Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 LB 29/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0404.2LB29.15.00
bei uns veröffentlicht am04.04.2017

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter – vom 18. September 2013, soweit es die dienstliche Beurteilung betrifft, geändert und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. Mai 2012 in Gestalt der Beurteilung vom 13. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2012 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Der Beklagte trägt insoweit (hinsichtlich des Beurteilungsrechtsstreits) die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung der zum Ende seiner Probezeit als Lehrer erstellten, auf „ungenügend“ lautenden, dienstlichen Beurteilung sowie der diesbezüglich ergangenen Bescheide.

2

Der im November 1964 in … geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 24. November 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und dem …-Gymnasium in … als Lehrkraft zugewiesen. Er unterrichtete die Fächer Deutsch und Biologie. Im Februar 2011 erkrankte er schwer und befand sich bis zum 7. Mai 2011 im Krankenhaus.

3

Am 28. März 2011 beantragte der Kläger seine Versetzung an ein anderes Gymnasium in Schleswig-Holstein unter Hinweis auf ein massiv erschüttertes Vertrauen zur Schulleitung. Darüber hinaus begründete der Kläger sein Versetzungsgesuch mit dem aus seiner Sicht schädlichen Arbeitsklima am …-Gymnasium. Er habe sich in der Zeit seiner Erkrankung wiederholt mit unzutreffenden Vorwürfen seitens des Schulleiters, …, und des örtlichen Personalrats konfrontiert gefühlt. Beide unterstützten seinen Versetzungswunsch.

4

Mit seiner Zustimmung wurde der Kläger ab dem 1. Mai 2011 mit dem Ziel der Versetzung an das … Gymnasium in … abgeordnet. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus folgte eine Zeit der Wiedereingliederung, in der der Kläger bis zu den Sommerferien 2011 nur Vertretungsstunden, danach zunächst 15 Wochenstunden, dann 20 Wochenstunden wahrnahm. Anfang Oktober 2011 war er wieder voll einsatzfähig. Die Probezeit des Klägers wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2012 verlängert.

5

Der Schulleiter … fertigte am 4. Oktober 2011 über die Tätigkeit des Klägers am …-Gymnasium einen Bewährungsbericht. Dieser endete mit der abschließenden Beurteilung, dass aus Sicht der Schulleitung und des Örtlichen Personalrats eine Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit nicht befürwortet werden könne. Es sei nicht sichergestellt, dass dieser seinen Dienstpflichten inklusive eines amtsangemessenen Sozialverhaltens auf Dauer nachkommen werde bzw. könne.

6

Nach Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2012 die Nichtbewährung des Klägers in der Probezeit fest und entließ ihn mit Ablauf des 30. September 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Wahrung der Fristen verlängerte der Beklagte in diesem Bescheid die Probezeit letztmalig bis zum 30. September 2012, ordnete die sofortige Vollziehung an und bestätigte die bereits mündlich ausgesprochene Freistellung des Klägers vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge.

7

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 als unbegründet zurück. Das vom Kläger diesbezüglich geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren ist ohne Erfolg geblieben (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 11 B 26/12 -; Beschl. des Senats v. 18.01.2013 - 2 MB 53/12 -).

8

Grundlage der Entlassungsentscheidung war die dem Kläger am 22. Mai 2012 vom Schulleiter des … Gymnasiums, …, erteilte dienstliche Beurteilung, die mit der Bewertung „ungenügend“ abschloss. Gegen die dienstliche Beurteilung erhob der Kläger Widerspruch und Gegenvorstellung. Zu der Gegenvorstellung gab der Schulleiter am 13. Juli 2012 eine Stellungnahme ab und erstellte unter demselben Datum eine neue dienstliche Beurteilung, mit der lediglich einzelne Formulierungen korrigiert und der Beurteilungszeitraum auf die Zeit der Dienstleistung beim …-Gymnasium … erstreckt wurden. Das Gesamturteil blieb unverändert. Den Widerspruch wies der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Schulleiters mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 zurück.

9

Sowohl gegen die Bescheide, die die dienstliche Beurteilung betreffen (vgl. ursprüngliches Az. des VG 11 A 135/12), als auch gegen die Bescheide über die Feststellung der Nichtbewährung sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Az. des VG 11 A 57/13) hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, er sei zu Unrecht mit „ungenügend“ beurteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

1. den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen des … Gymnasiums … vom 22. Mai/ 24. Mai 2012 und vom 13. Juli 2012 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen,

12

2. den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich dessen Bewährung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Feststellung der Nichtbewährung des Klägers während der Probezeit und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß den Bescheiden vom 17. August 2012 und 3. April 2013 rechtswidrig sind.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013, in der zehn Zeuginnen und Zeugen vernommen worden sind, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer, Einzelrichter - die Klage mit Urteil vom 18. September 2013 abgewiesen. Es hat die angefochtene Beurteilung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme als rechtmäßig und zugleich als hinreichende Grundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Eignung angesehen.

