Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 13 Beförderung des Seelotsen

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Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.

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published on 30/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 1Tatbestand: 2Streitig ist die Feststellung zu einer Erstattungspflicht für Arzneimittelkosten bzw. hilfsweise Erstattung von Arzneimittelkosten i.H.v. 4.908,
published on 31/03/2014 00:00

Tenor 1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragssteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgrund wirksamen eigenen Beitritts zum "Arznei-Liefervertrag Hamburg" zwischen dem Hamburger Apotheke
published on 07/07/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im gesamten V
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