Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG | § 4 Zweck der Bundesfachplanung

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG | § 4 Zweck der Bundesfachplanung
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Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Inhaltsverzeichnis

Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend oder als Offshore-Anbindungsleitungen gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren.

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(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundes
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published on 14/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres Wohneigentums. 2
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