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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Bewertungsschlüssel

Zeitreise: 27.03.2026

(1) Die in der Abschlussprüfung erbrachten Prüfungsleistungen sind nach dem folgenden Bewertungsschlüssel zu bewerten: Erreichte PunkteNote als ZahlNote in WortenNotendefinition1234192,00 bis 100,001sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht281,00 bis 91,992guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht367,00 bis 80,993befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht450,00 bis 66,994ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht530,00 bis 49,995mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind60,00 bis 29,996ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

(2) Wenn eine Prüfungsleistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, ist die Bewertung auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen und anzugeben.

(3) Der Bewertungsschlüssel mit 100 erreichbaren Punkten ist auch bei der Berechnung der Zwischen- und Gesamtergebnisse anzuwenden.

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