Landgericht Bonn Beschluss, 26. Okt. 2015 - 29 KLs 410 Js 511/10 01/14

Gericht
AoLs
Tenor
Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG auf 98 EUR
festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag unter Aufrechterhaltung der darüber hinaus gehenden sonstigen Festsetzungen (zu Fahrtkosten, etc.) zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller, der Schöffe T, ist im hiesigen, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren vor der Kammer als ehrenamtlicher Richter tätig. In dieser Funktion nahm er für den hier relevanten Zeitraum von Januar bis Mitte August 2015 an zahlreichen Sitzungsterminen teil, die er in unterschiedlichen Abrechnungstranchen der Anweisungsstelle zur Erstattung antrug.
4Hierauf gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 12.03.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
5Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
26.01.2015 |
4h 26 |
1h 10 |
5h 36 |
02.02.2015 |
6h 40 |
1h 10 |
7h 50 |
06.02.2015 |
6h 15 |
1h 10 |
7h 25 |
20.02.2015 |
6h 15 |
1h 10 |
7h 25 |
23.02.2015 |
7h |
1h 10 |
8h 10 |
36h 26 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 37 Stunden á 6 EUR = 222 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
7Weiter gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 23.04.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
8Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
06.03.2015 |
3h 56 |
1h 10 |
5h 06 |
10.03.2015 |
6h 47 |
1h 10 |
7h 57 |
13.03.2015 |
5h |
1h 10 |
6h 10 |
17.03.2015 |
7h 10 |
1h 10 |
8h 20 |
24.03.2015 |
1h 29 |
1h 10 |
2h 39 |
Selbstleseverfahren |
5h |
||
35h 12 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 36 Stunden á 6 EUR = 216 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
10Sodann gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 22.06.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
11Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
13.04.2015 |
6h 10 |
1h 10 |
7h 20 |
28.04.2015 |
5h 55 |
1h 10 |
7h 05 |
12.05.2015 |
1h 45 |
1h 10 |
2h 55 |
17h 20 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 17 Stunden á 6 EUR = 102 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
13Weiter gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 07.07.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
14Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
02.06.2015 |
6h 47 |
1h 10 |
7h 57 |
12.06.2015 |
6h 17 |
1h 10 |
7h 27 |
19.06.2015 |
5h 54 |
1h 10 |
7h 04 |
Selbstleseverfahren |
10h |
||
32h 28 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 31,5 Stunden á 6 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG) = 189 EUR.
16Am 21.08.2015 hatte der Antragsteller der Anweisungsstelle vorgetragen, dass er sich nun nicht mehr in Elternzeit befinde, sondern teilzeitbeschäftigt sei und insofern Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für die Sitzungstage vom 26.06.2015 bis 14.08.2015 begehre. Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn wies die Anweisungsbeamtin das Begehren des Antragstellers zurück und gewährte ihm unter dem 27.08.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
17Datum |
Sitzungsdauer |
An- und Abreise |
Gesamt |
26.06.2015 |
7h 05 |
1h 10 |
8h 15 |
30.06.2015 |
7h 03 |
1h 10 |
8h 13 |
03.07.2015 |
6h 10 |
1h 10 |
7h 20 |
04.08.2015 |
6h 23 |
1h 10 |
7h 33 |
11.08.2015 |
6h 40 |
1h 10 |
7h 50 |
14.08.2015 |
5h 54 |
1h 10 |
7h 04 |
46h 15 |
eine Erstattung – neben hier nicht beanstandeter Fahrtkostenerstattungen – von 47,5 Stunden á 6 EUR = 285 EUR für Zeitversäumnis (§§ 15, 16 JVEG).
19Insgesamt erhielt der Antragsteller so eine Gesamtentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 1.014 EUR für insgesamt 169 Stunden. Eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§§ 15, 17 JVEG) war dem Antragsteller bei keiner der angegriffenen Kostenanweisungen gewährt worden.
20Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau im fraglichen Zeitraum bis 03.04.2015 mit einem Kind, ab der Geburt des zweiten Kindes am 04.04.2015 mit zwei Kindern in einem Haushalt. Bis zur Geburt des zweiten Kindes war der Antragsteller voll berufstätig, seine Ehefrau bis 14.02.2015. Ab 04.04.2015 bezog der Antragsteller bis 03.07.2015 in Elternzeit Elterngeld. Ab 04.07.2015 bis 31.12.2015 ist der Antragsteller nunmehr in Teilzeit mit reduzierten 28 Stunden bei seinem Arbeitgeber beschäftigt (23,5 Stunden zu gleichen Teilen verteilt auf Montag bis Donnerstag, freitags 4,5 Stunden). Seine Ehefrau war bis Ende Mai 2015 in Mutterschutz, danach in Elternzeit mit Elterngeldbezug.
21Vor diesem Hintergrund stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.2015 den Antrag, ihm – über die bisher für Zeitversäumnis gewährte Entschädigung hinaus – hinsichtlich aller ergangenen Kostenanweisungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG zu gewähren. Darüber hinaus rügte er weiter, dass entgegen der gesetzlichen Regelungen des § 15 JVEG bei der Bemessung der bisherigen Entschädigungen eine Rundung auf die letzte volle angefangene Stunde je Sitzungstag zu seinen Lasten nicht vorgenommen worden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er in Teilzeit beschäftigt sei, – neben und gemeinsam mit seiner Ehefrau – den Familienhaushalt führe und ihm deshalb für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeiten eine Entschädigung nach §§ 15, 17 JVEG zustehe. Desgleichen gelte für den Zeitraum des Bezuges von Elterngeld in Elternzeit (03.04.2015 bis 03.07.2015).
22Nachdem die Anweisungsbeamtin die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat, hat diese zunächst die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn unter dem 18.09.2015 angehört und alsdann dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
23II.
24Der Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
251.
26Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 JVEG zulässig, da der Antragsteller die Festsetzung beantragt hat.
27Zur Entscheidung ist zwar grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 1. HS JVEG der Einzelrichter berufen. Die Sache war aber durch Beschluss vom 23.10.2015 gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer in voller Besetzung übertragen worden.
282.
29Der Antrag hat in der Sache indes nur teilweise Erfolg.
30a)
31Die Gesamtentschädigung bezogen auf die Entschädigung des Antragstellers für Zeitversäumnis für den hier in Frage stehenden Gesamtzeitraum war wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
32Bei der Bemessung der Entschädigung gilt § 15 Abs. 2 S. 1 JVEG, wonach, soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt wird. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG soll dabei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet werden.
33Dies zugrunde gelegt, ist die nach Auskunft der Bezirksrevisorin bisherige Anwendungspraxis seitens der Anweisungsstelle aus Sicht der Kammer nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 15 JVEG. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 S. 1 JVEG ist es, für die Bemessung der Entschädigung klarzustellen, dass eine solche Entschädigung nicht nur für die eigentliche Dauer der Heranziehung (hier: die reine Sitzungszeit), sondern für die gesamte Dauer einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten (hier: Ladungszeit / An- und Abreise zu Sitzungsterminen) zu gewähren ist. Dementsprechend kann in diesem Kontext unter der „gesamten Dauer der Heranziehung“ nicht allein die Heranziehungszeit als Schöffe in dem jeweiligen Verfahren insgesamt verstanden werden. Dies wird umso mehr auch dadurch belegt, dass der letzte Halbsatz „jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag“ die in der Norm referenzierte gesamte Dauer der Heranziehung auf zehn Stunden je Tag begrenzt. Bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses kann § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG letztlich vom Gesetzgeber nur so konzipiert worden sein, dass er die legal angeordnete Aufrundung auf jede einzelne Teilleistung je Tag (hier: jeden einzelnen Sitzungstag) bezieht. Anderenfalls würde der praktische Zweck der Vereinfachung der Entschädigungsberechnung zugunsten des ehrenamtlichen Richters bei mehrtägigen Verhandlungen entleert, weil dann für jeden einzelnen Sitzungstag minutengenaue Abrechnungen bei mehrstündigen Heranziehungen vorgenommen werden müssten (so auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 15 Rz. 4).
