Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 61
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1.
der zweite Teil, - 2.
§ 28 Satz 3,
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nach
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08.01.2020 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 a) Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlas
published on 07.11.2007 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2007 - 2 L 490/07 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügu
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Annotations
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein...