Rücktritt von der Abschlussprüfung
(1) Ist ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden, so kann er vor ihrem Beginn noch von der Abschlussprüfung zurücktreten, wenn er der zuständigen Stelle vor Beginn der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.
(2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend.
(3) Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann der Prüfling 1. vor Beginn von Teil 1 noch von Teil 1 oder von der gesamten Abschlussprüfung zurücktreten und 2. vor Beginn von Teil 2 noch von Teil 2 zurücktreten.Voraussetzung ist, dass er der zuständigen Stelle vor Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung eine schriftliche oder elektronische Erklärung übermittelt. In diesem Fall gilt der jeweilige Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. In der Erklärung ist eine Begründung nicht erforderlich.
(4) Erfolgt der Rücktritt bei einer gestreckten Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3 von Teil 1 erst nach Beginn von Teil 1 der Abschlussprüfung, so wird Teil 1 mit null Punkten bewertet. Erfolgt der Rücktritt von Teil 2 erst nach Beginn von Teil 2 der Abschlussprüfung, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
Passende Werkzeuge
- Verwaltungsverfahren & BehördenVersorgungsabschlag: was ein früherer Ruhestand dauerhaft kostet (§ 14 BeamtVG)3,6 % Abschlag für jedes Jahr, das Sie früher gehen — gedeckelt bei 10,8 % oder 14,4 %, je nachdem, wie der Ruhestand beginnt. Der Rechner zeigt beide Ruhegehälter, die monatliche Differenz und den Rechenweg mit Fundstelle.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.