Mikrozensusgesetz - MZG | § 5 Periodizität, Berichtswoche

(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

1.
die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie
2.
die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

1.
die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
2.
die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

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Mikrozensusgesetz - MZG | § 14 Trennung und Löschung von Angaben


(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die An
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Mikrozensusgesetz - MZG | § 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale


(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Wohnung: a) Gemeinde und Gemeindeteil,b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,d) Bestehen einer Wohnung im

Mikrozensusgesetz - MZG | § 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen


(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2019 - M 30 S 19.657

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sic

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(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden...
(1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Wohnung: a) Gemeinde und Gemeindeteil,b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,d) Bestehen einer Wohnung im Ausland,2...