34Soweit, dem widersprechend, in der Literatur die Gegenauffassung vertreten wird, kann die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht folgen. Insbesondere ergibt sich aus der seitens der Anweisungsbeamtin und Bezirksrevisorin referenzierten Fundstelle Meyer-Hövel-Bach, JVEG, 26. Aufl., § 15 Rz. 2 lediglich eine pauschale Feststellung, dass „unter der letzten begonnenen Stunde die letzte Stunde der gesamten Dienstleistung des ehrenamtlichen Richters nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG“ zu verstehen sei. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG a. F., nunmehr § 2 Abs. 1 S.2 Nr. 5 JVEG n. F. (geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 mit Wirkung zum 01.08.2013, BGBl. I S. 2586) verhält sich indes nur zum Fristbeginn für die Ausschlussfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG bei ehrenamtlichen Richtern, die regelmäßig erst mit Beendigung ihrer Amtsperiode beginnt. Insofern soll in der referenzierten Kommentierung mit der gesamten Dienstleistung die Amtsperiode des Schöffen gemeint sein, was sich aus Sinn und Zweck des § 15 JVEG – wie dargelegt – erst recht nicht ergibt (vgl. auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 15 Rz. 4).
35Bei zutreffender Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG ergeben sich für die Heranziehungszeiten im fraglichen Zeitraum folgende zu entschädigende Zeiten der Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG:
36(1) 26.01.2015 bis 23.02.2015 – 39 Stunden
37(2) 24.02.2015 bis 24.03.2015 – 38 Stunden
38(3) 25.03.2015 bis 12.05.2015 – 19 Stunden
39(4) 13.05.2015 bis 19.06.2015 – 34 Stunden
40(5) 20.06.2015 bis 14.08.2015 – 50 Stunden
41Insgesamt waren danach 180 Stunden zu entschädigen. Da im Rahmen der bisherigen Festsetzungen bereits 169 Stunden insgesamt abgegolten worden waren, verbleiben weitere 11 Stunden á 6 EUR = 66 EUR zur Auszahlung
42b)
43Soweit der Antragsteller darüber hinaus zusätzlich auch eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG begehrt, kann er hiermit nur im tenorierten Umfang durchdringen:
44Gemäß § 17 S. 1, 2 JVEG erhalten ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, neben der Entschädigung nach § 16 JVEG eine weitere Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind, außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden und kein Erwerbsersatzeinkommen beziehen.
45(1)
46Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller für den Zeitraum von Beginn des Prozesses bis zum 03.04.2015, innerhalb dessen er selbst voll erwerbstätig war, eine Entschädigung nach § 17 JVEG nicht zugesprochen worden war.
47(2)
48Ebenso kann dem Antragsteller für den Zeitraum seines Elterngeldbezugs von 04.04.2015 bis 03.07.2015 keine Entschädigung nach § 17 JVEG gewährt werden, weil der Bezug von Elterngeld ein Erwerbsersatzeinkommen darstellt. Gemäß § 17 S. 2 JVEG stehen ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, einem erwerbstätigen ehrenamtlichen Richter mit der Folge gleich, dass ihnen eine Entschädigung nach § 17 S. 1 JVEG nicht gewährt werden kann.
49Zwar ist es zutreffend, dass in z. B. in § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV, der Erwerbsersatzeinkommen in Nr. 2 legal definiert als Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, hiervon separat in Nr. 4 Elterngeld aufführt, was auf dessen unterschiedliche Qualifizierung hindeuten könnte. Nichtsdestotrotz stellt das Elterngeld aus Sicht der Kammer eine vom Gesetzgeber intendierte Ersatzleistung für das Erwerbseinkommen dar. Entsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung hierzu davon aus, dass das Elterngeld zwar keine sozialversicherungsrechtliche, wohl aber eine steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung darstellt (BVerfG NJW 2012, 214, 215; VG Frankfurt (Oder), Urteil v. 09.09.2014, Az. VG 2 K 1079/11).
