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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 26.07.2004

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, 6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln, 8. Annahme von Gütern, 9. Lagerung von Gütern, 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, 11. Versand von Gütern.

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