17

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 23. September 2015 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen.

18

Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger Bezug auf die Begründung seines Zulassungsantrags. Er macht geltend, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, willkürlich und diskriminierend. Die enthaltenen Werturteile entbehrten jeglicher Tatsachengrundlage. Er habe sich während der Probezeit bewährt und sei zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

19

Nachdem der Senat durch Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich gestellten weiteren Anträge zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abgetrennt hat und dieses unter dem Aktenzeichen 2 LB 6/17 fortgeführt wird,

20

beantragt der Kläger nunmehr,

21

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 18. September 2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen des … Gymnasiums … vom 22. Mai 2012 und vom 13. Juli 2012 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2012 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen,

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er hält die Berufung bereits für unzulässig, weil der Kläger lediglich pauschal auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag sowie die Schriftsätze im Zulassungsverfahren zur Begründung der Berufung verwiesen habe. Jedenfalls sei sie unbegründet.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wird der Berufungsschriftsatz den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO gerecht. Das danach bestehende gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (BVerwG, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 B 44.08 -, Juris Rn. 2). So liegt es hier. Der Verweis auf die 42-seitige Zulassungsantragsschrift vom 16. April 2014 lässt die Gründe für die Berufung hinreichend erkennen.

II.

26

Die Berufung ist auch begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 22. Mai 2012 in Gestalt der Beurteilung vom 13. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beurteilung liegt ein unzutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde, die Tätigkeiten des Klägers sind nicht vollständig erfasst und schließlich ist die Beurteilung in sich widersprüchlich begründet; weitere Beurteilungsfehler sind nicht festzustellen. Die Beurteilung in vorstehender Gestalt ist wegen dieser Beurteilungsfehler aufzuheben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Der Beklagte muss den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2011 bis 22. Mai 2012 erneut beurteilen.

27

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.09.2007 - 2 BvR 1855/07 –, BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff. Juris Rn. 18; zuletzt v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 ff. Juris Rn. 9 m.w.N.).

28

1. Zunächst hätte die Beurteilung nur den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 22. Mai 2012 umfassen dürfen. Der für die Zeit der Tätigkeit des Klägers am …-Gymnasium in … erstellte „Bewährungsbericht“ vom 4. Oktober 2011 stellt eine selbstständige Beurteilung dar, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

29

Bereits aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung folgt, dass für den Kläger zwei Beurteilungen zu erstellen waren. Nach dieser Bestimmung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten in der Probezeit zweimal im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab (§ 19 Abs. 3 Satz 2 LBG). Zwar bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 3 LBG, dass bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit eine Beurteilung ausreichend ist. Dies bedeutet aber nur, dass in den Fällen, in denen bereits nach der ersten Beurteilung die mangelnde Bewährung feststeht, der Beamte entlassen werden kann. Der Kläger ist nach seiner Tätigkeit am …-Gymnasium in … zum … Gymnasium in … versetzt und nicht etwa entlassen worden, so dass schon aus diesem Grund die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 3 LBG nicht greift, sondern es dabei verbleibt, dass zwei Beurteilungen zu erstellen waren.

30

Für den Kläger, dessen Probezeit am 24. November 2008 begonnen hatte, sind daneben zwar die Übergangsregelungen des § 128 Abs. 2 LBG zu beachten. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, deren Probezeit vor dem 1. April begonnen hat, abweichend von § 19 die Probezeit nach den bis zum 31. März 2009 geltenden Vorschriften fortsetzen, soweit dieses für die Betreffenden günstiger ist. Nach alter Rechtslage galten insoweit jedoch keine günstigeren Regelungen. § 25a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 LBG a.F. enthielt eine Verordnungsermächtigung, um unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Laufbahnen die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes zu regeln. Dementsprechend bestimmte die Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Januar 1998 in § 5 Abs. 1 Satz 3 LBG, dass rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung festgestellt wird, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. Diese Regelung galt auch noch bis zum 25. April 2013 unverändert fort.

