Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten Inhaltsverzeichnis

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

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(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfü
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Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
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published on 04/11/2014 00:00

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wa
published on 29/12/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 14.08.2015 zu gewährende Gesamtentschädigung auf 1.080 € festgesetzt wird. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird abge
published on 26/10/2015 00:00

Tenor Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVE
Subjectsandere
published on 25/04/2014 00:00

Tenor Die Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für die Teilnahme an der Sitzung vom 23. Oktober 2013 wird auf 197,30 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Einzelrichter ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgeset
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Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.