Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG | § 8 Unterlagen

Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG | § 3 Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung


(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. (2) Die Leitung kann auf technisch
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG | § 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens


(1) Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz durch. In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Umfang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden Bundesfachplanung erörtert werden. Insbesondere so
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 44 Vorarbeiten


(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehende
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG | § 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens


(1) Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz durch. In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Umfang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden Bundesfachplanung erörtert werden. Insbesondere so

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 4 A 5/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres Wohneigentums. 2

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(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung...