie gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheids war der Betr. innerorts auf einem mit Pfeilen markierten Fahrstreifen für Geradeausfahrer unterwegs. Für die beiden mit Pfeilen markierten Linksabbiegerfahrstreifen zeigte die Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rot. Der Verkehr auf diesen beiden Fahrstreifen hatte sich zurückgestaut. Der Betr., der nach links abbiegen wollte, passierte die wartenden Linksabbieger auf der Geradeausspur, fuhr bei für Geradeausfahrer geltendem Grünlicht in die Kreuzung ein, wechselte im Kreuzungsbereich auf einen Fahrstreifen für Linksabbieger, ließ den Gegenverkehr passieren und bog anschließend bei weiterhin für Linksabbieger geltendem Rotlicht nach links ab. Das AG hat den Betr. nach Einlegung des in der Hauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs zu einer Geldbuße von 55 € verurteilt und von einem Fahrverbot im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, dass aufgrund atypischer Umstände der Grad des vorwerfbaren Handelns gering erscheine. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.

Gründe

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte, auch sonst zulässige und infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge.

1. Die Begründung, mit der das AG abweichend vom Regelbußgeld und abweichend von dem in Betracht kommenden Regelfahrverbot das Vorliegen einer Ausnahmesituation bejaht und den von der Regelsanktion weit nach unten abweichenden Rechtsfolgenausspruch begründet hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Argument, es liege eine Ausnahmesituation vor, weil der Betr. niemanden gefährdet habe, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das AG damit das Fehlen eines Sanktionsschärfungsgrundes dem Betr. sanktionsmildernd zugute gebracht hat (vgl. BGH, Urt. vom 12.02.2015 - 5 StR 536/14 [bei juris] und 19.01.2017 - 4 StR 334/16 = NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom 21.11.2018 - 2 StR 335/18 [bei juris]). Der Bußgeldkatalog sieht in lfd.Nr. 132.3.1 BKat für den Fall der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem in lfd.Nr. 132.3 BKat geregelten Normalfall einen erhöhten Bußgeldrahmen (320 Euro anstatt 200 Euro) vor, so dass bereits der Verordnungsgeber die ausgebliebene Gefährdung Dritter im Rahmen der von ihm bestimmten Regelsanktion berücksichtigt hat.

b) Der damit korrespondierende Hinweis des AG, der Betr. habe dem Gegenverkehr und den Fußgängern Vorrang eingeräumt, greift schon deshalb nicht durch, weil die Tatbestände, für die § 4 I BKatV das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos besonders gravierende und gefahrenträchtige Verhaltensweisen sind. Insbesondere kann es den Betr. nicht entlasten, wenn kein Dritter konkret durch den Verkehrsverstoß gefährdet wurde (BayObLG, Beschluss vom 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01 = DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307; KG VRS 129 [2015], 153; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06; OLG Hamm Beschluss vom 04.11.2004 - 3 Ss OWi 600/04 [jeweils bei juris] und 29.04.1999 - 2 Ss OWi 1533/98 = NZV 1999, 394). Dass auch die mit dem Rotlichtverstoß einhergehende abstrakte Gefahrerhöhung für alle anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Gegenverkehr, nicht vorgelegen hätte (vgl. BayObLG a.a.O.), ist weder festgestellt, noch naheliegend. Immerhin verengte das Fahrzeug des Betr. den Kreuzungsbereich, auf dem es angesichts des für seine Fahrtrichtung geltenden Rotlichts nichts zu suchen hatte.

c) Soweit das AG eine zu Gunsten des Betr. zu wertende Besonderheit des Falles in dem Umstand sieht, dass dieser bei Grünlicht für Geradeausfahrer in die Kreuzung eingefahren sei und erst dort die Spur gewechselt habe, kann der Senat diesem Gedankengang nicht folgen. Die abstrakte Gefährlichkeit des Vorgangs, auf die abzustellen ist, ist keinesfalls geringer, als wenn der Betr. von vornherein bei Rotlicht auf der für ihn vorgesehenen Spur in die Kreuzung eingefahren wäre und die neben ihm liegende Geradeausspur Grünlicht angezeigt hätte.

