Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 53
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1 300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.
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(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer1.nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,2.nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine...
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt...