Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juli 2015 - 10 A 10410/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:0722.10A10410.15.0A
published on 22/07/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juli 2015 - 10 A 10410/15
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Gericht

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Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren, die Wahl zum Ortsgemeinderat von W... für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen.

2

Die Klägerinnen sind mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen, die am 7. April 2014 bei der Verbandsgemeindeverwaltung A... ihre Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl der Ortsgemeinde W... eingereicht haben. In der Anlage „Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber" des Wahlvorschlages der Klägerin zu 1) ist u.a. ausgeführt, dass die Vorsitzende am 24. März 2014 durch schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung auf den 3. April 2014 eingeladen hat. Zugleich legte die Klägerin zu 1) eine Satzung bei, die am 3. April 2014 in Kraft trat. In der Anlage „Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber" des Wahlvorschlages der Klägerin zu 2) ist vermerkt, das der Vorsitzende durch schriftliche Einladung am 24. März 2014 zu einer Mitgliederversammlung auf den 4. April 2014 eingeladen hat. Dem Wahlvorschlag der Klägerin zu 2) war die am 4. April 2014 in Kraft getretene Satzung beigefügt.

3

Auf Anfrage der Verbandsgemeindeverwaltung teilte das Statistische Landesamt am 8. April 2014 mit, zur Aufstellung eines Wahlvorschlags könne erst nach Abschluss der Gründungsmodalitäten (Gründungsvertrag, Inkrafttreten der Gründungssatzung, Wahl eines Vorstandes) eingeladen werden. Eine gegenteilige Verfahrensweise müsse zur Zurückweisung der Wahlvorschläge führen. Dieser Auffassung schloss sich die Kreisverwaltung Ahrweiler am 10. April 2014 an.

4

In seiner Sitzung vom 10. April 2014 wies der Wahlausschuss der Ortsgemeinde W... den Wahlvorschlag der Klägerinnen zurück und führte zur Begründung aus, dass die Einladung zur Aufstellungsversammlung ergangen sei, bevor die vorgelegte Satzung in Kraft getreten und der Verein handlungsfähig geworden sei.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. April 2014 legten die Klägerinnen jeweils Gründungsverträge und Gründungssatzungen vom 23. bzw. 24. März 2014 vor.

6

Mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 16. April 2014 beanstandete der Beklagte gemäß § 49 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - i.V.m. §§ 120 ff. Gemeindeordnung - GemO - die Zurückweisung der beiden Wahlvorschläge und ordnete unter Anordnung sofortiger Vollziehung an, bis zum 28. April 2014 abermals über die Wahlvorschläge zu beschließen. In seiner Sitzung vom 25. April 2014 lehnte der Wahlausschuss die Zulassung der Wahlvorschläge erneut ab, weil die zur Sitzung am 10. April 2014 vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien und eine Mängelbeseitigung nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge gemäß § 23 Abs. 4 KWG nicht mehr möglich sei.

7

Nach erfolgter Wahl und Bekanntgabe des Ergebnisses erhoben die Klägerinnen Einspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2014 zurückwies.

8

Hiergegen haben die Klägerinnen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass bei den beiden Sitzungen des Wahlausschusses die Voraussetzung des § 17 KWG erfüllt gewesen seien, da sie aufgrund der Gründungsverträge und Gründungssatzungen vom 23. bzw. 24. März 2014 mitgliedschaftlich organisiert gewesen seien. § 7 dieser Satzungen habe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Wahlbewerbern geregelt. Den durch Einreichung der gültigen Satzungen vorgeschriebenen Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation hätten sie erbracht. Außerdem sei ihnen bei Einreichung der Wahlvorschläge die Einhaltung der Formalien bestätigt worden. Im Übrigen hätte ihnen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben werden müssen.

