Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17

bei uns veröffentlicht am14.08.2017

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine unter Sofortvollzug angeordnete Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Der Polizeipräsident der Polizeidirektion Nord ernannte den Antragsteller am 31. März 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor. Mit Schreiben vom 12. April 2012 wurde der Antragsteller in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 eingewiesen und für die Dauer eines Monats an den Antragsgegner mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wurde der Antragsteller zum Antragsgegner versetzt.

3

Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 übertrug der Antragsgegner dem Antragsteller rückwirkend zum 12. Mai 2012 den Dienstposten als Sachbearbeiter Beschaffung in der Abteilung 1, Dezernat 13. Unter dem 8. November 2013 beurteilte der Dezernatsleiter 13, Herr J., den Antragsteller im Beurteilungszeitraum 12. April 2012 bis 11. Oktober 2013 in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit einem E („entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen“) und in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mit einem C („befähigt“) - im Folgenden: Beurteilung I. Die Beurteilung stellt ausschließlich auf seine Tätigkeit als Sachbearbeiter Beschaffung ab und wurde dem Antragsteller am 3. April 2014 eröffnet. Der Antragsteller war mit der Beurteilung nicht einverstanden und unterschrieb diese nicht.

4

Bereits seit dem 1. August 2013 wurde der Antragsteller auf dem Dienstposten als Sachbearbeiter Haushalt im Dezernat 13.1 - Haushalt/Liegenschaften - verwendet und entsprechend umgesetzt. Aus dringenden dienstlichen Gründen setzte der Antragsgegner den Antragsteller seit dem 7. April 2014 im Dezernat 13.3 - Bekleidungsservicecenter - zur personellen Unterstützung ein.

5

Auf Anfrage des Dezernatsleiters J. teilte die Sachgebietsleiterin des Bekleidungsservicecenters (BSC), Frau W., mit E-Mail vom 12. Januar 2015 mit, dass aus ihrer Sicht einer Übernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nichts entgegenstehe.

6

Unter dem 9. April 2015 beurteilte der Dezernatsleiter J. den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum 12. Oktober 2013 bis 11. März 2015 in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit einem D („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“) und in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mit einem C - im Folgenden: Beurteilung II. Der Beurteilung lag u. a. ein Beurteilungsbeitrag der Sachgebietsleiterin des BSC zugrunde, der für den Zeitraum 7. April 2014 bis xx. Januar 2015 erstellt worden war und ebenfalls auf D/C lautet.

7

Mit Bescheid vom 10. April 2015 verlängerte der Antragsgegner die Probezeit des Antragstellers über den 11. April 2015 hinaus um ein Jahr. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2015 Klage beim beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 A 565/15 MD. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Gericht mit Beschluss vom 4. August 2015 zurück (5 B 265/15 MD).

8

Gleichzeitig setzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in die Zentrale Bußgeldstelle um und übertrug ihm die Aufgaben eines Sachbearbeiters Besondere Bußgeldsachen im Dezernat 32.

9

Mit dienstlicher Beurteilung vom 3. Februar 2016 beurteilte die Dezernatsleiterin G. als Erstbeurteilerin den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2015 bis 27. Januar 2016 in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit einem E und in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mit einem D („weniger befähigt“) - im Folgenden: Beurteilung III. Im Verwendungsvorschlag wird ausgeführt, dass trotz umfangreicher Einarbeitung der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt für diese Arbeitsaufgabe nicht befähigt und geeignet sei. Für den Fall der Notwendigkeit der weiteren Erprobung könne diese ggf. in der ZBS erfolgen.

10

Zuletzt wurde der Antragsteller mit dienstlicher Beurteilung vom 11. April 2016 für den Beurteilungszeitraum 28. Januar 2016 bis 11. April 2016 erneut mit E/D durch die Erstbeurteilerin G. beurteilt - im Folgenden: Beurteilung IV.

11

Seit dem 11. Juli 2016 wurde der Antragsteller im Dezernat 14 in Schönebeck verwendet.

12

Mit Schreiben vom 11. April 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu seiner Absicht an, ihn wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten unter dem 9. Mai 2016 Stellung. Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, an seiner Absicht festzuhalten und den Personalrat um Zustimmung zu bitten. Der Polizeihauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung in seiner Sitzung am 28. September 2016 nicht zu. Das Ministerium für Inneres und Sport teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 mit, dass die Einigungsstelle in ihrer Sitzung am 21. November 2016 mit Stimmenmehrheit den Beschluss gefasst habe, die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu empfehlen.

13

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 gab der Antragsgegner dem Antragsteller erneut Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entlassung zu äußern. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 nahm der Antragsteller Stellung.

14

Der Antragsgegner entließ den Antragsteller mit Verfügung vom 6. Februar 2016 (offensichtlich 2017) wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. März 2017 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass ausnahmsweise das öffentliche Interesse überwiege, weil sein Verbleib im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Antragsgegner sei zentraler Servicedienstleister der Landespolizei und anderer Ressorts der Landesverwaltung. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an rechtmäßige Entscheidungen des Hauses. Im Bereich der Beschaffung trügen sie bspw. zum unternehmerischen Erfolg und Misserfolg der Bieter bei. Im Bereich der zentralen Bußgeldstelle wirke bspw. ein Fahrverbot unmittelbar auf die Lebensgestaltung des Betroffenen, aber auch auf die Akzeptanz der Entscheidung und damit auf die Verkehrsprävention insgesamt. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Fehlertoleranz würden die wiederholten gravierenden Rechtsmängel des verwaltungsrechtlichen Handelns des Antragstellers für die Zentrale Bußgeldstelle in ihrer unmittelbaren Außenwirkung gegenüber den Adressaten und anderen Verkehrsteilnehmern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

15

Der Antragsteller erhob unter dem 22. Februar 2017 Widerspruch.

16

Mit Verfügung vom 6. März 2017 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragssteller das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte unter Anordnung des Sofortvollzuges an. Zur Begründung führte er aus, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers während des Entlassungsverfahrens diesen so sehr unter Druck und Spannung setze, dass die Gesundheit des Antragstellers beeinträchtigt werde. Der Antragsteller habe gegenüber einem seiner Vorgesetzten geäußert, er gehe von einer in den höchsten Kreisen der Landespolizei gegen ihn geführte Verschwörung, der Abhörung seines Telefons und seiner Beobachtung im öffentlichen Raum aus. Er habe auch Anhaltspunkte dafür, dass Personen in seiner Wohnung gewesen seien. Er fühle sein Leben bedroht.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der Antragsteller hat hiergegen am 16. Mai 2017 unter dem Aktenzeichen 5 A 320/17 MD Klage beim beschließenden Gericht erhoben.

18

Bereits am 27. März 2017 hat der Antragsteller wegen der unter Sofortvollzug gestellten Entlassungsverfügung um vorläufigen Rechtsschutz beim beschließenden Gericht nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht dem formalen Begründungserfordernis.

19

Zudem sei die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, weil die der Entlassungsverfügung zugrunde liegenden Beurteilungen keine tragfähige Grundlage für eine Bewährungsentscheidung seien.

20

Der Beurteilungsmaßstab sei bei sämtlichen Beurteilungen nicht eingehalten worden. Bei der Bewertung der Einzelmerkmale sowie bei der Bildung der Gesamtbewertung /-einschätzung sei ein Maßstab anzulegen, der allgemein für Beamte des gleichen statusrechtlichen Amtes oder vergleichbar Beschäftigte gelte. Bei den vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten handele es sich um höherwertige Dienstposten. Der Antragsteller sei nicht aus seinem statusrechtlichen Amt (A 9), sondern nach A 11 LBesO bzw. A 10 bewertet worden. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass er überhaupt nicht über Solldienstposten Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt verfüge, so dass eine ordnungsgemäße Durchführung einer Probezeit für einen Beamten dieser Laufbahngruppe und dieses Einstiegsamtes nicht möglich sei. Eine nicht amtsangemessene Beschäftigung löse einen erhöhten Begründungsbedarf in der Beurteilung aus. In den Beurteilungen I – IV sei dem nicht Rechnung getragen worden.

21

Zudem sei eine Probezeitbeurteilung nach §§ 6 Abs. 1, 7 Satz 2 LVO zu erstellen. Hier sei die Einschätzung in Bezug auf den einzelnen Dienstposten und unabhängig davon erfolgt, welche Anforderungen an das Amt und die Laufbahn gestellt werden.

