Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 16 Ausgleichszahlungen
Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 16 Ausgleichszahlungen
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Körperschaftsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern.2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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31/12/2009 10:27
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
31/12/2009 10:23
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
29/12/2009 16:52
erstes Wirtschaftsjahr beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH-BGH vom 03.09.09-Az:IV R 38/07
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
24/05/2008 22:32
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organge
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published on 23/08/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 2015 6 K 1284/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 10/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2015 6 K 386/13, soweit es den Streitgegenstand Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschla
published on 10/05/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2015 1 K 1109/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 10/05/2017 00:00
Tenor
1. Die Revision der Klägerin betreffend das Streitjahr 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Im Übrige
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