Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Sind Prüfungsaufgaben überregional oder von einem entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschusses bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt worden, so entscheidet die zuständige Stelle, ob diese Prüfungsaufgaben übernommen werden. Hat die zuständige Stelle entschieden, dass diese Prüfungsaufgaben übernommen werden, so muss auch der Prüfungsausschuss diese Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel übernehmen.
(3) Sind an einem Tag in mehreren Prüfungsbereichen ausschließlich schriftlich zu bearbeitende Aufgaben zu erbringen, so soll die Erbringung dieser Prüfungsleistungen so verteilt werden, dass an einem Kalendertag für diese Prüfungsleistungen eine Prüfungsdauer von 300 Minuten nicht überschritten wird.
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