22

Der Erstbeurteiler bei der Beurteilung I sei befangen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass Herr J. nicht willens gewesen sei, den Antragsteller sachlich und gerecht zu beurteilen, was die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers belege.

23

Bei der Beurteilung II fehle es an der Begründung, weshalb der Erstbeurteiler bei verschiedenen Einzelmerkmalen von dem besseren Beurteilungsbeitrag der Frau W. abgewichen sei. Das Nachschieben von Gründen in der Entlassungsverfügung sei nicht ausreichend. Zudem sei der Beurteilungszeitraum im Beitrag der Frau W. zu kurz bemessen, so dass keine ordnungsgemäße Einschätzung habe erfolgen können.

24

Die Probezeit sei fehlerhaft verlängert worden.

25

Es bestehe eine unzulässige Beurteilungslücke von mehr als sieben Wochen. Die Beurteilung II ende am 11. März 2015, der Beurteilungszeitraum der Beurteilung III beginne erst am 1. Mai 2015.

26

Auch die Beurteilung III sei fehlerhaft. Es bestehe eine Widersprüchlichkeit zwischen der Bewertung des Einzelmerkmals 2.1 (Arbeitsumfang) mit G und der verbalen Begründung. Die Beurteiler hätten allein auf den wahrgenommenen Dienstposten abgestellt, das Statusamt sei ohne Bedeutung gewesen. Die Erstbeurteilerin habe nach eigener Aussage eine fachliche Einschätzung nicht vornehmen können, da Fehler nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeit auffallen würden. Gegenüber dem Antragsteller soll die Erstbeurteilerin geäußert haben: „Was soll Februar und März noch rausreißen.“ Nach ihrem „Bauchgefühl“ solle sich der Antragsteller darauf einstellen, dass die Probezeit nochmals verlängert werde und ihm noch einmal die Möglichkeit gegeben werde, sich zu beweisen. Auch die Zweitbeurteilerin sei aufgrund ihrer Voreingenommenheit nicht befugt gewesen, die Beurteilung zu erstellen. Dies belege die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers über das Geschehen am 26. April 2016. Zudem habe die Zweitbeurteilerin die Abteilungsleiterin gebeten, den Antragsteller in einem anderen Bereich einzusetzen. Dass das Geschehen außerhalb des Beurteilungszeitraumes liege, sei unbeachtlich, wenn das spätere Verhalten des Beurteilers Rückschlüsse auf den Beurteilungszeitraum zulasse. Zudem sei die Zweitbeurteilerin in Bezug auf die Merkmale 2.1, 2.2 und 2.3 vom falschen Maßstab ausgegangen, da sie den Antragsteller mit den anderen im Dezernat verglichen habe, die die Belastung durch zehn fehlende Stellen und zwei fehlende Sachbearbeiter abfangen würden. Ein Bereich, in dem es offensichtlich erhebliche Personalengpässe gebe, sei nicht geeignet, einen Probezeitbeamten zu beschäftigen. Schon aus Fürsorgegesichtspunkten habe der Dienstherr dafür zu sorgen, dass die Erprobung im regulären Rahmen erfolge.

27

Auch die Beurteilung IV sei rechtswidrig. Auf die vorstehenden Ausführungen werde verwiesen. Hinzu komme, dass eine verbale Begründung für das Einzelmerkmal Belastbarkeit (2.3) fehle. Die verbale Begründung zeige erneut, dass ein „Teamvergleich“ angestellt worden sei, erneut habe damit das Statusamt und ein Vergleich mit Kollegen, die mehr oder wenig zufällig ein Team bilden würden, und nicht das Statusamt eine Rolle gespielt. Erneut seien die Bewertungen des Denk-, Beurteilungs- und Organisationsvermögens nicht nachvollziehbar begründet.

28

Der Zeitablauf zwischen der letzten Beurteilung des Antragstellers, der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung und dem Erlass der Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 mit Wirkung zum 31. März 2017 nicht tolerabel, so dass die Entlassungskompetenz des Antragsgegners erloschen sei.

29

Unzulässiger Weise sei auch die anschließende Tätigkeit von fast einem Jahr nicht berücksichtigt worden. Seine Weiterbeschäftigung sei eine vom Dienstherrn eröffnete Möglichkeit zur Bewährung. Beschäftige der Dienstherrn einen Beamten auf Probe über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren nach Feststellung des der Entlassung schließlich zugrunde gelegten Sachverhaltes fort und sei die Dienstführung in dieser Zeit nicht zu beanstanden, so überschreite der Dienstherr die ihm eingeräumte Einschätzungsprärogative. Seine Tätigkeit im Dezernat 14 am Standort Schönebeck, die er seit 11. Juli 2016 wahrnehme, belege seine Bewährung.

30

Auch seien der Personalrat und die Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil sie von rechtmäßigen Beurteilungen ausgegangen seien.

31

Selbst bei rechtswidriger Entlassungsverfügung würde kein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehen. Darüber hinaus ergebe die Interessenabwägung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse.

32

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

33

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 wiederherzustellen.

34

Der Antragsgegner beantragt,

35

den Antrag abzulehnen.

36

Er verteidigt seine Verfügung.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens und der Verfahren 5 B 265/15 MD, 5 A 565/15 MD, 5 A 320/17 MD und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

38

A. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

39

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO wurde vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zwar gerügt, entspricht jedoch angesichts des Eingehens auf den konkreten Einzelfall und der durchgeführten Abwägung den an sie gestellten Anforderungen. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um formelhafte Erwägungen, die keinen inhaltlichen Bezug zum konkreten Einzelfall aufweisen. Vielmehr hat der Antragsgegner unter Bezugnahme etwa auf die Aufgaben des Antragstellers in der Zentralen Bußgeldstelle ausgeführt, dass der Antragsteller Entscheidungen mit Außenwirkung zu treffen gehabt habe und dass es auch unter Berücksichtigung einer hinzunehmenden Fehlertoleranz angesichts der wiederholten gravierenden Rechtsmängel seines Handelns und unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Adressaten und der öffentlichen Interessen an einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung nicht mehr akzeptabel sei, den Antragsteller bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung weiterhin einzusetzen. Ob die Begründung letztlich trägt, ist dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

40

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse, weil nach einer summarischen Prüfung der Hauptsache zum einen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen und zum anderen die privaten Belange des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse von Sofortvollzug zurückzustehen haben.

41

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i. V. m. § 20 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (- Landesbeamtengesetz - LBG LSA), §§ 6 Abs. 1, 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beamten haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen an ihre Laufbahn zu erfüllen, und ihre persönliche Eignung nachgewiesen haben. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden (§ 6 Abs. 1 LVO LSA). Die Bewährung ist vor Ablauf der Probezeit auf der Grundlage der während der Probezeit nach § 20 Abs. 3 LBG LSA erstellten Beurteilungen festzustellen (§ 7 Satz 1 LVO). In diesen ist die Feststellung aufzunehmen, ob die Beamtin oder der Beamte die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt und ihre oder seine persönliche Eignung nachgewiesen hat und eine Prognose über die Eignung und Befähigung für die Aufgaben der Laufbahn abzugeben (§ 7 Satz 2 LVO). Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung das Nähere zu dienstlichen Beurteilungen. Nach Nr. 3.2.3 der Beurteilungsrichtlinie des Ministerium des Innern vom 18. August 2011 (RdErl. des MI vom 18.08.2011 - 12.21-03002/0), die bis zum 30. April 2014 Geltung beansprucht hat bzw. der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 31. März 2014 (RdErl. des MI vom 31.03.2014 - 12.03002/0), die am 1. Februar 2017 außer Kraft getreten ist - im Folgenden: BRL MI -, ist eine Beamtin oder ein Beamter zur Feststellung der Bewährung innerhalb der Probezeit auf jedem Dienstposten, der mindestens sechs Monate wahrgenommen wird, zu beurteilen, wobei eine erste Beurteilung spätestens zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen soll. Die Bewährung ist gemäß § 7 LVO LSA vor Ablauf der Probezeit auf der Grundlage der erstellten Beurteilungen festzustellen.

