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§ 25Amtlich · § 5 UrhG

Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz

Zeitreise: 21.07.2004

Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.

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