Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 61
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
- 1.
der zweite Teil, - 2.
§ 28 Satz 3,
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Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein...