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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Zeitreise: 07.08.2021

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.

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