31

Richtlinien für die Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern sind daneben nicht zu beachten, da solche in Schleswig-Holstein nicht erlassen worden sind. Im Bereich der Lehrerbeurteilungen entspricht es aber der ständigen Praxis in Schleswig-Holstein, dass die dienstlichen Beurteilungen vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten, d.h. von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, für die in ihrem Bereich tätigen Lehrerinnen und Lehrer zu erstellen und zu verantworten sind. Der Schulleiter des … Gymnasiums … war auch aus diesem Grund lediglich berechtigt, eine Beurteilung für die in seinem Zuständigkeitsbereich erbrachten Leistungen des Klägers zu erteilen.

32

Die streitgegenständliche Beurteilung bezieht sich aber auf den Zeitraum vom 24. November 2008 bis 22. Mai 2012 (vgl. die Beurteilung vom 13. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid) und umfasst damit auch den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers am …-Gymnasium in … vom 24. November 2008 bis 30. April 2011, für den eine selbstständige Beurteilung – die als „Bewährungsbericht“ bezeichnete Beurteilung des für diesen Zeitraum zuständigen Beurteilers, des Schulleiters …, vom 4. Oktober 2011 – vorlag. Dass in der streitgegenständlichen Beurteilung dieser Zeitraum einbezogen ist, folgt desweiteren daraus, dass als „Grundlagen der Bewertung“ der von …, …-Gymnasium, …, erstellte Bewährungsbericht vom 4. Oktober 2011 ausdrücklich genannt wird. Zudem wird im Text der Beurteilung in der Leistungsbeschreibung und im Gesamturteil auf diesen Bewährungsbericht Bezug genommen. Schließlich wird auch im Widerspruchsbescheid auf den Bewährungsbericht von … verwiesen.

33

2. Um inhaltlich hinreichend aussagekräftig zu sein, muss eine dienstliche Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 ff., Juris Rn. 21). Daran fehlt es hier, weil die Tätigkeit des Klägers für die Schule in der …-Gruppe nicht berücksichtigt und entsprechend beurteilt worden ist.

34

Die dienstliche Beurteilung nennt unter 1. (auf S. 1 unten S. 2 oben) unter „Aufgaben und Merkmale zum Zeitpunkt der Beurteilung“ die Unterrichtstätigkeit des Klägers, die Arbeit mit E-Learning Plattformen als besondere Aufgabe in der Schule und vermerkt unter besondere schulisch relevante Tätigkeiten außerhalb der eigenen Schule: „keine“. Dies ist nicht zutreffend, da der Kläger Mitglied der …-Gruppe mit regelmäßigem Besuch der Tagungen von Administratoren dieser Lernplattform an den verschiedenen Bildungsinstitutionen Norddeutschlands war. Da die Beschreibung der Aufgaben des Klägers sich in der dienstlichen Beurteilung auch nicht etwa aufgrund der Aufgabenvielfalt auf die wesentlichen Tätigkeiten beschränkt, sondern den Eindruck der Vollständigkeit vermittelt, hätte auch diese Tätigkeit erwähnt werden müssen. Solange sie fehlt, ist davon auszugehen, dass der Beurteiler sie nicht zur Kenntnis genommen hat, und damit von einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.

35

Soweit der Kläger die in der Beurteilung genannten Beurteilungsgrundlagen einschließlich der Aufgabenbeschreibung inhaltlich kritisiert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beurteilung hat an diesen Stellen lediglich beschreibenden Charakter. Allerdings merkt der Senat insoweit Folgendes an:

36

Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn erstreckt sich auch auf die Wahl der inhaltlichen Gestaltung der dienstlichen Beurteilung. Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz, dass der Dienstherr verpflichtet ist, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung im Streitfall durch Offenbarung der der Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Eine dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (BVerwG Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff, Juris Rn. 25 u. zuletzt v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 ff. Juris Rn. 17 ff. m.w.N.; Beschl. v. 17.03.1993 – 2 B 25.93 -, Juris Rn. 4; ebenso BAG, Urteil vom 18.08.2009 - 9 AZR 617/08 -).

37

Dies bedeutet zum einen, dass die in der Beurteilung enthaltenen Angaben beschreibender Art überflüssig sind. Dies gilt zum einen für die Informationen, seit wann der Kläger abgeordnet ist, dass seine Probezeit verlängert wurde, er Möglichkeiten erhielt, sich in der neuen Umgebung einzurichten (S. 2 der Beurteilung) und zum anderen für die aufgezählten Maßnahmen zur Unterstützung (S. 5 unten, S. 6 oben der Beurteilung). Diese Angaben machen die Beurteilung aber nicht fehlerhaft.