9

Die Klägerinnen haben beantragt,

10

unter Aufhebung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 13. August 2014 die Wahl zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde W... für ungültig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, eine Wiederholungswahl anzuordnen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen

13

Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerinnen bei der Einreichung der Wahlvorschläge nicht gefragt hätten, ob diese vollständig gewesen seien.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wählvorschläge der Klägerinnen zu Recht nicht zur Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 zugelassen worden seien. Der von § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. § 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO vorgeschriebene Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einer Wählergruppe i.S. des § 17 KWG sei durch Einreichung einer gültigen Satzung zu erbringen. Hiermit sei nach Sinn und Zweck der genannten Regelungen eine Satzung gemeint, aus welcher sich ergebe, dass die Wählergruppe bereits während des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlages über eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur verfügt habe. Einen solchen Nachweis könnten die Satzungen der Klägerinnen vom 3. bzw. 4. April 2014 von vornherein nicht erbringen, da sie im Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge jeweils am 24. März 2014 noch nicht wirksam gewesen seien. Dieser Bewertung stehe der Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 - 10 B 10415/14.OVG - schon deshalb nicht entgegen, weil darin zu der vorliegenden Problematik offensichtlich nicht abschließend Stellung genommen worden sei.

15

Eine Mängelbeseitigung durch Vorlage der Gründungsverträge, der Gründungssatzungen und der Niederschriften über die Gründungsversammlung sei gemäß § 23 Abs. 4 KWG nach der Entscheidung des Wahlausschusses am 10. April 2014 nicht möglich gewesen. Hieran ändere die kommunalaufsichtliche Verfügung vom 16. April 2014 nichts, weil sie nach Ablauf der Frist für die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ins Leere gegangen sei.

16

Der Wahlleiter habe bei der Vorprüfung der Wahlvorschläge auch nicht gegen § 23 Abs. 1 KWG i.V.m. § 27 Abs. 2 KWO verstoßen. Diese Prüfung solle die Beseitigung wesentlicher Mängel ermöglichen, welche vor Ablauf der Einreichungsfrist behebbar seien. Dadurch solle aber keine Abwälzung der Verantwortung vom Träger des Wahlvorschlages auf den Wahlleiter erfolgen, wenn die Vorprüfung durch Einreichung des Wahlvorschlages kurz vor Ablauf der entsprechenden gesetzlichen Frist erschwert sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil die vorgelegten Unterlagen den Schluss nahegelegt hätten, dass die Klägerinnen nicht rechtzeitig gegründet worden seien. Wegen der Kürze der Zeit und da der Mangel der rechtzeitigen Gründung der Klägerinnen nicht mehr habe behoben werden können, sei es nicht zu beanstanden, dass der Wahlausschusses über seine Bedenken erst in der Sitzung am 10. April 2014 informiert habe. Schließlich hätten die Vertrauensleute nach Mitteilung des Grundes für die Nichtzulassung der Wahlvorschläge weder eine Unterbrechung und Vertagung der Wahlausschusssitzung angeregt, um die Gründungsverträge und Gründungssatzungen vorzulegen, noch auf die Gründung der Wählergruppen am 23. bzw. 24. März 2014 hingewiesen. Somit habe es in der Verantwortung der Klägerinnen gelegen, dass ihre Wahlvorschläge im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Wahlausschuss nicht den wahlrechtlichen Bestimmungen genügten. Im Übrigen hätten die Klägerinnen keine Einwendungen gegen das Ergebnis der Wahl erhoben, sodass sie unabhängig vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses mit ihrem Verpflichtungsantrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl nicht hätten durchdringen können.

17

Die hiergegen eingelegte Berufung begründen die Klägerinnen damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl bezweifele. Wenn die geltend gemachten Wahlfehler vorlägen, habe dies mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Wahlergebnis, weil bei Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen nur diese bei der Wahl hätten berücksichtigt werden können.

