Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
(1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie dem Vorhabenträger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden.
(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von sechs Wochen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert ist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröffentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.
(3) (weggefallen)
Passende Werkzeuge
- VerbraucherrechtStromsperre: Voraussetzungen & Fristen prüfen (§ 41f EnWG)Droht eine Stromsperre? Prüfen Sie transparent, ob die formalen Voraussetzungen nach § 41f EnWG vorliegen — Rückstand ≥ 100 € und mindestens zwei Monatsabschläge (beides kumulativ), 4-Wochen-Androhung, 8-Werktage-Ankündigung — mit Frist-Countdown und Handlungswegen (Ratenzahlung, Sozialamt § 36 SGB XII, Verbraucherzentrale).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Verwaltungsverfahren & BehördenUntätigkeitsklage: Sperrfrist-Timer (§ 75 VwGO / § 88 SGG)Ab wann ist eine Untätigkeitsklage zulässig? Rechtsweg, Art und Einlegungsdatum eingeben — der Timer zeigt die Sperrfrist (3 Monate § 75 VwGO bzw. 6/3 Monate § 88 SGG) mit Status und Countdown.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.