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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung

Zeitreise: 21.07.2004

Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.

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