18

Im Übrigen sei die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 KWO unzutreffend. Die Vorschrift stelle ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein auf die Vorlage der im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages gültigen Satzung ab, nicht aber auf den Nachweis des internen Verfahrens der Wählergruppe im „Vorverfahren" zur Wahlvorschlagsaufstellung. Insoweit seien die Wahlprüfungsorgane nicht befugt, über die vom Gesetz vorgesehenen formellen Nachweise hinaus auch materiell zu prüfen, ob eine Partei oder Wählervereinigung einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand habe. Deshalb stelle die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge einen erheblichen Wahlverstoß dar, der das Wahlergebnis auch wesentlich beeinflusst habe, sodass die Wahl vom 25. Mai 2014 zum Ortsgemeinderat der Gemeinde W... zu wiederholen sei, und zwar unter alleiniger Zulassung der beiden Listen der Klägerinnen.

19

Da im Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge die gültigen Satzungen vorgelegen hätten, komme es nicht mehr darauf an, ob § 23 Abs. 4 KWG eine Mängelbeseitigung nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ausschließe. Schließlich liege unabhängig vom Umfang der dem Wahlleiter obliegenden Vorprüfung ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 23 Abs. 1 KWG vor. Danach hätte ihnen - den Klägerinnen - Gelegenheit zur Nachreichung der als fehlend angesehenen Unterlagen gegeben werden müssen.

20

Die Klägerinnen beantragen,

21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, dass eine Wiederholungswahl nicht zwangsläufig zu einer Wahl unter alleiniger Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen führen würde, weil aufgrund des § 52 Abs. 3 KWG die Aufstellung und Einreichung neuer Wahlvorschläge gewährleistet werden müsse.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen mit der sie begehren, die Wahl zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde W... für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage zulässig (I.) in der Sache jedoch unbegründet (II.).

I.

28

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerinnen machen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften geltend, welche geeignet sein können, dass Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Denn sie tragen vor, der Wahlausschuss habe ihre Wahlvorschläge nicht wegen Ungültigkeit zurückweisen dürfen. Falls dies zutreffen sollte, hätte die Wahl zum Ortsgemeinderat am 25. Mai 2014 nicht - wie geschehen - gemäß § 22 KWG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt werden dürfen. Vielmehr wäre bei Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen eine personalisierte Verhältniswahl abgehalten worden, bei der gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG der Wähler seine Stimmen allein den Bewerbern der Klägerinnen hätte geben können, da nur deren Namen im Stimmzettel aufgeführt gewesen wären.

II.

29

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG nicht vorliegen. Danach ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, dass Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Ein solcher Verstoß würde vorliegen, wenn ein Wahlvorschlag zurückgewiesen worden wäre, obwohl er i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprach. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

30

Zwar standen die Wahlvorschläge der Klägerinnen insbesondere mit § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG sowie mit § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 6 Nr. 6 Kommunalwahlordnung - KWO - in Einklang (1.). Jedoch haben die Klägerinnen die Einhaltung des § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG nicht durch die dem Wahlausschuss bis zu seiner Sitzung am 10. April 2014 vorgelegten Wahlvorschläge sowie beigefügten Anlagen belegt (2.). Des Weiteren können sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, dass der Wahlleiter ihre Vertrauenspersonen vor der Wahlausschusssitzung vom 10. April 2014 nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG auf die fehlenden Nachweise der Einhaltung der § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG hingewiesen hat (3.). Schließlich konnten die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. April 2014 vorgelegten Gründungsverträge und Gründungssatzungen nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge am 10. April 2014 gemäß § 23 Abs. 4 KWG nicht mehr zur Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen führen (4).

31

1. Die Aufstellungen der Bewerber der Klägerinnen für die Gemeinderatswahl in W... am 25. Mai 2014 in den Mitgliederversammlungen am 3. bzw. 4. April 2014 standen objektiv mit § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG (a) und § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO (b) in Einklang.