42

Die in der Entlassungsverfügung getroffene Prognoseentscheidung, der Antragsteller habe sich während der um ein Jahr verlängerten Probezeit nicht bewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

43

Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rdnr. 23 [m. w. N.]). Die Bewährungsfeststellung dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75.16 -, juris, Rdnr. 13). Die Feststellung mangelnder Bewährung hängt in erster Linie von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes ab, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss. Diese Anforderungen zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn; nur er kann deshalb sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der einzelne Beamte ihnen entspricht. Aus diesem Grund ist die Beurteilung darüber, ob sich der Beamte in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ein Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Bleiben beim Dienstherrn bei sonst feststellbarer Eignung des Beamten auch nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende Zweifel bestehen, so ist die Bewährung nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 - II C 79/59 -, juris). Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998, a. a. O., Rdnr. 20, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris Rdnr. 18, und vom 29. September 1960, a. a. O.). Ein solcher Mangel liegt nicht vor.

44

1. Die in der Probezeit für den Antragsteller erstellten Beurteilungen I bis IV bilden eine zureichende Grundlage für die Feststellung der fehlenden Bewährung des Antragstellers, mithin für die streitbefangene Entlassungsverfügung.

45

1.1. Die Beurteilungen I bis IV sind in Entsprechung der Nr. 3.2.3 BRL MI i. V. m. § 21 Abs. 2 LBG LSA unter Verwendung des Vordruckes für Anlassbeurteilungen gefertigt worden, wobei der Antragsteller im jeweiligen Beurteilungszeitraum hinsichtlich seiner Leistung und Befähigung beurteilt wurde. Daneben geben die Beurteilungen auch ein ausreichendes Bild hinsichtlich der durch § 7 Satz 2 LVO LSA aufgestellten Anforderungen. Zwar sieht der Beurteilungsvordruck kein explizites Feld für Feststellungen über die fachliche und persönliche Eignung bzw. die Abgabe einer Eignungs- und Befähigungsprognose für die Aufgaben der Laufbahn im Sinne des § 7 Satz 2 LVO LSA vor. Dies schließt einen entsprechenden Befund in einer Beurteilung jedoch nicht von vornherein aus, wenn sich dieser aus dem Zusammenhang der Darstellung ergibt. Dies ist vorliegend der Fall.

46

Für die Beurteilung I ist festzustellen, dass im Feld „Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung“ ausgeführt wird, dass der Antragsteller zwar grundsätzlich befähigt erscheine, Aufgaben für den gehobenen Verwaltungsdienst zu übernehmen, sofern es ihm gelinge, diese Potentiale regelmäßig abzurufen, was derzeit noch nicht der Fall sei. Im Zusammenhang mit der übrigen Einschätzung seiner Leistung (Arbeitsgüte, -menge, -weise), die insgesamt als den Leistungsanforderungen im Wesentlichen entsprechend eingeschätzt wurde, und seiner Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Kommunikation und Zusammenarbeit) ergibt sich ein Bild, wonach der Antragsteller sich (noch) nicht bewährt hat.

47

Hinsichtlich der Beurteilung II sind vergleichbare Feststellungen zu treffen, denn auch hier hat der Erstbeurteiler neben der Abgabe des Leistungsurteil C („entspricht den Leistungen in jeder Hinsicht) und des Befähigungsurteils C („befähigt“) konstatiert, dass der zu beurteilende Zeitraum, in dem der Antragsteller die Anforderungen in jeder Hinsicht erfüllt habe, relativ kurz gewesen sei, so dass eine weitere Bewährung (trotz Auslaufens der Regelbeurteilungszeit, mithin unter Verlängerung der Probezeit) angestrebt werden sollte. Hierbei ist offenkundig, dass die attestierte Verbesserung in der Wahrnehmung des Dienstpostens im Bekleidungsservicecenter (BSC) ab 7. April 2014 begründet ist und damit erst im Verlauf des zu beurteilenden Zeitraumes (12. Oktober 2013 bis 11. März 2015) zum Tragen kam. In der Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung wird aufgezeigt, dass der Antragsteller in der Gesamtschau grundsätzlich befähigt erscheine, Aufgaben für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zu übernehmen, sofern es ihm gelinge, die Potentiale regelmäßig abzurufen. Im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung I, die eine Bejahung der Bewährung noch nicht zu tragen vermochte, führt der Beurteiler aus, dass in den letzten Monaten (seit 2015) eine positive Tendenz zu erkennen sei. Da sich die Entwicklung des Antragstellers (jedoch) noch nicht langfristig verfestigt habe, wird empfohlen, die Probezeit um eine angemessene Zeit zu verlängern. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

48

In Entsprechung der Nr. 3.3.1 BRL MI i. V. m. § 21 Abs. 2 LBG LSA, wonach für in der Probezeit befindliche Beschäftigte rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine formlose Einschätzung über die Eignung der oder des Beschäftigten abzugeben ist, wurde auf der Grundlage der Beurteilungen I und II vor Ablauf der regulären Probezeit der Bewährungsvermerk vom 26. Februar 2015 („Betr.: Übernahme von RI A. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“) durch den Erstbeurteiler erstellt (vgl. Beiakte B zum Verfahren 5 A 565/15 MD, S. 16).

49

Auch die Beurteilungen III und IV geben (noch) ausreichend Aufschluss über die Bewährung des Antragstellers, indem der Antragsteller für die Arbeitsaufgabe als nicht befähigt und geeignet eingeschätzt wird und das jeweilige Leistungsurteil auf E („entspricht den Leistungen im Wesentlichen“) bzw. das jeweilige Befähigungsurteil auf D („weniger befähigt“) lautet. Allein der Umstand, dass in den Beurteilungen hinsichtlich der Befähigung und der Eignung auf die Arbeitsaufgabe abgestellt wurde, führt nicht etwa dazu, dass diese Beurteilungen nicht Grundlage der Bewährungsfeststellung sein dürfen. Wie bereits dargestellt, haben sich Beamte in der Probezeit u. a. (nur) dann bewährt, wenn sie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzen, um wechselnde Anforderungen an ihre Laufbahn zu erfüllen. Um dies feststellen zu können, sieht § 6 Abs. 1 Satz 2 LVO LSA gerade vor, sie in der Probezeit auf mehreren Dienstposten einzusetzen. Hieraus folgt, dass insbesondere die fachliche Eignung in der Wahrnehmung mehrerer Dienstposten der Laufbahn der zweiten Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt, zu messen ist. Nichts anderes ist vorliegend geschehen (hierzu im Folgenden unter 1.2.).

50

Ungeachtet dessen ist Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Satz 2 LVO LSA, dem Dienstherrn durch die Feststellungen über die fachliche und persönliche Eignung bzw. die Abgabe einer Eignungs- und Befähigungsprognose rechtzeitig vor Augen zu führen, ob der Beamte den Anforderungen, die an das Amt und die Laufbahn gestellt werden, gerecht geworden ist bzw. noch gerecht werden wird. Dies wird durch die Abgabe der vorbezeichneten Einschätzung in der jeweiligen Beurteilung erreicht, um für den Fall feststehender fehlender Bewährung zeitnah die Entlassung verfügen zu können. Eine darüber hinausgehende Schutzrichtung zu Gunsten des Beamten ist nicht feststellbar. Denn tragen die Beurteilungen, die ein Bild über die Leistung und Befähigung des Probebeamten während der Probezeit abgeben, die Entlassung mangels Bewährung, so kann es nicht darauf ankommen, dass der Beurteiler in den Beurteilungen keine am Wortlaut des § 7 Satz 2 LVO LSA orientierten Aussagen getroffen hat. Anders gewendet: Folgt aus dem - rechtlichen Bedenken nicht unterliegenden - Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten in einer Beurteilung seine fehlende fachliche oder persönliche Bewährung, ist die Entlassung zu verfügen. Das Gleiche gilt, soweit es - wie hier am Ende der verlängerten Probezeit - an dem in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Bewährungsvermerk fehlt. Nr. 3.3.1 BRL MI regelt, ohne die Zuständigkeit zu bestimmen, dass für in der Probezeit befindliche Beschäftigte rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine formlose Einschätzung über die Eignung der oder des Beschäftigten abzugeben ist. Dass dieser dem Dienstherrn als bloße Arbeitshilfe dienende Vermerk nicht gesondert gefertigt wurde, sondern in der Entlassungsverfügung die notwendigen Feststellungen zusammengefasst worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des (Nicht-)Befähigungsurteils.

