Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle

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Luftverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten.

(2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle tritt für die Zulassung von Abweichungen nach § 23 Absatz 2 die Flugverkehrskontrollstelle an die Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulassung von Abweichungen von § 23 Absatz 1 Nummer 3.

(3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle. Den von der Flugverkehrskontrollstelle zur Sicherung des Flugplatzverkehrs schriftlich, mündlich, elektronisch, durch Funk, Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.

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published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 8 A 13.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 V., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 8. Senat Hauptpunkte: Gemeindliche Kla
published on 12/02/2014 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. August 2013 wird festgestellt, dass die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2011 und vom 14. März 2012 rechtswidrig waren. Die Beklagte und der Beigeladene haben
published on 14/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zug
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