32

a) Die Klägerinnen haben die Bewerber für die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 unter Beachtung des § 17 KWG aufgestellt. Diese Vorschrift beinhaltet die demokratischen Mindestanforderungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder - wie im vorliegenden Fall - durch eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe. Ihre Beachtung soll sicherstellen, dass der demokratische Charakter einer Wahl auch nicht bei der Aufstellung der Kandidaten verfälscht wird, indem beispielsweise der Vorstand oder einige Mitglieder der Partei oder Wählergruppe die Bewerber von sich aus bestimmen. Insofern enthält § 17 KWG zwingend zu beachtende Rahmenbestimmungen (vgl. Unglaub, Lehmler, Rheinland-Pfälzisches Kommunalwahlrecht mit Erläuterungen, 2014, Erl. 17.1 zu § 17 KAG).

33

Gemäß § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 KWG kann als Bewerber einer Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder - was hier nicht in Rede steht - in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Nach § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 KWG regeln die Wählergruppen durch ihre Satzung das nähere unter anderem über die Einberufung der Mitgliederversammlung. Hieraus folgt, dass die Wählergruppe nicht nur vor der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber gegründet worden sein, sondern darüber hinaus im Zeitpunkt der Einladung zu einer solchen Versammlung über eine wirksame Satzung verfügen muss, welche die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 KWO erfüllt und damit die Handlungsfähigkeit der Wählergruppe gewährleistet. Somit ist es unzulässig, bei der Gründung einer Wählergruppe in der Gründungsversammlung zugleich die Bewerberaufstellung vorzunehmen (vgl. Unglaub, Lehmler, a.a.O., Erl. 17.2 zu § 17 KWG).

34

Die Klägerinnen haben die Anforderung des § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG erfüllt. Laut Gründungsvertrag vom 24. März 2014 wurde die Klägerin zu 1) an diesem Tag gegründet und gab sich am gleichen Tag eine Gründungssatzung, welche gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KWO die vorgeschriebenen Regelungen über Name, Sitz, Zweck (§ 1 der Gründungssatzung) und Organe (§§ 4 bis 6 der Gründungssatzung) sowie Erwerb oder Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 2 der Gründungssatzung) enthalten hat. Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 2), deren Gründung durch Gründungsvertrag vom 23. März 2014 erfolgte und die sich an diesem Tag eine Gründungssatzung mit den oben genannten erforderlichen Bestimmungen gab. Somit waren die Klägerinnen objektiv bei der Einladungen am 24. März 2014 zu ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Bewerber rechtlich existent und aufgrund der Gründungssatzungen handlungsfähig.

35

b) Des Weiteren erfüllen die Wahlvorschläge der Klägerinnen die Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO. Danach muss die Wählergruppe nach § 17 KWG mit dem Wahlvorschlag eine gültige Satzung als Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einreichen. Damit ist die Vorlage der Satzung gefordert, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages gültig war. Dies war im Falle der Klägerin zu 1) die Satzung vom 3. April 2014 und im Fall der Klägerin zu 2) die Satzung vom 4. April 2014. Mit dem In-Kraft-Treten dieser beiden Satzungen sind die Gründungssatzungen der Klägerin zu 1) vom 24. März 2014 und der Klägerin zu 2) vom 23. März 2014 nach deren § 8 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft getreten. Demnach konnten die Klägerinnen ihre mitgliedschaftliche Organisation nur mit den Satzungen vom 3. bzw. 4. April 2014 und nicht mit den Gründungssatzungen nachweisen.

36

2. Allerdings haben die Klägerinnen mit den eingereichten Wahlvorschlägen und den vorgeschriebenen Anlagen nicht belegt, dass sie bereits im Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerber gegründet waren und über eine wirksame Satzung verfügten. Deshalb musste der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 10. April 2014 davon ausgehen, dass die Bewerber der Klägerinnen für die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 nicht i.S.d. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG ordnungsgemäß aufgestellt wurden.