51

Die mangelnde Bewährung des Antragstellers ist sodann in der Entlassungsverfügung vom 6. Februar 2017 festgestellt worden, indem auf der Grundlage der Beurteilungen I bis IV eingeschätzt wurde, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz (fachliche Bewährung) besitzt, um die wechselnden Anforderungen seiner Laufbahn zu erfüllen. Hierbei nimmt der Antragsgegner insbesondere auf die im Einzelnen in der Entlassungsverfügung beschriebenen Leistungen und das Verhalten des Antragstellers bei der Wahrnehmung der jeweiligen Dienstposten Bezug und fasst zusammen, dass es dem Antragsteller nicht nur in der regulären, sondern auch in der verlängerten Probezeit nicht gelungen sei, die für seine Laufbahn angemessenen Fachkenntnisse, fundierte Rechtsanwendung und dadurch eine gewisse Arbeitseffizienz bzw. zureichende Organisation und Termintreue zu entwickeln (vgl. Seite 20 f. der Entlassungsverfügung). Dieser Befund ziehe sich durch die gesamte vierjährige Probezeit und sei lediglich bei der Wahrnehmung des Dienstpostens beim BSC ein anderer, wo dem Antragsteller ausweislich der Beurteilung II für wenige Monate (s.o.) eine positive Tendenz bescheinigt worden war, die sich in der Folge jedoch nicht verfestigt hat. In den drei weiteren, vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereichen (Sachbearbeiter Beschaffung, Sachbearbeiter Haushalt und Sachbearbeiter in der Zentralen Bußgeldstelle [Bereich Besondere Bußgeldsachen]), ermöglichten die vom Antragsteller gezeigten Leistungen und sein Verhalten eine Bewährungsfeststellung nicht. Der Antragsgegner erkennt seinen - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Beurteilungsspielraum, legt vor dem Hintergrund der mit der Verbeamtung auf Lebenszeit verbundenen gesteigerten Verbindung des Beamten mit dem Dienstherrn zu Recht einen strengen Maßstab an und prognostiziert anhand der ausgeübten Tätigkeiten, seines statusrechtlichen Amtes sowie seiner möglichen Entwicklung innerhalb der gewählten Laufbahn, dass der Antragsteller den wechselnden Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund der dokumentierten Leistungen und des gezeigten Verhaltens nicht gerecht werden wird. Die im Rahmen der Probezeit festgestellten Defizite werden als grundlegend und wiederkehrend eingeschätzt, was nach summarischer Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht begegnet und die (Nicht-)Eignungsprognose des Antragstellers zu Recht trägt.

52

1.2. Soweit der Antragsteller einwendet, ihm seien ausschließlich Dienstposten der Wertigkeit A 10 und A 11 übertragen worden, ohne dies bei der Beurteilung zu berücksichtigten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Beurteilung gemessen am statusrechtlichen Amt des Antragstellers - hier zweite Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt (A 9) - zu erfolgen hat. Der Antragsgegner hat zwar in seiner an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten E-Mail vom 13. Januar 2017 mitgeteilt, nicht über „Solldienstposten“ nach A 9 zu verfügen. Hiermit geht jedoch nicht zwingend einher, dass der Antragsteller höherwertige, nicht seinem statusrechtlichem Amt entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat bzw. der jeweilige Beurteiler die Beurteilung nicht anhand seines statusrechtlichen Amtes vorgenommen hätte.

53

1.2.1. Zunächst war der Antragsteller im Dezernat 13 als Sachbearbeiter in der Zentralen Beschaffung tätig (12. Mai 2012 bis 31. März 2013), wobei er ausweislich der Beurteilung I Hard-, Software und IT-Verbrauchsmaterial sowie sonstige Informations- und Kommunikationstechnik nach Einzelweisung beschafft hat. Zu seinen Aufgaben zählten neben der Bedarfsermittlung die Erarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, die Angebotseinholung durch Ausschreibung oder Angebotsherbeiziehung sowie die Erarbeitung der Zuschlagsempfehlung. Zudem oblag ihm die Vorbereitung von Entscheidungen zur Abwicklung von Leistungsstörungen bei erteilten Aufträgen im Aufgabengebiet. Die vorliegende Dienstpostenbeschreibung, die nach Angabe des Antragsgegners eine Bewertung mit A 11 nach sich zieht, befasst sich zwar mit der Beschaffung von Führungs- und Einsatzmitteln, Medizinischen Geräten, Munition, Sprengstoff etc. und nicht mit der vom Antragsteller zu beschaffenden Technik. Der Beschreibung kann jedoch auch entnommen werden, dass der Antragsteller nur einen Teil der regelmäßig mit der Beschaffung einhergehenden Aufgaben zugewiesen bekommen hat. Unwidersprochen trägt der Antragsgegner vor, dass die Informationsgewinnung, die Bearbeitung von Rügen im Vergabeverfahren, Verhandlung mit den Bietern, die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsprognosen, die eigenverantwortliche Auftragserteilung sowie die Stellungnahmen zu Rügeverfahren nach § 4 GWB nicht zu den Aufgaben des Antragstellers gehörten. Auch bei der Bearbeitung von Leistungsstörungen war der Antragsteller ausweislich der Beurteilung I nur vorbereitend tätig. Dass die damit verbundene Aufgabenzuweisung eine Bewertung des Dienstpostens mit Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers nicht trägt, substantiiert der Antragsteller schon nicht, noch liegt dies angesichts der umfangreichen Reduzierung des Aufgabenspektrums für die Kammer auf der Hand. Insbesondere ist die vom Antragsteller vorgelegte Stellenausschreibung „Sachbearbeiter/in Beschaffung Besoldungsgruppe A 11 BesO“ (Anlage 1 des Antragsschriftsatzes vom 27. März 2017), die Aufgabengebiete der zu besetzenden Stelle im Einzelnen wiedergibt, mit Blick auf die obige Darstellung nicht geeignet, die Wahrnehmung einer in der Summe höherwertigen Tätigkeit zu begründen.

54

1.2.2. Dass die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben als Sachbearbeiter Haushalt in der Zentralen Beschaffung des Dezernates 13 (1. August 2013 bis 6. April 2014) höherwertig gegenüber dem Statusamt einzuschätzen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller substantiiert schon nicht, insoweit einen höherwertigen Dienstposten übertragen bekommen zu haben, sondern beschränkt sich darauf, seine im Übrigen innegehabten Dienstposten als Sachbearbeiter „Beschaffung“, „Unterstützung BSC“ und „Besondere Bußgeldsachen“ als höherwertig einzustufen (vgl. Seite 13 der Antragsschrift). Zum einen setzt sich der Antragsteller nicht mit der vom Antragsgegner als Anlage zur E-Mail vom 13. Januar 2017 übersandten Dienstpostenbeschreibung „Sachbearbeiter Haushalt/Anlagenbuchhaltung“ auseinander, so dass schon nicht ersichtlich ist, ob dem Antragsteller das dort aufgezeigte Aufgabenspektrum („Ermittlung und Erhebung der dem Land zustehenden Einnahmen für Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Einnahmen aus Fernmeldegebühren und Ein-sätzen, Bearbeitung Grundsatzfragen Reisekostenrecht, Leitung und Auswertung der Angebotseröffnung, Freigabe von Annahme- und Auszahlungsanordnungen, Anlagenbuchhaltung und Kleinstbeschaffung für das TPA“), das eine Bewertung nach A 10 BesO LSA nach sich ziehen soll, in seiner Gesamtheit oblag. Zum anderen ist ausweislich des in der Beiakte B zum Verfahren 5 A 565/15 MD befindlichen Vermerks des unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn S., vom 31. Januar 2015 (S. 18) festzustellen, dass der Antragsteller wegen der mit der Wahrnehmung des Dienstpostens Sachbearbeiter „Beschaffung“ verbundenen großen Schwierigkeiten auf einen „einfacheren“ Dienstposten umgesetzt werden sollte. Danach habe der Antragsteller vom vorbezeichneten Aufgabenspektrum nur die Angebotseröffnungen und einige wenige Vorgänge seines vormaligen Beschaffungsarbeitsplatzes bearbeitet. Mangels entgegenstehenden Vortrages geht das Gericht folglich davon aus, dass der Antragsteller im Dezernat 13.1 Haushalt/Liegenschaften ebenfalls nur einen Auszug des Aufgabenbereiches eines Haushalters wahrzunehmen hatte, mithin amtsangemessen beschäftigt wurde.

