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Amtlich · § 5 UrhG

§ 1 KOV

Zeitreise: 31.10.2006

Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Länder im Wege der Erstattung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

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