37

Gemäß §17 Abs. 5 Satz 1 KWG ist mit dem Wahlvorschlag die Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung sowie über die Form der Einladung einzureichen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 KWO bestimmt durch die Vorgabe des Musters der Anlage 13 zur KWO darüber hinaus, dass auch das Datum der Einladung in der Niederschrift angegeben sein muss. Darüber hinaus muss - wie bereits ausgeführt wurde - eine Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag nach § 17 KWG aufgestellt hat, ihre mitgliedschaftliche Organisation durch Einreichung einer gültigen Satzung nachweisen, welche gemäß § 20 Abs. 2 KWG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 KWO dem Wahlvorschlag als Anlage beizufügen ist. Diese gesetzlichen Verpflichtungen erschöpfen sich ihrem Sinn und Zweck nach nicht in der bloßen Vorlage der einzureichenden Unterlagen, sondern haben die Funktion, den Wahlausschuss in die Lage zu versetzen, über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden. Dabei muss der Wahlausschuss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG prüfen, ob die Wahlvorschläge den Anforderungen entsprechen, die durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Deshalb beschränkt sich die Prüfung des Wahlausschusses nicht darauf, dass die Niederschrift und die gültige Satzung überhaupt vorgelegt wurden, sondern erstreckt sich auch inhaltlich darauf, ob diese Unterlagen die Einhaltung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften im materiell-rechtlichen Sinne belegen. Ist dies nicht der Fall, muss der Wahlausschuss von der Ungültigkeit des jeweiligen Wahlvorschlages ausgehen und diesen - vorbehaltlich einer etwaigen Heilung - zurückweisen. Insofern führen nicht nur die Vorlage unvollständiger Wahlvorschläge, sondern auch berechtigte und von der Wählergruppe nicht ausgeräumte Zweifel an deren Gültigkeit, welche sich aus den vorliegenden Unterlagen ergeben, zu deren Zurückweisung. Dies beruht auf der Darlegungs- und Nachweislast der Wahlvorschlagsträger hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen.

38

Vom Vorstehenden ausgehend ergibt sich, dass die dem Wahlausschuss der Ortsgemeinde W... in seiner Sitzung am 10. April 2014 vorliegenden Wahlvorschläge der Klägerinnen und die beigefügten Anlagen nicht belegt haben, dass die Bewerber der Klägerinnen für die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 i.S.d. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Ausweislich der Niederschriften erfolgten die Einberufungen der Versammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerber jeweils am 24. März 2014 und damit vor dem Inkrafttreten der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO eingereichten, erst seit 3. bzw. 4. April 2014 gültigen Satzungen. Dies begründete berechtigte Zweifel, ob die Klägerinnen im Zeitpunkt der Einladungen zu den Mitgliederversammlungen am 3. bzw. 4. April 2014 bestanden, über eine wirksame Satzung verfügten und damit handlungsfähig waren. Diese Zweifel erstrecken sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht darauf, ob die internen Verfahrensregelungen der Klägerinnen, welche grundsätzlich nicht der Prüfung des Wahlausschusses unterliegen (vgl. BVerwGE 25, 305 [306]; OVG RP, Urteil vom 28. August 1953 - 2 A 9/53 -, AS 2, 223; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 1978 - II A 85/77 -, EzKommR, Band 5 Nr. 5510.8), eingehalten wurden, sondern beziehen sich auf die Einhaltung von Wahlvorschriften i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG, nämlich des § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG.

39

Allerdings war der Wahlausschuss - nicht schon bei der Einladung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 KWO) -, aber in seiner Sitzung am 10. April 2014 verpflichtet, vor Zurückweisung der Wahlvorschläge die Klägerinnen bzw. ihre Vertrauenspersonen auf ihre Zweifel an der Gültigkeit der Wahlvorschläge hinzuweisen und sie dazu anzuhören. Dies ist ausweislich der von den Klägerinnen nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen in der Niederschrift über die Wahlausschusssitzung am 10. April 2014 und in der Stellungnahme des Vertreters der Verbandsgemeindeverwaltung A... vom 24. Juli 2014 geschehen. Danach wurde insbesondere die Antwort des Landeswahlleiters „detailliert (überwiegend wörtlich abgelesen)“ vorgetragen. Die Frage, ob die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt seien, hat die Vertrauensperson der Klägerin zu 2) ausdrücklich bejaht, wobei sich die Vertrauensperson der Klägerin zu 1) hierzu nicht geäußert hat. Da die Klägerinnen demnach in der Wahlausschusssitzung vom 10. April 2014 die Gelegenheit nicht genutzt haben, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden berechtigten Zweifel an der Gültigkeit der Wahlvorschläge auszuräumen, musste der Wahlausschuss die Wahlvorschläge wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG als ungültig zurückweisen.