55

1.2.3. Die vom Antragsteller zur personellen Unterstützung im Zeitraum vom 7. April 2014 bis 30. April 2015 wahrgenommenen Aufgaben im Dezernat 13.3 - Bekleidungsservicecenter (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2014, a. a. O.) waren erneut die eines Sachbearbeiters „Beschaffung“. Ausweislich der Beurteilung II oblag dem Antragsteller zwar nunmehr die Beschaffung von Dienst- und Schutzkleidung. Das konkrete Aufgabenspektrum deckt sich jedoch mit dem der Beschaffung von Hard-/Software etc. zu Beginn seiner Probezeit, so dass auf die Darstellung unter 1.2.1. zu verweisen ist. Folglich ist der Antragsteller auch insoweit seinem statusrechtlichen Amt entsprechend eingesetzt und beurteilt worden.

56

1.2.4. Dass der Antragsteller in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 11. April 2016 nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprechend beurteilt worden sein könnte, steht der Rechtmäßigkeit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht von vornherein entgegen.

57

Dem Antragsteller sind in der im Dezernat 13 - Zentralen Bußgeldstelle die Aufgaben eines Sachbearbeiters „Besondere Bußgeldsachen“ übertragen worden. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner mit E-Mail vom 13. Januar 2017 überreichte Dienstpostenbeschreibung, die eine Bewertung nach A 11 BesO LSA nach sich ziehen soll, ist nicht geeignet, die Annahme des Antragstellers zu rechtfertigen, höherwertig beschäftigt gewesen zu sein. Festzustellen ist, dass der Antragsteller schon nicht behauptet, die in der Beurteilung III und IV bezeichneten Aufgabengebiete „Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeitssachen“ nicht wahrgenommen zu haben. Dass er jedoch, wie in der mit E-Mail des Antragsgegners vom 13. Januar 2017 übersandten Dienstpostenbeschreibung angegeben, Ordnungswidrigkeiten gegen die Fahrpersonalverordnung/das Fahrpersonalgesetz/das Güterkraftverkehrsgesetz bzw. vorbezeichnete Ordnungswidrigkeiten in Tatzusammenhang mit Verstößen gegen die StVO/StVZO/FeV/FZV bzw. gemäß §§ 38 und 39 OWiG bearbeitet hätte, trägt er schon nicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragsteller - was er mit Ausnahme der konkreten namentlichen Bezeichnung nicht in Abrede stellt - im Bereich Unfall/Alkohol/Drogen eingesetzt war. Dies bestätigt der Antragsgegner unter Vorlage einer Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 9. August 2004 im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und ergänzt, dass das Tätigkeitsfeld des Antragstellers keinen Einschränkungen unterlegen habe. Hiervon ausgehend war der Antragsteller auf einem Dienstposten der Wertigkeit nach A 10 bzw. Entgeltgruppe 9 tätig. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass seine Beurteilungen III und IV die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nicht berücksichtigt hätten. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass in den Beurteilungen III und IV die Höherwertigkeit der Tätigkeit nicht in der erforderlichen Weise zum Ausdruck kommt, gleichwohl gaben die Beurteilerinnen in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 (Anlage 20 der Antragsschrift) übereinstimmend an, den Antragsteller an seinem statusrechtlichen Amt gemessen zu haben. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend ist, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 – juris, Rdnr. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 -, juris Rdnr. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 -, juris Rdnr. 3, dazu im Einzelnen unter 1.4.). Somit kommt es zuvorderst darauf an, ob den Beurteilungen belastbare Tatsachen zugrunde liegen. Die defizitäre Leistung und Befähigung des Antragstellers wird in den Begründungen der Bewertung der Einzelmerkmale, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sowie der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung dokumentiert (vgl. Beurteilungen III und IV) und findet Widerhall in der der Entlassungsverfügung beigefügten Anlage 12, worin im Einzelnen die Arbeitsergebnisse des Antragstellers als Sachbearbeiter in der Zentralen Bußgeldstellen aktenbezogen dargestellt werden. Diesen vom Antragsgegner festgestellten und der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt stellt der Antragsteller als solches nicht in Frage, obgleich dieser seine mangelnde fachliche Bewährung offenbart und berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung, Befähigung und die fachlichen Leistung erbringt, weckt. Der Antragsteller bestreitet - wie in den Beurteilungen III und IV zugrunde gelegt - auch nicht, Fachkenntnisse bei der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht im erforderlichen Maß anzuwenden, Rechtsvorschriften noch nicht verinnerlicht zu haben, in mehreren Fällen grobe Fehler bei der Bearbeitung zu verantworten, vorgegebene Fristen und Termine nicht beachtet zu haben, zahlreiche seiner Konzentration abträgliche Arbeitspausen eingelegt zu haben, zu einer vorausschauenden und umsichtigen Planung nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Arbeit unzureichend organisiert zu haben, zu wenig Initiative gezeigt zu haben, ein steigerungsfähiges Engagement zu haben bzw. längere Zeit zu benötigen um Sachverhalte zu erfassen und zu beurteilen. Nach alledem führt die vom Antragsteller gerügte Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen III und IV nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsentscheidung.

58

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, unzureichend sei berücksichtigt worden, dass in der Zentralen Bußgeldstelle zwei Sachbearbeiterstellen unbesetzt gewesen seien und weitere zehn Stellen fehlen würden, führt zu keiner anderen Betrachtung. Allein ein größerer Arbeitsumfang stellt die Amtsangemessenheit der Tätigkeit als solche nicht in Frage. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der Antragsteller einen mit den übrigen Sachbearbeitern vergleichbaren Arbeitsumfang schon nicht zu bewältigen hatte. Vielmehr sind ihm erst Ende Oktober 2015 10 feste Nummernkreise zugewiesen worden, wohingegen Beschäftigte im Statusamt A 9 und A 10 bzw. der Entgeltgruppe E 9 bis dahin 14 Nummernkreise bzw. ab diesem Zeitpunkt 12 Nummernkreise zu bearbeiten hatten. Bis Oktober 2015 hat der Antragsteller nur konkret zugewiesene Aufgaben bearbeitet (in der Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung). Wegen der Nichtbewältigung des Arbeitsumfanges wurde der Antragsteller zudem seit Dezember 2015 nicht mehr vertretend tätig. Soweit der Antragsteller meint, unzureichend eingearbeitet worden zu sein, stellt auch dies die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht in Frage. In den Beurteilungen III und IV wird auf die Einarbeitung des Antragstellers ebenso Bezug genommen wie in der dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerinnen vom 25. Januar 2017 (Anlage 20 der Antragsschrift). Gegenstand ist jedoch auch, dass der Antragsteller zu keiner Zeit und in keiner Weise von sich aus geäußert habe, Probleme bei der Arbeit zu haben oder Hilfe zu benötigen. Selbst unterstellt, die Einarbeitung des Antragstellers sei unzureichend gewesen, wäre angesichts seines Bildungsstandes zu erwarten, dass er das Defizit durch Fragestellungen gegenüber seiner unmittelbaren Vorgesetzten oder Kollegen beseitigt bzw. Probleme in der Bearbeitung offen anspricht. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Antragsteller behauptet schließlich auch nicht, dass ihm Hilfe bei der Problembewältigung versagt worden sei.

59

1.3. Soweit der Antragsteller einwendet, sowohl der Erstbeurteiler der Beurteilungen I und II sowie die Zweitbeurteilerin der Beurteilungen III und IV seien befangen gewesen, besteht hierfür kein hinreichender Anhalt.

60

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris).

61

Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Erstbeurteiler Herr J. (Beurteilungen I und II) und die Zweitbeurteilerin Frau W. (Beurteilungen III und IV) können voreingenommen oder von sachfremden Motiven geleitet gewesen sein.

62

Hinsichtlich des Erstbeurteilers J. schildert der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung vom 27. März 2017 in der Fassung der Präzisierung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 2017, aufgefordert worden zu sein, Ware, die noch nicht vollständig angekommen sei, als geliefert zu erfassen. Auf die Weigerung des Antragstellers soll Herr J. ihn mit der Aussage „Sie wollen doch Lebenszeitbeamter werden“ angewiesen haben, die Buchung vorzunehmen. Als er sich immer noch geweigert habe, sei Herr J. ungehalten geworden und soll ihm gegenüber geäußert haben „Das vergesse ich Ihnen nicht“. Zum einen widerspricht Herr J. mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2017, der gleiches Gewicht wie einer eidesstattlichen Versicherung zukommt, diesem Vortrag, indem er ausführt, dass Beschaffer und damit auch der Antragsteller keine Weisungen zur Buchung von Wareneingängen von ihm erhalten würden. In der unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung (S. 5) führt der Antragsgegner zudem aus, dass es sich hierbei um einen Vorgang hinsichtlich der Teillieferung von 70 Monitoren für die Polizeidirektion Süd gehandelt haben dürfte und stellt den rechtlich unterlegten Verfahrensablauf unter Vorlage von Unterlagen (Beiakte G) dar, der das vom Antragsteller beschriebene Geschehen schon nicht zu stützen vermag, da es von vornherein keinen Bedarf der Buchung nicht gelieferter Waren gab und die Ware entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2017 - wie mit seiner Präzisierung eingeräumt - im Jahr 2012 eingegangen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Antragsteller, obgleich er Kläger des seit dem 12. Oktober 2015 anhängigen Verfahrens zur Verlängerung der Probezeit ist (Az.: 5 A 565/15 MD), erstmals mit an den Antragsgegner gerichtetem Schriftsatz vom 17. Januar 2017 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zur Befangenheit des Erstbeurteilers vorgetragen hat. Soweit er einwendet, dass aus nachvollziehbaren Gründen die vormalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine gütliche Einigung habe herbeiführen wollen und diese nunmehr gescheitert sei, so dass kein Anlass mehr bestehe, „falsche Rücksicht“ zu nehmen, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragsteller im Verfahren 5 A 565/15 MD die Befangenheit des Herrn S., dem unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers als Haushaltssachbearbeiter (Ersteller eines der Beurteilung II zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrages), ausführlich gerügt hat, obgleich er im hiesigen Verfahren ein voreingenommenes oder von sachfremden Motiven geleitetes Verhalten in dessen Person weder explizit behauptet noch auf die insoweitigen Ausführungen im anhängigen Klageverfahren verweist. Schließlich ist festzustellen, dass gerade die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung II im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung offenbart, dass die auf dem im BSC wahrgenommenen Dienstposten verzeichnete Leistungssteigerung im Leistungsurteil mit der Bewertung „entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“ Berücksichtigung gefunden hat. Dass der Antragsteller die Leistungsanforderung übertroffen hätte, behauptet er schon nicht. Allein der Umstand, dass der Erstbeurteiler zugleich die Empfehlung ausgesprochen hat, die Probezeit um eine angemessene Zeit zu verlängern, da sich die Entwicklung des Antragstellers erst wenige Monate verfestigt habe, lässt nicht auf ein voreingenommenes Verhalten des Erstbeurteilers schließen. Die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt nicht; an konkreten, bspw. in den Beurteilungen I und II zum Ausdruck kommenden, Anhaltspunkten fehlt es.

63

Dafür, dass die Zweitbeurteilerin, Frau W., wegen Voreingenommenheit rechtlich nicht befugt gewesen sei, die dienstlichen Beurteilungen III und IV zu erstellen, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Zum einen datiert das vom Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2017 geschilderte Geschehen (Zeigen des Stinkefingers bei heruntergehaltener Hand, Äußerung: „Jetzt ist Schluss“ und „Sie kleiner Wicht“) auf den 26. April 2016 und damit auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung der Beurteilungen III und IV. Eine bereits in der Vergangenheit angelegte Voreingenommenheit kommt hierin zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht zum Ausdruck. Denn wie bereits dargestellt, wird durch erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen - hier auf die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, ohne seine Bevollmächtigte mit Vorgesetzten dienstliche Abläufe zu besprechen - grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten, einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung, erfüllen. Für Letzteres besteht kein Anhalt. Vielmehr hat die Zweitbeurteilerin die von der Erstbeurteilerin Frau G., deren Befangenheit der Antragsteller schon nicht substantiiert behauptet, erstellten Beurteilungen III und IV nicht zum Nachteil des Antragstellers abgeändert, sondern vollständig mitgetragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller erstmals mit an den Antragsgegner gerichtetem Schriftsatz vom 17. Januar 2017 zu dem Geschehen am 26. April 2016 ausgeführt, obgleich im vorangegangenen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten (vgl. Beiakte A) die Art und Weise der Zusammenarbeit in der Zentralen Bußgeldstelle Gegenstand umfänglicher Ausführungen war. Dass die Zweitbeurteilerin die Abteilungsleiterin darum gebeten habe, den Antragsteller in einen anderen Bereich zu versetzen, was schlussendlich zu seiner Verwendung auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in Schönebeck (vgl. Protokoll des Personalgespräches vom 27. Februar 2017, Anlage 21 der Antragsschrift) geführt habe, liegt offenkundig in den Arbeitsergebnissen des Antragstellers in der Zentralen Bußgeldstelle begründet, die der Antragsteller als solche nicht bestreitet.

64

1.4. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Beurteilungsmängel im Einzelnen rügt, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Offenbleiben soll hier, ob der Antragsteller überhaupt förmlich Widerspruch hinsichtlich der Beurteilungen I bis IV eingelegt hat, mithin Mängel der Beurteilung überhaupt zu rügen berechtigt ist. Denn nach der Aktenlage hat er lediglich seine Dienstpflicht zur Bestätigung der Eröffnung der Beurteilung durch die Verweigerung seiner Unterschrift verletzt und im Verfahren der Verlängerung der Probezeit bzw. seiner Entlassung inhaltliche Ausführungen zur mangelnden Rechtmäßigkeit der Beurteilungen gemacht.

65

Wie bereits unter 1.2.4. dargestellt ist für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (a. a. O.) Der Dienstherr kann sich für die Bewährungsfeststellung auf vorliegende dienstliche Beurteilungen stützen, er muss dies aber nicht tun. Er ist an dienstliche Beurteilungen auch nicht gebunden, sondern vielmehr zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über die Bewährungsfeststellung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 23/87 -, juris, Rdnr. 14). Dazu kann er einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 - 2 B 46/90 -, juris, Rdnr. 19 [m. w. N.]).

66

Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die Richtigkeit der den Beurteilungen zugrunde gelegten Sachverhalte zu bezweifeln.

67

Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Beurteilung II darauf verweist, dass es an jeglicher Begründung fehle, weshalb der Erstbeurteiler bei verschiedenen Einzelmerkmalen von dem besseren Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten Frau W. - Dezernentin 13.3 [BSC] - (vgl. Beiakte E) abgewichen sei, stellt dies die Richtigkeit des der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes, der zum einen die Tätigkeit im Bereich Haushalt und zum anderen im BSC erfasst, als solches nicht in Frage. Ungeachtet dessen steht diesem Beurteilungsbeitrag der schlechtere Beurteilungsbeitrag des Dezernenten 13.1, Herr S., für den Zeitraum der Sachbearbeitertätigkeit „Haushalt“ gegenüber (vgl. Beiakte E), dessen Leistungsurteil nur auf D („entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen“) und dessen Befähigungsurteil auf C lautet. Zum anderen bringt der Beurteiler auch zum Ausdruck, dass der Antragsteller die an ihn gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht nur bezogen auf Teilbereiche erfülle und eine Verfestigung erst im Jahr 2015 eingetreten sei. Selbst im Beurteilungsbeitrag der Dezernentin 13.3 wird in der Begründung der Gesamtbewertung des Leistungsurteils mitgeteilt, dass die vom Antragsteller erbrachten Leistungen (nur) im zunehmenden Maße den Leistungsanforderungen entsprächen. Allein der Umstand, dass das Organisationsvermögen des Antragstellers in der Beurteilung II mit D schlechter gegenüber der Beurteilung I bewertet worden sei, obgleich nach der verbalen Begründung eine positive Tendenz zu erkennen gewesen sei, führt - entgegen der Annahme des Antragstellers - nicht dazu, der Entlassungsverfügung die Grundlage zu entziehen. Das Gleiche gilt, soweit der Beurteilungsbeitrag der Dezernentin 13.3 nur den Zeitraum vom 7. April 2014 bis xx. Januar 2015 abdeckt, obwohl der Beurteilungszeitraum am 11. März 2015 endet und der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeit als Sachbearbeiter „Beschaffung BSC“ wahrgenommen hat.

