Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4a
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.
Referenzen - Gesetze | § 141 SGG
§ 141 SGG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 141 SGG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 141 SGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgerichtsgesetz.
§ 141 SGG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 141 SGG zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgerichtsgesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 141 SGG.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich...