Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Gemeinde und Gemeindeteil, 2. Art der Gemeinschaftsunterkunft, 3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Familienstand, 6. Staatsangehörigkeiten, 7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung, 8. Bestehen einer Wohnung im Ausland, 9. Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
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