d) Soweit das AG darauf abhebt, dass sich der Betr. nicht bewusst gewesen sei, mit seinem Fahrverhalten einen Rotlichtverstoß zu begehen, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, vom einem atypischen Sachverhalt zu Gunsten des Betr. auszugehen. Ungeachtet des Umstands, dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum, den das AG dem Betr. hier offensichtlich zugebilligt hat, vorsätzliches Handeln voraussetzt, könnte ein solcher zwar milder geahndet werden, als Handeln in Kenntnis des Verbots. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn gerade die Fehlleistung ihrerseits nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen würde (OLG Bamberg Beschluss vom 27.01.2017 - 3 Ss OWi 50/17 [bei juris] = VerkMitt 2017, Nr 25 = OLGSt OWiG § 11 Nr 6 und 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5, jeweils m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch äußerst fernliegend und seitens des AG auch nicht mit Gründen belegt. Vielmehr muss von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er die geltenden Verkehrsregelungen in den Grundzügen kennt (vgl. BayObLGSt 1999, 172 = NStZ-RR 2000, 119 = DAR 2000, 172 = VRS 98, 292 = NZV 2000, 300 = VD 2000, 186 = VerkMitt 2000 Nr 67 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Betr. an einer wartenden Autoschlange vorbeigefahren ist, um sich nach Passieren der Ampel vor dieser einzureihen. Schon angesichts dieses Verhaltens war somit für den Betr. klar erkennbar, dass sein Vorgehen, das speziell ihm einen Vorsprung vor allen anderen Abbiegern verschaffte, nicht den geltenden Verkehrsregeln entsprechen konnte.

2. Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Erwägung des AG, von der Regelsanktion könne nach unten abgewichen und von der Verhängung eines Regelfahrverbots ganz abgesehen werden, weil der Betr. zum ersten Mal einen Rotlichtverstoß begangen hat. Das AG verkehrt damit die Wertentscheidung des Verordnungsgebers, an der es seine Sanktion auszurichten hat, in ihr Gegenteil: Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen gerade von fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (§ 3 I BKatV). Wenn aber schon die fehlende Vorahndung nicht sanktionsmindernd wirkt, darf erst recht die zweifache verkehrsrechtliche Ahndung wegen erheblicher Geschwindigkeitsverstöße nicht zu Gunsten des Betr. gewürdigt werden. […]

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Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil


(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb –

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 11 Irrtum


(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - 5 StR 536/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR536/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1

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(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR536/14
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt F. ,
Rechtsanwältin K.
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
2
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
3
Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ist mangels erforderlicher Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 581/11, StV 2012, 289; Urteil vom 22. August 2012 – 2StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151 mwN) rechtsfehlerhaft. Die Begründung der Strafkammer, vom Regelstrafrahmen abzusehen, erschöpft sich darin, „dass der Schlagstock nicht zum Einsatz und es nicht zu Verletzungen gekommen ist“ (UA S. 12). Die erforderliche Gesamtwürdigung kann auch aus dem Zusammenhang nicht entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – 5 StR 486/14). Zwar erörtert das Landgericht zur Frage des minder schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Reihe von mildernden Umständen. Es gelangt jedoch dort zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG gleichwohl nicht gegeben sind. Ferner hat das Landgericht verkannt, dass das Fehlen des Strafschärfungsgrundes eines denkbaren Einsatzes des Schlagstocks nicht tragend für die Annahme des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2 BtMG herangezogen werden darf.
4
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben; weitergehende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.
5
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass § 29a Abs. 1 BtMG lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13 mwN).
Sander Schneider Dölp
König Berger

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.