68

Die vom Antragsteller als unzulässig erachtete Beurteilungslücke zwischen den Beurteilungen II und III (12. März 2015 bis 30. April 2015) führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Zwar ist die Angabe des Beurteilungszeitraumes fehlerhaft. Einer Berücksichtigung eines etwaigen Beurteilungsbeitrages für die noch siebenwöchige Tätigkeit des Antragstellers im BSC bedurfte es jedoch nicht, da ein Unterstellungsverhältnis von weniger als sechs Monaten vorlag (vgl. Nr. 3.2.3. i. V. m. Nr. 11.4 BRL MI).

69

Ob zwischen der Bewertung des Einzelmerkmals 2.1 (Arbeitsumfang) mit G („entspricht nicht den Leistungsanforderungen“) und der verbalen Begründung in der Beurteilung III ein Widerspruch besteht, kann letztlich dahinstehen. Denn der Antragsteller trägt schließlich auch vor, dass es zwar gerechtfertigt sei, eine schlechtere Bewertung als D vorzunehmen, die verbale Begründung jedoch nicht erkennen lasse, ob das nicht erreichte durchschnittliche Arbeitspensum generell im Wesentlichen entsprechend (E) oder mit Einschränkungen (F) einzuschätzen sei. Das im vierten Erprobungsjahr erneut gezeigte Arbeitspensum, egal ob dieses nach der verbalen Begründung mit E, F oder G zu bewerten wäre, offenbart Mängel, die bereits Zweifel an der Eignung für die wechselnden Anforderungen an die Laufbahn wecken.

70

Der hinsichtlich der Beurteilung III erhobene Einwand des Antragstellers, seine Leistung hätte die Erstbeurteilerin Frau G. bis zur festen Zuweisung von Nummernkreisen Ende Oktober 2015 schlecht kontrollieren und beurteilen können, greift nicht Platz. Weder ist hiermit verknüpft, dass die Leistung überhaupt nicht beurteilt werden konnte, noch setzt sich der Antragsteller mit der dienstlichen Stellungnahme der Erstbeurteilerin vom 25. Januar 2017 (Anlage 21 der Antragsschrift) auseinander, wonach die Feststellung von Fehlern in Arbeitsergebnissen sehr wohl, wenn auch zeitversetzt, erfolgt ist. Welche Zielstellung der Antragsteller mit seinem durch die eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2016 begründeten Vortrag verfolgt, die Erstbeurteilerin Frau G. habe bei der Eröffnung der Beurteilung III am 1./2. März 2016 geäußert, dass der Beurteilungszeitraum bis 27. Januar 2016 „festgelegt“ worden sei und alles was danach, insbesondere nach dem Gespräch beim Direktor am 2. Februar 2016 erfolgt sei, nicht mit eingeschlossen sei, wobei sie wörtlich geäußert haben soll „Was soll der Februar und März noch rausreißen?“, erschließt sich der Kammer schon nicht. Sollte der Antragsteller damit auch die Unvoreingenommenheit der Beurteilerin Frau G. zu rügen beabsichtigen, hat die Beurteilerin zeitlich dem Beurteilungszeitraum nachfolgende Sachverhalte zu Recht in der Beurteilung III unberücksichtigt gelassen. Abgesehen davon war der Antragsteller fast den gesamten Februar urlaubsbedingt abwesend, was der Beurteilerin im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt war. Zum anderen werden die vielfältigen Mängel der Arbeitsweise des Antragstellers auch für die Monate Februar/März 2016 in Anlage 12 der Entlassungsverfügung dokumentiert, ohne dass sich der Antragsteller hiermit auch nur im Ansatz auseinandersetzt, insbesondere die dortigen Feststellungen als unrichtig wiedergegeben rügt.

71

Soweit der Antragsteller meint, die Zweitbeurteilerin sei bei den Einzelmerkmalen 2.1 bis 2.3 (Arbeitsumfang, termingerechtes Arbeiten und Belastbarkeit) der Beurteilungen III und IV vom falschen Maßstab ausgegangen, weil sie den Antragsteller mit anderen Mitarbeitern des Dezernates verglichen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ihre Äußerung während des Personalgespräches am 2. Februar 2016, dass die Belastung durch zwei fehlende Sachbearbeiter und zehn fehlende Stellen durch die anderen Mitarbeiter, die den Besoldungsgruppen A 9/A 10 bzw. der vergleichbaren Entgeltgruppe 9 angehören (vgl. dienstliche Stellungnahme vom 25. Januar 2017), abgefangen würde, nicht jedoch durch den Antragsteller, führt nicht etwa zu der Annahme, der Antragsteller sei nicht an seinem statusrechtlichem Amt gemessen worden. Darüber hinaus schließt ein Personalengpass eine Erprobung nicht aus, da der Dienstherr zur Bereithaltung eines „regulären Rahmens“ nicht verpflichtet ist. Der dienstliche Belang, den ordnungsgemäßen und reibungslosen Dienstbetrieb zu sichern, ist in der Lage, die konkrete Verwendung eines Probebeamten zu lenken. Zwar sind erhöhte Pensen/Belastungen bei der Beurteilung einzubeziehen. Dass die Beurteilerinnen Frau G. und Frau W. dies nicht getan hätten, liegt weder auf der Hand, noch wird Entsprechendes vom Antragsteller hinreichend substantiiert. Soweit (allein) die verbale Begründung des Einzelmerkmals Initiative (3.3) in der Beurteilung IV einen Aufschluss darüber geben soll, dass die Beurteilerinnen Frau G. und Frau W. den Antragsteller bei der Bewertung seiner Initiative nicht am Statusamt, sondern am Team gemessen haben, so kann dies schlussendlich vor dem Hintergrund der dokumentierten defizitären Leistung des Antragstellers im Dezernat Zentrale Bußgeldstelle (vgl. Anlage 12 der Entlassungsverfügung) dahinstehen (vgl. hierzu im Einzelnen unter 1.2.4.).

72

Dass in der Beurteilung IV schließlich das Merkmal 2.3 nicht begründet sein soll, entspricht bereits nicht den Tatsachen, da die Begründung zusammenfassend unter dem Punkt „2.1-2.3“ erfolgte.

73

2. Der Einwand des Antragstellers, die Probezeit sei zu Unrecht verlängert worden, da seine Bewährung bereits zum Ablauf der dreijährigen regulären Probezeit (11. April 2015) festgestanden habe, greift nicht durch. Festzuhalten ist, dass die Verlängerung der Probezeit durch Verfügung vom 10. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2015 nicht bestandskräftig ist. Der unter dem Aktenzeichen 5 A 565/15 MD geführten Klage kommt aufschiebende Wirkung zu, so dass der Antragsgegner möglicherweise gehindert war, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen, was die Frage aufwerfen kann, ob die Entlassungsverfügung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17-, juris, Rdnr. 34 [m. w. N.]). Nach der hier im Eilverfahren vorzunehmenden inzidenten Prüfung der Probezeitverlängerung um ein Jahr ist - wie bereits im den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 4. August 2015 im hierzu geführten Eilverfahren (Az.: 5 B 265/15 MD) ausgeführt - von der Rechtmäßigkeit des Bescheides mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest und verweist auf die Begründung des Beschlusses und den hiesigen Ausführungen zu den Beurteilungen I und II, die Grundlage der Verlängerung der Probezeit waren.

