Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss, 07. Juli 2016 - 19 OWi 122/16 (b)
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Gericht
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde vom 4.5.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.
1
Gründe:
2Der Betroffene wendet sich seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.05.2016 gegen einen Bescheid des Kreises C vom 04.05.2016, durch den dieser dem Antrag des Betroffenen auf Ausgleich der ihm entstandenen Gebühren und Auslagen nicht stattgegeben hat. Der Kreis Coesfeld hat dabei darauf hingewiesen, dass die Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 OWiG nur in den Fällen bestehe, in denen das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt und dieser zurückgenommen werde. Im vorliegenden Falle sei es allerdings - dies ergibt dann tatsächlich auch die übersandte Verwaltungsakte - so gewesen, dass zunächst unter dem 22.03.2016 ein Anhörungsbogen verschickt worden sei, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt worden sei. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen sei dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 der Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt worden. Dies könne nicht zu einer Erstattung von Auslagen des Betroffenen führen. Der Verteidiger dagegen ist der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern - auch insoweit wird die Akte zutreffend wiedergegeben - auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst es sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe.
3Der nach §§ 62, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.
4Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde zutreffend nicht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn. 15 vor § 105 OWiG). Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl. 2016, § 109 Rn. 59). Das Gericht sieht auch keinen Anlass, etwa im Wege einer analogen Anwendung dieser Grundsätze eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn - wie im vorliegenden Falle - in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten. Es ist gerade Sinn der Anhörung eines Betroffenen, ihm und infolgedessen auch der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zu geben, erhobene Tatvorwürfe zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu korrigieren, wie dies vorliegend geschehen ist.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
6Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar.
7Lüdinghausen, 07.07.2016 Amtsgericht Richter am Amtsgericht |
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(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1.
selbständigen Kostenbescheid, - 2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und - 3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.