Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 40 (weggefallen)
Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 40 (weggefallen)
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Körperschaftsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
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1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022.
(1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals f
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben
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published on 28/03/2018 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. November 2015 6 K 752/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 02/02/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2014 4 K 1691/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 24/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß
published on 28/10/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2013 8 K 8289/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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