Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Jan. 2019 - 3 Ss OWi 1698/18
Tatbestand
Mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2018 setzte die Vw-Behörde gegen den wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeahndeten Betr. wegen einer am 24.10.2017 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei mehr als 1 Sekunde dauernden Rotphase in Tateinheit mit Nichtfolgen der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§§ 37 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Nrn. 132.3 und 155 BKat) eine Geldbuße von 305 Euro fest; daneben ordnete sie gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot an. Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheids war der Betr. innerorts auf einem mit Pfeilen markierten Fahrstreifen für Geradeausfahrer unterwegs. Für die beiden mit Pfeilen markierten Linksabbiegerfahrstreifen zeigte die Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rot. Der Verkehr auf diesen beiden Fahrstreifen hatte sich zurückgestaut. Der Betr., der nach links abbiegen wollte, passierte die wartenden Linksabbieger auf der Geradeausspur, fuhr bei für Geradeausfahrer geltendem Grünlicht in die Kreuzung ein, wechselte im Kreuzungsbereich auf einen Fahrstreifen für Linksabbieger, ließ den Gegenverkehr passieren und bog anschließend bei weiterhin für Linksabbieger geltendem Rotlicht nach links ab. Das AG hat den Betr. nach Einlegung des in der Hauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs zu einer Geldbuße von 55 € verurteilt und von einem Fahrverbot im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, dass aufgrund atypischer Umstände der Grad des vorwerfbaren Handelns gering erscheine. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.
Gründe
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(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- 1.
An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. - 2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. - 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. - 4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. - 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. - 6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
- 2
- 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
- 3
- Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ist mangels erforderlicher Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 581/11, StV 2012, 289; Urteil vom 22. August 2012 – 2StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151 mwN) rechtsfehlerhaft. Die Begründung der Strafkammer, vom Regelstrafrahmen abzusehen, erschöpft sich darin, „dass der Schlagstock nicht zum Einsatz und es nicht zu Verletzungen gekommen ist“ (UA S. 12). Die erforderliche Gesamtwürdigung kann auch aus dem Zusammenhang nicht entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – 5 StR 486/14). Zwar erörtert das Landgericht zur Frage des minder schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Reihe von mildernden Umständen. Es gelangt jedoch dort zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG gleichwohl nicht gegeben sind. Ferner hat das Landgericht verkannt, dass das Fehlen des Strafschärfungsgrundes eines denkbaren Einsatzes des Schlagstocks nicht tragend für die Annahme des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2 BtMG herangezogen werden darf.
- 4
- Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben; weitergehende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.
- 5
- 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass § 29a Abs. 1 BtMG lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13 mwN).
König Berger
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.