38

Zum anderen hätte es dem Beurteiler freigestanden, die Beurteilungsgrundlagen überhaupt nicht zu erwähnen, da – wie bereits ausgeführt – tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sind (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff., Juris Rn. 20). Wenn sie aber angeführt werden, müssen sie eindeutig und nicht widersprüchlich sein. Im „Vorspann“ der Beurteilung (auf S. 1) werden als „Grundlagen der Bewertung“ lediglich der Bewährungsbericht und die einzelnen Unterrichtsbesuche genannt. Darüber hinaus werden aber weitere Grundlagen mit der Leistungsbewertung genannt. Unter Nr. 2 „Leistungsbeschreibung“ auf Seite 2 (oben) der Beurteilung heißt es, es lägen der Leistungsbeschreibung „die o.a. Unterrichtsbesuche, deren Besprechungen, persönliche Gespräche mit ..., anderen Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schülern und Eltern sowie schriftliche Stellungnahmen und Äußerungen zugrunde“. Diese Grundlagen hätten besser mit vorangestellt werden sollen. Dass dies nicht geschehen ist, macht die Beurteilung aber ebenfalls nicht insoweit fehlerhaft, da sie auch an den genannten anderen Stellen aufgrund ihrer textlichen Abfassung eindeutig als solche zu erkennen sind und die Beurteilung nicht widersprüchlich machen.

39

3. Das Gesamturteil „ungenügend“ (unter 3. auf S. 6 der Beurteilung) lässt sich nicht logisch aus dem vorstehenden Text der Beurteilung vom 13. Juli 2012 (unter „2. Leistungsbeschreibung“, S. 2 bis 6 der Beurteilung) herleiten. Insoweit wird der Begriff der fachlichen Leistungen fehlerhaft verwandt und dadurch werden allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet. Offen ist, wie die „fachlichen Leistungen“ und damit die fachliche Eignung des Klägers bewertet wurden. Denn es gibt in der Beurteilung insoweit widersprüchliche Aussagen.

40

Der Begriff „fachliche Leistungen“ im Kontext der Beurteilung eines Beamten ist im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG verstehen. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Die Befähigung zielt auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015, - 2 BvR 1322/12 u.a. -, Juris Rn. 59).

41

Wie die Einschätzung des Beurteilers zustande kommt, dass die „fachlichen Leistungen“ des Klägers (in Bezug auf seine beiden Fächer) insgesamt ausreichend seien, erschließt sich nicht aus dem Text der Beurteilung. Auf Seite 2 (unten) der Beurteilung heißt es insoweit, die rein fachlichen Leistungen in Bezug auf seine beiden Fächer seien insgesamt als ausreichend zu bezeichnen, es habe bezogen auf die Unterrichtsbesuche auch eine ungenügende Stunde beobachtet werden können. Sogleich im Folgesatz werden dem Kläger aber in Bezug auf didaktisch-methodisches Wissen für einen guten Unterricht „erhebliche Defizite“ bescheinigt, was gleichbedeutend ist mit „mangelhaften“ Leistungen. Zu den fachlichen Leistungen eines Lehrers gehören auch das „allgemeine Wissen von Unterricht sowie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten“. Diesbezüglich heißt es auf Seite 3 (Mitte) der Beurteilung, diese seien bei ... nicht genügend ausgebildet. „Nicht genügend“ ist jedoch gleichbedeutend mit „ungenügend“. Ferner wird dem Kläger auf Seite 3 (unten) der Beurteilung bescheinigt, ihm fehlten aufgrund seines reduzierten Unterrichtsbegriffs wesentliche Einsichten und berufliche Fertigkeiten. Weiter heißt es auf Seite 4 (Mitte) der Beurteilung, die gesamte Persönlichkeit … lasse nicht erkennen, dass die unerlässlichen Anforderungen an Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt werden könnten; eine Behebung der erheblichen Mängel sei nicht zu erwarten.

42

Der Beurteiler hat zwar in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er auf Seite 2 unten in der Beurteilung mit „rein fachlichen Leistungen“ das Wissen von den vom Kläger unterrichteten Fächern Biologie und Deutsch gemeint habe. Damit wird aber der beamtenrechtlich determinierte Begriff der „fachlichen Leistungen“ verkannt. Zum Wissen vom Fach, ebenso wie zum Fachkönnen und zur Bewährung im Fach, d.h. zur Umsetzung des Fachwissens und -könnens gehören bei Lehrern auch die pädagogischen Fähigkeiten und deren Anwendung; bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen können zudem etwaige Persönlichkeitsmängel nicht außer Acht gelassen werden. Der Kläger ist nicht als Biologe oder Germanist zu beurteilen, sondern als Pädagoge in den Unterrichtsfächern Biologie und Deutsch an einem Gymnasium. Sind das „allgemeine Wissen von Unterricht sowie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten“ mangelhaft oder sogar ungenügend, ist eine „ausreichende“ fachliche Leistung damit nicht vereinbar.

43

Sofern Lehrer nicht die Anforderungen erfüllen, die sich aus dem Schulgesetz (SchulG) ergeben, ist es nicht plausibel, die fachlichen Leistungen mit „ausreichend“ zu beurteilen. § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG etwa bestimmt, dass Lehrkräfte den Unterricht und die Förderung der Persönlichkeitsbildung im Rahmen der pädagogischen Ziele gemäß § 4, der Lehrpläne und des Schulprogramms in eigener pädagogischer Verantwortung gestalten. Durch die Bezugnahme auf die pädagogischen Ziele in § 4 SchulG ergibt sich dadurch eine besondere Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Es ist Aufgabe der Schule, die kognitiven, emotionalen, sozialen, kreativen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen zu entwickeln (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Neben der Wissensvermittlung kommt damit ein achtungsvolles Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern eine besondere Rolle zu. Kinder und Jugendliche sind in ihrer persönlichen Entwicklung zu stärken; Lehrkräfte haben sich in jeder Form der Herabwürdigung und Verunsicherung ihrer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Die Pflicht zur Rücksichtnahme und Achtung wird in § 4 Abs. 11 SchulG ausdrücklich genannt. Zu den besonderen Dienstpflichten der Lehrkräfte zählt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG auch, dass diese an die Weisungen und Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gebunden sind. Lehrkräfte haben sich zudem in der pädagogischen Arbeit untereinander abzustimmen und zusammen zu arbeiten (§ 34 Abs. 1 Satz 4 SchulG).

44

4. Bei der Bewertung, ob diese Voraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt sind, ist zu beachten, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sind. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff. Juris Rn. 20, zuletzt v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 ff., Juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).

45

Hieran gemessen sind weitere Beurteilungsfehler nicht festzustellen. Der Beurteiler hat vorliegend sowohl einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgegriffen, als auch auf einer Vielzahl von Beobachtungen beruhende Werturteile der Beurteilung zugrunde gelegt. Die Beurteilung beschränkt sich nicht auf formelhafte Wendungen, sondern plausibilisiert die in ihr enthaltenen einzelnen Wertungen. Sofern der Beurteiler eine fehlende Eignung des Klägers aufgrund von Persönlichkeitsmängeln (S. 4 Mitte bis S. 5 und S. 6 Mitte ) oder aber von fehlendem pädagogischen Können zum Ausdruck bringen wollte – worauf das Gesamturteil der Beurteilung „ungenügend“ schließen lässt –, hätte es nach vorstehendem Maßstab genügt, die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile der erheblichen „Defizite in Bezug auf didaktisch-methodisches Wissen“ und „nicht genügend ausgebildeten beruflichen Fertigkeiten“ (vgl. S. 2 und 3 bis 4 der Beurteilung) sowie die sich daraus ergebenden Persönlichkeitsmängel wie geschehen zu plausibilisieren. Die Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigten diese Einschätzung; insoweit kann ergänzend auf die Gründe des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck ab S. 8 Mitte ) verwiesen werden. Dass der Kläger dies selbst anders wertet, wäre unerheblich. Der Senat kann sich hierzu jedoch nicht abschließend verhalten, da es an anderer Stelle in der Beurteilung heißt, die fachlichen Leistungen seien ausreichend, und damit – wie vorstehend unter 3. ausgeführt – eine in sich schlüssige Bewertung der dienstlichen Leistungen des Klägers derzeit fehlt.

46

Allgemein gilt: Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen in einer dienstlichen Beurteilung ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (vgl. BVerwG Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff., Juris Rn. 24, v.17.09.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 ff., Juris Rn. 18).

47

Werden daher allgemeine und pauschal formulierte Werturteile angegriffen, muss der Dienstherr diese zur Plausibilisierung der Beurteilung erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 ff., Juris Rn. 25, v. 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 ff., Juris Rn. 20).

48

Soweit der Dienstherr aber entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, a.a.O., Rn. 22).

49

Ein detailliertes Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten ist nach Vorstehendem entbehrlich.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

52

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 LB 29/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 5


(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so h

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 19


Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, de

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.