50Ein derartiges, das Erwerbseinkommen während des Bezugs substituierendes Ersatzeinkommen steht einem Erwerbseinkommen wertungsmäßig gleich, da kein Anlass besteht, einen Bezieher von Ersatzeinkommen materiell besser zu stellen, als voll erwerbstätige ehrenamtliche Richter, die neben dieser Tätigkeit einen Haushalt mit mehreren Personen führen, dann jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall und eben keine Entschädigung nach § 17 JVEG erhalten (wie hier auch KG NStZ 2011, 240).
51(3)
52Dem Antragsteller war aber für die Zeit ab dem 04.07.2015, ab der der Antragsteller mit 28 Stunden in Teilzeit arbeitete, eine Entschädigung nach § 17 JVEG zu gewähren.
53Ausgehend von der historischen Genese der heutigen Vorschrift des § 17 JVEG war deren ursprünglicher Sinn und Zweck vor allem, dass nichterwerbstätige Hausfrauen, denen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Führung des Haushalts vollständig übertragen war und die dadurch einen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichwertigen Beitrag zur Existenzsicherung der Familie leisteten, ein Kompensation für die Einbußen in ihrer Arbeitszeit im Haushalt gewährt werden sollte. Insoweit wurde die Vorschrift bis zu ihrer Integration in das JVEG kontinuierlich weitergeführt, ohne dass damit aber gleichsam eine inhaltliche Anpassung an die moderne Lebenswirklichkeit ehelichen Zusammenlebens einherging (zum Ganzen instruktiv LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010 – Az. L2 SF 159/09). Dies vorangestellt, war ursprüngliche Voraussetzung einer Entschädigung, dass der zu Entschädigende in dem gemeinsamen Haushalt bei typisierender Betrachtung überwiegend den Haushalt führte und im Heranziehungszeitraum als Schöffe, die Haushaltsführung die eigentlich prägende Tätigkeit des Berechtigten war (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010 – Az. L2 SF 159/09 mwN).
54An diesen Vorgaben kann aus Sicht der Kammer in Bezug auf Entschädigungen für Teilzeitbeschäftigte indes nicht festgehalten werden. Denn gerade bei Teilzeitbeschäftigung ist es regelmäßig wesenstypisch, dass der diese in Anspruch nehmende das Teilzeitmodell vor allem deshalb wählt, um darüber hinaus gehende weitere Verpflichtungen, insbesondere auch bei Haushaltsführung und Kinderbetreuung, erfüllen zu können. Gerade dann, wenn die Reduktion einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit bei Erwerbstätigen in jungen Familien eigeninitiativ unter bewusster Inkaufnahme von Einkommenseinbußen deshalb erfolgt, um den gemeinsamen Haushalt mit kleinen Kindern gemeinsam zu entlasten und den wachsenden Anforderungen im Haushalt gemeinsam besser begegnen zu können, ist die die (Teilzeit-)Arbeitszeit überschießende verbleibende Zeit regelmäßig durch die (Mit-)Führung des gemeinsamen Haushalts geprägt. Zwar mag diese Lebenswirklichkeit nicht dem ursprünglichen, freilich auch tradierten Bild der Einverdienerehe als Leitbild der Norm entsprechen. Sie deckt sich aber dennoch mit dem vom Gesetzgeber intendierten Wesenskern der Vorschrift, nach dem der Unterbewertung der Arbeit in Haushalt und Familie durch deren Gleichstellung mit der Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken ist. Insbesondere ist es Sinn und Zweck des § 17 JVEG, dem haushaltsführenden Schöffen einen materiellen Ausgleich für die Heranziehung zu einer Zeit zu gewähren, die er für die Verrichtung von Hausarbeit vorgesehen hat, unabhängig davon, wie er konkret die Teilzeit eingeteilt hat (OLGMünchen, Beschluss v. 19.12.2013, Az. 4c Ws 1/13). Jedenfalls für Teilzeitbeschäftigte ist aus Sicht der Kammer daher ein arbeitsteiliges gemeinsames Führen des Haushalts notwendig, aber auch ausreichend für die Gewährung einer Entschädigung (so wohl auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 21 Rz. 2). Hierfür spricht insbesondere auch bereits der Wortlaut der Vorschrift selbst, der eine Vorgabe einer alleinigen Haushaltsführung nicht vorsieht, deren Bestehen beispielsweise bei zwei zusammen lebenden Teilzeitbeschäftigten ohnehin lebensfremd wäre.
55Gemessen daran führt der Antragsteller im Sinne des § 17 S. 1 JVEG einen eigenen Haushalt, gemeinsam mit seiner Ehefrau, für mehrere Personen. Nach seinen eigenen Ausführungen umfasst die Tätigkeit des Antragstellers nach Beendigung seiner Arbeit die Verrichtung der anfallenden Haushaltsarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen, Saubermachen sowie die Betreuung der Kinder. Die Reduktion seiner Arbeitszeit habe zum Ziel gehabt, mehr Zeit für die durch die zwei kleinen Kinder (0 und 2 Jahre) stark gestiegenen Anforderungen der gemeinsamen Haushaltsführung aufbringen zu können. Diese Angaben des Antragstellers sind insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil er plausibel dargelegt hat, dass er vor Ort nicht über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfüge und Eltern und Schwiegereltern je rund 400 km entfernt wohnten. Zudem hat er dargelegt, dass seine Ehefrau unter chronischem allergischem Asthma leide und bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht übernehmen könne.
56Dass seine Ehefrau selbst nicht berufstätig und in Elternzeit bei Elterngeldbezug ist, steht dem nicht entgegen, denn der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn außer dem Berechtigten auch die andere Person, für die der Haushalt geführt wird, nicht erwerbstätig ist und hierfür selbst Erwerbsersatzeinkommen bezieht (OLG Köln NStZ-RR 2002, 32). Insofern kann für Teilzeitbeschäftigte nichts anderes gelten als für nicht Erwerbstätige ohne Erwerbsersatzeinkommen.
57Bei zutreffender Anwendung des § 17 S. 1, 3 JVEG ergeben sich danach für die Heranziehungszeiten im fraglichen Zeitraum folgende zu entschädigende Zeiten nach §§ 15, 17 JVEG:
58Datum |
Gesamt |
Arbeitszeit |
Zeit |
04.08.2015 |
7h 33 |
5h 52 |
1h 41 |
11.08.2015 |
7h 50 |
5h 52 |
1h 58 |
14.08.2015 |
7h 04 |
4h 30 |
2h 34 |
6h 13 |
Insgesamt waren danach nach Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG (tägliche Aufrundung) weitere7 Stunden à 14 EUR = 98 EUR zu entschädigen.
60III.
61Die Beschwerde war gemäß § 4 Abs. 3 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die aus Kostengründen bedeutsame Frage zu klären war, in welcher Weise die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG anzuwenden ist. Hierzu gibt es – soweit nach mündlicher Anhörung der Bezirksrevisorin erkennbar – bislang weder veröffentlichte Rechtsprechung noch dezidierte, mit Begründungen versehene Meinungen in der Fachliteratur. Zum Anderen war die Auslegung des „Führen des Haushalts“ nach § 17 JVEG bei Teilzeitbeschäftigten zu klären.
62IV.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Annotations
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
Erwerbseinkommen, - 2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), - 3.
Vermögenseinkommen, - 4.
Elterngeld und - 5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
- 1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, - 2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, - 3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und - 4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- 1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, - 2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und - 3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, - 2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, - 3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, - 4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt, - 5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen, - 6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend, - 7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, - 8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse, - 10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
- 1.
- a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits, - b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
- 2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und - 3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.