Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 15 Grundsatz der Entschädigung


(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfü
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - L 15 SF 198/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wa

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Dez. 2015 - 2 Ws 797/15

bei uns veröffentlicht am 29.12.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 14.08.2015 zu gewährende Gesamtentschädigung auf 1.080 € festgesetzt wird. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird abge

Landgericht Bonn Beschluss, 26. Okt. 2015 - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVE
andere

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Apr. 2014 - 14 AR 5/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor Die Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für die Teilnahme an der Sitzung vom 23. Oktober 2013 wird auf 197,30 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Einzelrichter ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgeset

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2014 - L 1 SV 1/12 B

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 06. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung einer höheren Ents

Referenzen

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.