Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4a

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.

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Referenzen - Gesetze | § 141 SGG

§ 141 SGG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 141 SGG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Post-Arbeitszeitverordnung - Post-AZV 2003 | § 9 Lebensarbeitszeitkonten


(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen*. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
§ 141 SGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgerichtsgesetz.

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 5


(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschn
§ 141 SGG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni
§ 141 SGG zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz.

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 413,85 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 816,37 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1222,49 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1630,96 Euro. (2) Diese

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 6 AZR 715/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich...