Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Apr. 2021 - 7 K 6/21.TR
Gericht
Submitted by
Beteiligte Anwälte
Lawyer who sues
Principles
Leitsätze des einreichenden
1. Die gerichtliche Kontrolle „dienstlicher Gründe“ für eine Versetzung ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14.OVG –, juris Rn. 32).
2. Schiebt der Dienstherr Gründe lediglich vor, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, liegt ein Fall des Ermessensmissbrauchs vor (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG –, juris Rn. 21 für den Fall der Umsetzung).
3. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot des § 112 Abs. 1 LDG RP erfasst nicht nur die Tatsache der vorangegangenen Disziplinarmaßnahme als solche, sondern auch das ihr zugrundeliegende Verfahren einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen und Vorgänge sowie deren disziplinarische Bewertung. Dem Dienstherrn ist eine Begründung von späteren Personalmaßnahmen mit den bereits zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorwürfen verwehrt.
4. Die Tätigkeit an einer Realschule plus (A 13) entspricht nicht dem Amt als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen (A 12).
5. Der Dienstherr darf das Zustimmungserfordernis des Beamten für eine Abordnung gem. § § 28 Abs. 2 S. 1 LBG nicht durch wiederholende befristete Kettenabordnungen aushebeln und damit eine „unechte Versetzung“ vornehmen. Die Zustimmungspflicht auch für aufeinanderfolgende Abordnungen an ein und dieselbe Abordnungsschule gilt, wenn diese – wie hier – zusammengenommen die Dauer von zwei Jahren überschreiten.
Der Kläger ist Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine Versetzung von der Grundschule B. an die Gesamtschule O. unter gleichzeitiger Teilabordnung an die Realschule K.
[2011] wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das den Vorwurf eines Verstoßes gegen seine Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aufgrund einer Reihe von Fällen unangemessener Distanzlosigkeit gegenüber Grundschulkindern zum Gegenstand hatte und auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerichtet war. Das Verfahren endete mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1400,- Euro durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2015 – 3 K 1682/14.TR –.
Ab [2016] wurde der Kläger im Rahmen von befristeten Teilabordnungen ausschließlich an der Gesamtschule O. und an der Realschule K. eingesetzt.
Mit Bescheiden vom 22. Juli 2020, zugestellt am 28. Juli 2020, wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 1. August 2020 von der Grundschule B. an die Gesamtschule O. versetzt und im Umfang von 13 Wochenstunden für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 an die Realschule K. abgeordnet. Eine weitergehende Begründung enthielten die Bescheide nicht.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 28. August 2020 jeweils Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Verfügungen bereits nicht schriftlich begründet worden seien. In Bezug auf die Versetzungsverfügung sei weder ersichtlich, dass der Dienstherr sein Ermessen betätigt habe noch seien die dienstlichen Gründe substantiiert dargelegt worden. In Bezug auf die Teilabordnung machte der Kläger geltend, dass er seit dem 4. Juli 2016 im Wege der Abordnung an der Realschule K. eingesetzt werde. Der neuerlichen Abordnung habe er nicht zugestimmt, was aber nach dem Gesetz erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 26. November 2020, zugestellt am 1. Dezember 2020, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Widersprüche zurück. In Bezug auf die Versetzung begründete sie ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass diese aus personalplanerischen Gründen erfolgt sei.
In Bezug auf die Teilabordnung begründete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger aufgrund seiner Qualifikationen auch amtsangemessen an einer Realschule plus eingesetzt werden könne. Eine Zustimmung zur Abordnung von Seiten des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da keine Abordnung zu einer seinem Amt nicht entsprechenden Tätigkeit erfolge und die Teilabordnung bis zum 31. Juli 2022 befristet sei, mithin die Dauer von zwei Jahren nicht überschreite. Dass der Kläger bereits mehrfach im Rahmen befristeter Teilabordnungen an der Realschule K. eingesetzt worden sei, sei insoweit unerheblich. Denn die Verlängerung einer Abordnung sei möglich, solange die jeweilige Abordnung auf absehbare Zeit und nicht auf Dauer angelegt sei. Bei der im weiten Ermessen des Dienstherrn liegenden Entscheidung über die Abordnung seien die gegenläufigen Interessen umfassend gegeneinander abgewogen worden.
Am 4. Januar 2021, einem Montag, hat der Kläger gegen die Versetzung unter dem Aktenzeichen 7 K 6/21.TR und gegen die Teilabordnung unter dem Aktenzeichen 7 K 7/21.TR jeweils Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Versetzung eine faktische Sanktionierung darstelle. Seit Abschluss des Disziplinarverfahrens habe es Bestrebungen seitens des Beklagten gegeben, um ihn vom Grundschulbereich fernzuhalten, was sich in den jährlich befristeten Abordnungen gezeigt habe. Die Abordnung an die Realschule K. sei schließlich bereits wegen seiner fehlenden Zustimmung rechtswidrig.
aus den Gründen:
Die als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klagen sind begründet. Die Versetzungsverfügung (hierzu I.) und die Teilabordnungsverfügung (hierzu II.) des Beklagten vom 22. Juli 2020 sowie die jeweils hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 26. November 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage für die Versetzungsentscheidung des Beklagten ist § 29 Abs. 2 S. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020, 728) - LBG -). Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden.
In formeller Hinsicht ist die Versetzungsverfügung vom 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2020 nicht zu beanstanden. Insbesondere lag die erforderliche Zustimmung der Einigungsstelle gemäß § 74 Abs. 5 S. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz (Gesetz vom 24. November 2000 (GVBl. 2000, 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020, 728) - LPersVG -) vor. Auch ist die Begründung der Versetzungsentscheidung im Widerspruchsbescheid formell ordnungsgemäß nachgeholt worden (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Gesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. 1976, 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, 487) - LVwVfG - i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).
Die angefochtene Versetzungsverfügung ist indes materiell rechtswidrig. Zweifelhaft ist bereits, ob der Versetzung tragfähige dienstliche Gründe i.S.v. § 29 Abs. 2 S. 1 LBG zugrunde liegen. Der Begriff der dienstlichen Gründe i.S.v. § 29 Abs. 2 S. 1 LBG beschreibt eine gerichtlich voll überprüfbare gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr grundsätzlich ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14.OVG -, juris Rn. 32).
Ausgehend hiervon ist es zwar grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personenstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals zu bestimmen. Allerdings begegnet der vom Beklagten erstmals im Widerspruchsbescheid als dienstlicher Grund näher ausgeführte Personalbedarf an der Gesamtschule O. Zweifeln, da der Kläger zeitgleich mit der streitgegenständlichen Versetzung im Umfang von 13 Wochenstunden wiederum an die Realschule K. abgeordnet worden ist und auch in den vergangenen Jahren lediglich mit einem Teil seines Stundendeputats an die Gesamtschule O. abgeordnet worden ist.
Letztlich muss jedoch nicht näher untersucht werden, ob der vom Beklagten angeführte Personalbedarf im angegebenen Umfang tatsächlich besteht. Die Versetzungsentscheidung ist vorliegend nämlich mit einem Ermessensfehler i.S.d. § 114 S. 1 VwGO behaftet, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörde auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Vorliegend hat der Beklagte von dem ihm in § 29 Abs. 2 S. 1 LBG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn die von ihm angeführten Gründe für die Versetzung sind nach der Überzeugung des Gerichts lediglich vorgeschoben, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Mithin liegt ein Fall des Ermessensmissbrauchs vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 A 11114/10.OVG -, juris Rn. 21 für den Fall der Umsetzung). Bei Durchsicht der Personalakte fällt auf, dass die Personalmaßnahmen des Beklagten in Bezug auf den Kläger seit Abschluss des gegen den Kläger gerichteten Disziplinarverfahrens maßgeblich von dem Beweggrund getragen sind, den Kläger aus dem Grundschulbereich fernzuhalten.
So wurde der Kläger nach einer Absprache der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit dem Ministerium für Bildung seit dem Schuljahr 2016/2017 bis zum heutigen Tag nicht mehr an einer Grundschule, sondern ausschließlich innerhalb der Sekundarstufe I sowie ausschließlich in höheren Klassenstufen eingesetzt (Bl. 655 d. Personalakte), obgleich sich ein Einsatz des Klägers in der Sekundarstufe I als durchaus schwierig erwies. Dies zeigt sich zum einen an den Auseinandersetzungen mit den Bezirkspersonalräten, zum anderen aber insbesondere auch an der Aufteilung des Stundendeputats des Klägers zwischen der Gesamtschule O. und der Realschule K. über einen Zeitraum von nunmehr fast fünf Jahren. In diesem Zusammenhang musste auch die ehemalige Referatsleiterin des Referats 33 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ausweislich ihres E-Mail-Schreibens vom 1. Juli 2019 auf Nachfrage aus dem Ministerium für Bildung zur beabsichtigten Versetzung an die Gesamtschule O. mit gleichzeitiger Teilabordnung an die Realschule K. zum 1. August 2019 einräumen, dass ein Einsatz an nur einer Schule mit dem Fach Sport, das der Kläger unterrichte, "nicht machbar" sei (Bl. 482 d. Personalakte). Trotz dieser Schwierigkeiten hielt der Beklagte an den jeweiligen Teilabordnungen auch in der Folgezeit fest und sah von einem Einsatz des Klägers an seiner Stammdienststelle, der Grundschule B., gänzlich ab.
Die der Absprache zwischen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem Ministerium für Bildung über den Einsatz des Klägers innerhalb der Sekundarstufe I zugrundeliegende Motivation erschließt sich sodann aus dem E-Mail-Schreiben des Abteilungsleiters der Abteilung 3 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die Referatsleiter der Referate 31 (Personalverwaltung und Schulrecht), 33 und 37 vom 6. Februar 2020 (Bl. 564 d. Personalakte). Hiernach wolle - so wörtlich - der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, auch einer Vorgabe des Ministeriums entsprechend, eine Rückkehr des Klägers an eine Grundschule ausschließen. Dass der Beweggrund, den Kläger aus dem Grundschulbereich fernzuhalten, auch bei der streitgegenständlichen Versetzungsentscheidung leitend ist, ergibt sich aus dem an den Kläger gerichteten Anhörungsschreiben in Bezug auf die nunmehr angefochtenen Personalmaßnahmen vom 2. März 2020 (Bl. 607 d. Personalakte). Sofern der Beklagte darin einleitend feststellt, dass - so wörtlich - auf Grundlage der Erkenntnisse über seine Person ein Einsatz des Klägers in einer Grundschule nicht in Frage komme, drängt sich auf, dass nicht der angegebene Personalbedarf, sondern die Entscheidung, den Kläger nicht mehr in einer Grundschule einsetzen zu wollen, der wahre Beweggrund des Beklagten für die angefochtene Versetzungsentscheidung ist. Nochmals bekräftigt wird dieser Eindruck schließlich durch den internen Vermerk der ehemaligen Referatsleiterin des Referats 33 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 2. April 2020, in welchem diese als dienstlichen Grund für die Versetzung explizit angibt, dass "ein Einsatz in der Grundschule nicht mehr möglich sei" (Bl. 643 d. Personalakte). Hierdurch liegt auf der Hand, dass nicht der im Widerspruchsbescheid angegebene Personalbedarf, sondern das Fernhalten des Klägers von seinem laufbahngerechten Einsatz im Grundschulbereich ausschlaggebend für die Versetzung war.
Die Entscheidung, den Kläger nicht mehr in einer Grundschule einzusetzen, kann nach den Gesamtumständen des Falles nur auf der dem Kläger bereits im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Distanzlosigkeit gegenüber Grundschulkindern beruhen. Weder aus der Personalakte noch aus anderweitigen Umständen geht auch nur ansatzweise hervor, dass neben den bereits im Disziplinarverfahren zum Gegenstand gemachten Verhaltensweisen des Klägers weitere Erkenntnisse oder Beweggründe bei der Entscheidung über die Herausnahme des Klägers aus dem Grundschulbereich maßgeblich gewesen sein könnten.
Aus diesem Grund ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte mit der nunmehr auf einen Personalbedarf an der Gesamtschule O. gestützten Versetzungsentscheidung das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot des § 112 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (Gesetz vom 2. März 1998 (GVBl. 1998, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2016 (GVBl. 2015, 90) - LDG -) verletzt. Nach dieser Vorschrift darf unter anderem eine Geldbuße nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Zu den sonstigen Personalmaßnahmen im vorgenannten Sinn zählen alle den Beamten betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen, mithin auch Versetzungen und Abordnungen. Das Verwertungsverbot erfasst nicht nur die Tatsache der vorangegangenen Disziplinarmaßnahme als solche, sondern auch das ihr zugrundeliegende Verfahren einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen und Vorgänge sowie deren disziplinarische Bewertung (vgl. für das bundesrechtliche Verwertungsverbot in § 16 Bundesdisziplinargesetz: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 16 Rn. 7 f.).