74

3. Die Entlassungskompetenz des Antragsgegners ist auch nicht durch Zeitablauf verwirkt. Der Dienstherr darf grundsätzlich noch nach Ende der Probezeit über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls seine Entlassung entscheiden. Er muss diese Entscheidung allerdings aus Gründen der Fürsorge alsbald, d. h. unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern nach Ablauf der Probezeit treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 -, juris). Für ein schuldhaftes Zögern ist vorliegend nichts erkennbar. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 11. April 2016 von der beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt und ihm bis zum 12. Mai 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon der Antragsteller mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2016 Gebrauch gemacht hat. Die erhobenen vielfältigen Einwendungen sind sodann vom Antragsgegner zur notwendigen abschließenden Klärung des Sachverhaltes an die jeweiligen Beurteiler mit der Bitte um Stellungnahme weitergereicht worden, so dass ab August 2016 der Personalrat beteiligt werden konnte. Der Polizeihauptpersonalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung in seiner Sitzung am 28. September 2016 nicht zu, so dass es der Befassung der Einigungsstelle bedurfte. In deren Sitzung am 21. November 2016 wurde mit Stimmenmehrheit der Beschluss gefasst, die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu empfehlen. Aufgrund der gesetzlichen Frist des § 23 Abs. 3 Nr. 3 LBG LSA war sodann eine fristgemäße Entlassung des Antragstellers sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres, mithin zum 31. Dezember 2016 nicht mehr möglich, so dass die Entlassung nur zum 31. März 2017 verfügt werden konnte. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, den Zeitablauf von fast einem Jahr zu rügen, ohne die Umstände des hier zu beurteilenden konkreten Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Gerade diese in Verbindung mit der seit dem 11. April 2016 bestehenden Kenntnis des Antragstellers von der Entlassungsabsicht des Antragsgegners führt dazu, von einer Entlassung ohne schuldhaftes Zögern auszugehen. Die erforderliche Entscheidungsreife hat das Verfahren erst aufgrund der Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten und Beurteiler, die seit dem Sommer 2016 vorliegen und den Sachverhalt für den Antragsgegner abschließend bilden, erlangt, so dass zunächst dieser Zeitpunkt die Zäsur bildet. Zum anderen war der Entlassungszeitpunkt (31. März 2017) an durch gesetzliche Normen vorgegebenen Verfahrensschritten (Beteiligung Personalrat, Einigungsstelle) und Fristen orientiert.

75

4. Dass der Antragsgegner die an den Ablauf der vierjährigen Probezeit anschließende weitere Tätigkeit des Antragstellers von fast einem Jahr im Dezernat 14 in Schönebeck nicht berücksichtigt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Eignungsprognose in der Entlassungsverfügung. Der Ablauf der Probezeit - hier am 11. April 2016 - bewirkt die zeitliche Zäsur für den zu berücksichtigenden Sachverhalt. Die vom Antragsteller in Bezug genommene rechtliche Bewertung im Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Dezember 2003 (- 9 A 341/03 MD -, juris) ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Die 9. Kammer des Gerichtes ist davon ausgegangen, dass ein Dienstherr regelmäßig die ihm von Gesetzes wegen für die Bewährungsbeurteilung eingeräumte Einschätzungsprärogative dann verletzt, wenn er einen Beamten auf Probe über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren nach Feststellung des der Entlassung schließlich zugrunde gelegten Sachverhaltes fortbeschäftigt und die Dienstausübung des Beamten in dieser Zeit keinerlei Anlass zur Beanstandung gibt. Diese Voraussetzungen werden im vorliegenden Fall schon nicht erfüllt. Wie unter 3. ausgeführt, rechtfertigen die Umstände des konkreten Einzelfalles neben der bestehenden Kenntnis des Antragstellers von der Entlassungsabsicht des Antragsgegners den zu konstatierenden Zeitablauf von neun Monaten (Juli 2016 [Entscheidungsreife] bis 31. März 2017 [Entlassungszeitpunkt]). Tatsächlich ist der Antragsteller aufgrund längeren Krankenstandes (ab April 2016) erst seit dem 11. Juli 2016 im Dezernat 14 tätig gewesen, wobei aufgrund des unter Sofortvollzug gestellten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte mit Verfügung vom 6. März 2017 bereits deutlich vor dem 31. März 2017 seine Tätigkeit endete. Damit ist der Antragsteller nach Feststellung des der Entlassung zugrunde gelegten Sachverhaltes nur siebeneinhalb Monate und nicht etwa ein Jahr tatsächlich tätig. Abgesehen davon ist der Antragsteller im Dezernat 14 in Schönebeck ausschließlich mit Aufgaben der 1. Laufbahngruppe, 2. Einstiegsamt befasst worden (vgl. Protokoll des Personalgespräches vom 27. Februar 2017, Anlage 21 der Antragsschrift), so dass schon nicht ersichtlich ist, wie Eignungszweifel in Bezug auf sein statusrechtliches Amt (2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt) hätten ausgeräumt werden können. Auf etwaige Einschätzungen seiner dienstlichen Vorgesetzten kam es somit nicht an.

76

5. Für eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bzw. der Einigungsstelle besteht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen unter 1. bis 4. kein Anhalt.

77

6. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die erneute Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr. Zwar kann die Probezeit nach § 20 Abs. 4 LBG LSA bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Liegen jedoch die Voraussetzungen für die Entlassung wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG vor, verbleibt dem Dienstherrn kein zusätzliches Ermessen. Denn die Feststellung der Ungeeignetheit stellt nach ständiger Rechtsprechung - ungeachtet des in der Vorschrift enthaltenden Wortes „können“ - bereits das Ergebnis einer Interessenabwägung dar, so dass für die Berücksichtigung weiterer Umstände kein Raum ist (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 -, juris). Eine Verlängerung der Probezeit kommt damit nur in Betracht, wenn die abgeleistete Probezeit eine sichere Einschätzung der Eignung noch nicht zulässt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

78

6. Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die unter Ziffer 4. der Entlassungsverfügung angestellten Erwägungen des Antragsgegners dürften geeignet sein, die Anordnung des Sofortvollzuges zu tragen. Dies gilt jedenfalls, soweit der Antragsgegner auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abstellt, wenn der Antragsteller seinem Statusamt entsprechend in den Dezernaten eingesetzt werden würde, in denen er während seiner Probezeit tätig war. Dem Antraggegner ist zuzugeben, dass befürchtete rechtsfehlerhafte bzw. verspätete Entscheidungen des Antragstellers im Bereich Beschaffung/Haushalt und in der Zentralen Bußgeldstelle nicht durch den Dienstherrn hinzunehmen sind, da sie entweder einen besonderen Kontrollbedarf nach sich ziehen, mithin Arbeitskräfte Dritter binden, bzw. den dortigen Einsatz des Beamten ausschließen, um Nachteile Dritter (Bieter, Betroffene in Bußgeldsachen, Verkehrsteilnehmer) zu vermeiden. Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner hätte die behaupte Benachteiligung aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht dargelegt noch läge diese auf der Hand, kann dem nicht gefolgt werden. In den Anlagen 10 bis 12 der Entlassungsverfügung sind einzelne Vorgänge seitens der Beurteiler Herr J., Frau G. und Frau W. dokumentiert worden, ohne dass der Antragsteller hierzu substantiiert erwidert, insbesondere die Richtigkeit der Sachverhalte in Zweifel zieht. Dass rechtsfehlerhafte bzw. verspätete Entscheidungen in den Rechtskreis Betroffener eingreifen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch führt der Einwand des Antragstellers, bei seiner weiteren Verwendung im Dezernat 14 in Schönebeck bzw. im BSC sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich, weil er gute Arbeitsergebnisse gezeigt habe, zu keiner anderen Betrachtung. Denn es besteht schon keine Verpflichtung des Dienstherrn, einen Beamten nur dort zu beschäftigen, wo seine Dienstausübung keinen Anlass zur Beanstandung gibt. Vielmehr orientiert sich der Einsatz am Organisationsermessen des Dienstherrn. Zudem ist der Dienstherr nicht verpflichtet, für den Antragsteller eine unterwertige Beschäftigung (Dezernat 14) für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorzuhalten, obgleich er seinem Statusamt entsprechend besoldet wird.

79

Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist dem Antragsteller zudem mit unter Sofortvollzug gestellter Verfügung vom 6. März 2017 die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden, worauf der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 - insbesondere hinsichtlich der dortigen Begründung - verweist. Auch diesem Verbot käme maßgebendes Gewicht für die Anordnung des Sofortvollzuges zu, offenbart es doch, dass der Antragsteller von einer Verschwörung gegen ihn bis in die höchsten Kreise der Landespolizei ausgeht (Abhören von Telefonaten, Betreten der Wohnung des Antragstellers), was den Antragsgegner an dem erforderlichen Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller zweifeln lässt, mithin einer Dienstausübung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache entgegensteht.

80

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. Ausgehend von einem Grundgehaltssatz von 2.513,98 Euro bei Erfahrungsstufe 2 ergibt sich damit ein Betrag von 15.083,88 EUR, wobei nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung vorzunehmen ist.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20


(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 21


Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 23


(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesondert

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten


Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 39 Mehrfache Zuständigkeit


(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der P

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.

(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen hören.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehörden

1.
die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde,
2.
wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und,
3.
wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.

(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.