40

3. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war der Wahlausschuss am 10. April 2014 nicht wegen eines Verstoßes des Wahlleiters gegen § 23 Abs. 1 KWG an der Zurückweisung der Wahlvorschläge der Klägerinnen gehindert. Danach lässt der Wahlleiter die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wahlleiter im vorliegenden Fall gegen seine Pflicht verstoßen hat, die Vertrauensleute sofort über die Zweifel an der Gültigkeit der Wahlvorschläge zu informieren und Ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, den bis dahin fehlenden Nachweises der im Zeitpunkt der Einberufung der Bewerberaufstellungsversammlung bereits erfolgten Gründung und bestehenden Handlungsfähigkeit der Klägerinnen zu erbringen. Dafür könnte sprechen, dass die entsprechenden Zweifel der Verbandsgemeindeverwaltung durch eine Mail des Landeswahlleiters vom 8. April 2014 um 9.56 Uhr bestätigt wurden und bis zur Sitzung des Wahlausschusses am Abend des 10. April 2014 für einen Hinweis an die Vertrauenspersonen der Klägerinnen genügend Zeit bestand. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die aus Sicht des Wahlleiters nicht rechtzeitig erfolgte Gründung der Klägerinnen einschließlich des nicht rechtzeitigen Erlasses einer wirksamen Satzung i.S.d. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG nicht mehr nachholbar gewesen wäre.

41

Aber selbst wenn ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 KWG zu bejahen wäre, könnten sich die Klägerinnen hierauf nicht berufen. Denn wie bereits ausgeführt, wurde in der Sitzung des Wahlausschusses am 10. April 2014 das Ergebnis der Prüfung der Wahlvorschläge vorgetragen und hierbei detailliert auf die vom Wahlausschuss angenommenen Gründe für die Ungültigkeit der Wahlvorschläge hingewiesen und den Vertrauenspersonen der Klägerinnen ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei hätte es den Klägerinnen oblegen, entweder in der Sitzung des Wahlausschusses vom 10. April 2014 die Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahlvorschläge auszuräumen oder ihnen zumindest substantiiert entgegenzutreten und auf eine Vertagung der Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KWG noch bis zum 14. April 2014 möglich gewesen wäre, hinzuwirken. Da die Klägerinnen dies nicht getan und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, können sie sich von vornherein nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 KWG berufen.

42

4. Schließlich war die Zurückweisung der Wahlvorschläge auch in der Sitzung des Wahlausschusses vom 24. April 2014, die aufgrund der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 16. April 2014 stattfand, rechtmäßig. Denn nach § 23 Abs. 4 KWG war nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Beseitigung berechtigter Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufstellung der Wahlbewerber gemäß § 17 Absätze 1 und 3 KWG. Hieran konnte die o.g. kommunalaufsichtliche Beanstandung nichts ändern.

43

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

45

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 22.1.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf 30.000,00 € festgesetzt.

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Kreditwesengesetz - KWG

Annotations

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
6.
abgeschriebene Kredite und
7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,
2.
die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
3.
die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
4.
die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
5.
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
6.
Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 und
7.
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
6.
abgeschriebene Kredite und
7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
6.
abgeschriebene Kredite und
7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
6.
abgeschriebene Kredite und
7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
6.
abgeschriebene Kredite und
7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,
3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
6.
abgeschriebene Kredite und
7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen werden.

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.