Die Frist hinsichtlich des Verwertungsverbots begann gemäß § 112 Abs. 2 S. 1 LDG mit der Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2015 - 3 K 1682/14.TR - am 4. Mai 2015 zu laufen. Mithin trat das Verwertungsverbot am 4. Mai 2018 ein.
Ausgehend hiervon war dem Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versetzungsentscheidung eine Begründung mit den bereits zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorwürfen verwehrt. Da diese allerdings offensichtlich bei der Versetzungsentscheidung maßgeblich leitend gewesen sind, ist der erstmals im Widerspruchsbescheid näher ausgeführte Personalbedarf an der Gesamtschule O. ermessensfehlerhaft vorgeschoben, um das Verbot des § 112 Abs. 1 LDG zu umgehen.
Mit diesen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, vermochte die Vertreterin des Beklagten diesen nicht substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr hat sie sich ausschließlich auf die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe berufen.
Daher ist die Versetzung wegen des Ermessensfehlers rechtswidrig und aufzuheben. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu untragbaren Ergebnissen. Dem Beklagten ist es unbenommen, bei der Annahme fehlender charakterlicher, gesundheitlicher oder sonstiger Eignungsvoraussetzungen des Klägers für einen bestimmten Einsatzbereich die im Landesbeamtengesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich für ihn Erkenntnisse in der Person des Klägers ergeben, die einen Einsatz an einer Grundschule infrage stellen. Derartige Erkenntnisse sind derzeit jedoch weder aus den Akten noch aus dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung erkennbar.
II. Die Teilabordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2020 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zunächst findet die angefochtene Teilabordnungsverfügung in § 28 Abs. 1 LBG keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Die Tätigkeit an einer Realschule plus entspricht nicht dem Amt des Klägers im statusrechtlichen Sinn, da dieser nach der Anlage zum rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetz (Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. 2020, 535) - LBesG -) als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, während ihm mit der Abordnung an eine Realschule plus die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Aufgabe übertragen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 22 f.).
Auch in § 28 Abs. 2 S. 1 LBG findet die streitgegenständliche Teilabordnung keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift ist eine Abordnung aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Die im Ermessen des Beklagten liegende Entscheidung über die angefochtene Teilabordnung beruht auf demselben Ermessensfehler, wie die Versetzungsentscheidung. Unbeschadet dessen ist die erneute Teilabordnung an die Realschule K. auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil sie der Zustimmung des Klägers bedurft hätte, die dieser nicht erteilt hat (Bl. 632 d. Personalakte). Gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 LBG bedarf die Abordnung nach § 28 Abs. 2 S. 1 LBG der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
Zwar hält die angefochtene Teilabordnung an die Realschule K. isoliert betrachtet den in § 28 Abs. 2 S. 3 LBG normierten Zweijahreszeitraum ein. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem 4. Juli 2016 stets auf das entsprechende Schuljahr befristet mit einem Teil seines Stundendeputats von der Grundschule B. an die Realschule K. abgeordnet worden ist. Vor diesem Hintergrund würde es dem Zweck der Vorschrift, den Beamten vor einer dauerhaften nicht amtsentsprechenden Tätigkeit zu schützen, ersichtlich zuwiderlaufen, wenn der Dienstherr das Zustimmungserfordernis des Beamten durch wiederholende befristete Kettenabordnungen aushebeln und damit eine "unechte Versetzung" herbeiführen könnte. Hieraus folgt, dass die Zustimmungspflicht auch für aufeinanderfolgende Abordnungen an ein und dieselbe Abordnungsschule gelten muss, wenn diese - wie hier - zusammengenommen die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Dass die nunmehr angefochtene Abordnung von der Gesamtschule O. als neuer Stammdienststelle verfügt worden ist, ändert an dem Zustimmungserfordernis im vorliegenden Fall angesichts des vorgestellten Zwecks der Vorschrift nichts.
Daher haben die Klagen insgesamt Erfolg.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind
- 1.
der Bund; - 2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger; - 3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind
- 1.
der Bund; - 2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger; - 3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.