Mikrozensusgesetz - MZG | § 5 Periodizität, Berichtswoche
(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.
(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:
- 1.
die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie - 2.
die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.
(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:
- 1.
die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, - 2.
die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden...
(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Wohnung: a) Gemeinde und Gemeindeteil,b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,d) Bestehen einer Wohnung im Ausland,2...