Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 38 Körperschaftsteuererhöhung

(1)1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen.2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.6Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar.7Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Absatz 13 ist, übergegangen ist.

(2)1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt.2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.

(3)1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

(4)1Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt.2Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006 verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1 letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums festgestellt.3Bei über den 31. Dezember 2006 hinaus fortdauernden Liquidationen endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2006.4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind.

(5)1Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten Endbetrags.2Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember 2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.3Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.

(6)1Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum).2Satz 1 gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in Liquidation befanden.3Der Anspruch entsteht am 1. Januar 2007.4Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt.5Der Jahresbetrag ist jeweils am 30. September fällig.6Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.7In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.8Der Anspruch ist nicht verzinslich.9Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.

(7)1Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1 den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten.2Der Antrag kann letztmals zum 30. September 2015 gestellt werden.3Anstelle des jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungstermin, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu entrichten.4Mit der Zahlung erlischt der gesamte Anspruch.5Die Sätze 3 und 4 sind in den Fällen des Absatzes 6 Satz 7, des Absatzes 8 und des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen anzuwenden.

(8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz folgt.

(9)1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs folgt.2Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.3Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig wird.

(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

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Insolvenzrecht: Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

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Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO entgegen-BFH vom 23.02.11-AZ:I R 20/10
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wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 10 Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuererhöhung


1Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft


1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der

Zerlegungsgesetz - ZerlG 1998 | § 2 Grundlagen der Zerlegung der Körperschaftsteuer


(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der § 1 und 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberecht
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 5 Befreiungen


(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 34 Schlussvorschriften


(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. (1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals f

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften


(1) 1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satze

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug


(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt st
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für 1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Körperschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der Verordnung
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen


(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist aus

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 34 Schlussvorschriften


(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. (1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals f

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung


(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Proz

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals


(1) 1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. 2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 36 Endbestände


(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer


Die Körperschaftsteuer entsteht 1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die St

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Tatbestand Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 26.2.1981 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Antiquitäten aller Art. Der aktive Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde im Jahr 2000 eingeste

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Finanzgericht München Urteil, 14. Dez. 2015 - 7 K 1250/14

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Tatbestand I. Streitig ist, ob der Bescheid vom 13. Januar 2010 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2008 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenor

Finanzgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 122/14

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Tatbestand I. Streitig ist die Anerkennung von Teilwertabschreibungen. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die durch Feststellung der Satzung am 12. November 2002 als Vorratsgesellschaft gegründet und am 23. Dezember 2002 in

Finanzgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - 7 K 697/14

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Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 697/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Zuschätzungen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz In der Streitsache ... wegen Körperschafts

Finanzgericht München Urteil, 11. Juni 2018 - 7 K 634/17

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Tenor 1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2010, gesonderter Feststellung des vortra

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - 7 K 3119/16

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist ein GmbH mit Sitz in M., die beim Amtsgericht unter HRB seit dem im Handelsregister eingetra

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 04. Sept. 2017 - 7 K 1379/17

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die als vollmachtlose Vertreter aufgetretenen Rechtsanwälte … Gründe I. Streitig ist die Steuerfestsetzung im Schätzungsw

Finanzgericht München Urteil, 16. Nov. 2018 - 7 K 1646/18

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in München. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit … Letzt

Finanzgericht München Urteil, 05. Mai 2014 - 7 K 2/12

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2018 - 6 K 77/16

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die zum 31. Dezember 2007 durchgeführte Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen zur Realisierung stiller Reserven führte. 2 Die Klä

Finanzgericht München Beschluss, 11. Juli 2018 - 7 V 510/18

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Nov. 2016 - I R 49/15

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Nov. 2015 - 6 K 752/13 F

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Finanzgericht Münster Urteil, 19. Nov. 2015 - 9 K 1900/12 K

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 vom 19.11.2015 wird die Körperschaftsteuer 2008 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt. Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer 2008 wird dem Beklagten übertragen. Die

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Okt. 2015 - I R 65/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

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Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 10. Aug. 2015 - 6 K 201/14

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Tenor 1. Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG im Bescheid vom 29. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2013 wird dem Grunde nach für gerechtfertig

Finanzgericht Münster Urteil, 25. März 2015 - 9 K 3615/10 K,G,F

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Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Klägers gegen die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldete Körperschaftsteuer 2004 insoweit berechtigt ist und die angemeldete Körperschaftsteuer 2004 insoweit nicht berechtigt ist, als die

Bundesfinanzhof Urteil, 11. März 2015 - I R 16/13

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2013  6 K 107/11 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 1479/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Der Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 11. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2013 wird dahingehend geändert, dass ein weiterer Liquidationsverlust in Höhe von 413.691 EUR steuermindernd berücksichtigt wird.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Feb. 2015 - I R 86/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13. November 2012  6 K 676/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Jan. 2015 - I R 68/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. September 2013  4 K 2550/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Jan. 2015 - I R 84/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012  10 K 3207/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Dez. 2014 - I R 76/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2012  2 K 31/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Nov. 2014 - I R 46/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die § 36, § 37 Abs. 1 des Körperschafts

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - 6 K 3102/12 F

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2Streitig ist, ob die sich aufgrund des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halb-/Teileinkünfteverfahren

Finanzgericht Münster Beschluss, 16. Sept. 2014 - 9 K 1600/12 F

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt.2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob der durch § 34 Abs. 13f des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juli 2014 - I R 56/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die § 36, § 37 Abs. 1 des Körperschafts

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Juni 2014 - 3 K 74/13

bei uns veröffentlicht am 19.06.2014

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Streitjahr 2009 durch die Klägerin vorgenommene Forderungsabschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist und ob im Streitjahr 2010 für ein gezahltes Risikoentge

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2014 - 3 K 3223/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaf

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bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darum, ob die sich im Zuge des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünf

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2014 - 6 K 2087/11 F

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Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 27. Nov. 2013 - I R 36/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

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Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Sept. 2013 - I B 17/13

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 21. Mai 2013 - 1 K 284/10

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 31. Jan. 2013 - 1 K 123/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuer(KSt-)erhöhungsbetr

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2012 - I R 65/11

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in der Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von der Organgesell

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Aug. 2012 - I B 179/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2012

Tatbestand 1 I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einer Beteiligungs-GmbH, waren in den Streitjahren (2003 und 2004) mit Anteilen von 90 % u

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2012 - 4 K 2384/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Im Streit ist die Erweiterung einer Prüfungsanordnung für Zwecke der Grunderwerbsteuer. 2 Die Klägerin ist eine im Oktober 2009 umfirmierte, nach belgischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Sie ist Eigentümerin

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 09. Juli 2012 - 6 K 5258/09

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

Tenor 1. Die angefochtenen Bescheide - alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2009 - werden abgeändert. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, fe

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Okt. 2011 - I R 17/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Steuerpflicht eines Veräußerungserlöses aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 200

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Okt. 2011 - I R 107/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), einer GmbH, den Körperschaftsteuererh

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Apr. 2011 - I R 65/05

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die in § 36 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezem

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2011 - I R 20/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Anspruch auf Auszahlung des sog. Körperschaftsteuerguthabens durch Aufrechnung erloschen ist.

Referenzen

(1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für 1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Körperschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr...